Betriebe haben die Möglichkeit Zuschüsse zur Internetnutzung an Arbeitnehmer zu zahlen und diese unter bestimmten Voraussetzungen pauschal zu versteuern. Bei Minijobbern besteht hier die Gefahr, dass dies die Einhaltung der Minijobgrenze gefährden kann, wenn die Pauschalierungsvorschriften nicht erfüllt sind.
Zuschuss zur Internetnutzung
Zuschüsse des Arbeitgebers zur Internetnutzung sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Werden diese Zuschüsse regelmäßig (Monatlich) gezahlt, so gehören sie auch zum regelmäßigen Entgelt und sind damit bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Minijobber mit einzubeziehen. Soweit haben sie dann auch Auswirkungen auf die Einhaltung der Minijobgrenze.
Da diese Zuschüsse zur Internetnutzung das regelmäßige Entgelt beeinflussen, haben sie natürlich nicht nur auf die Minijobgrenze Einfluss, sondern auch auf die versicherungsrechtliche Beurteilung bei Arbeitnehmer hinsichtlich des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder bei der Beurteilung von Midijobbern (Arbeitnehmer im Übergangsbereich).
Allerdings werden Entgeltbestandteile, die nicht beitragspflichtig, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts für Minijobber nicht berücksichtigt. Genau dies liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung für diese Zuschüsse zur Internetnutzung gegeben sind (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Wichtig dabei ist, dass die Zuschüsse zur Internetnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (on top) gezahlt werden. Eine Entgeltumwandlung ist in diesem Fall also nicht möglich bzw. verhindert dann die Möglichkeit der Pauschalversteuerung.
Als Aufwendungen für die Internetnutzung zählen hier die laufenden Kosten, wie beispielsweise die Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate. Aber auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs, wie Anschluss, Modem etc.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Betrieb den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, soweit dieser 50 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Betrieb sollte diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto nehmen, um einen entsprechenden Nachweis zu haben.
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Höhe der Pauschalierung Zuschuss zur Internetnutzung
Die pauschale Lohnsteuer für Zuschüsse zur Internetnutzung beträgt 25 Prozent. Dazu kommen dann noch der Solidaritätszuschlag sowie ggf. die jeweilige Kirchensteuer. Neben der Pauschalversteuerung ist der große Vorteil jedoch, dass die Sozialversicherungsbeiträge entfallen. Denn durch die Pauschalierung (nach § 40 EStG) entfällt die Beitragspflicht und damit ein immenser Kostenfaktor.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitnehmern für die Internetnutzung zusätzlich zum Gehalt jeweils 20 Euro monatlich. Das gilt auch für die Minijobber in dem Betrieb. Ein Minijobber erhält monatlich ein Gehalt von 450 Euro und zusätzlich den Zuschuss zur Internetnutzung von 20 Euro monatlich (Gesamtbrutto 470 Euro).
Da sowohl das Kriterium „zusätzlich zum Lohn“ als auch der Betrag 50 Euro monatlich nicht übersteigt erfüllt sind, können diese Zuschüsse zur Internetnutzung pauschal mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden.
In diesem Fall zählt der Zuschuss zur Internetnutzung nicht zum regelmäßigen Entgelt (da beitragsfrei) und führt nicht zu einem Überschreiten der Minijobgrenze.
Nachweis führen – Zuschüsse zur Internetnutzung
Als Nachweis für den Arbeitgeber, dass es sich bei den Zuschüssen zur Internetnutzung um tatsächliche Zuschüsse handelt, sollte von den Arbeitnehmern eine Rechnung der Internetgebühren beigelegt werden bzw. als Nachweis im Lohnkonto aufbewahrt werden.