Zuschläge bei Mindestlohn und Minijob

Zuschläge bei Mindestlohn und Minijob

Mindestlohn Minijob und Zuschläge

Die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) beziehen sich in aller Regel auf den Grundstundenlohn – somit sind diese Zuschläge bei Mindestlohn-Entlohnung auch aus dem Mindestlohn zu zahlen. Eine Berechnung aus einem niedrigeren Stundengrundlohn ist nicht zulässig.  Das hat auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden (BAG-Urteil vom 20.9.2017; Az: 10 AZR 171/16).

Wichtig: Vereinbarungen, die vorsehen, dass die Zuschlagsberechnung aus einem geringeren – den aktuellen Mindestlohn unterschreitenden Betrag – berechnet werden sind unzulässig.

Zuschläge bei Mindestlohn – der Fall

Im verhandelten Streitfall zahlte ein Betrieb seinen Mitarbeitern einen Stundenlohn von 7 € bzw. 7,15 €. Ab 2015 (mit Einführung des allgemeinen Mindestlohns) bezahlte das Unternehmen weiterhin diesen Stundenlohn, aber zusätzlich eine monatliche „Zulage nach dem Mindestlohngesetz“ von 215,65 € (für die Vollzeitbeschäftigten), um die Differenz des Stundenlohns zum gültigen Mindestlohn von 1,35 bzw. 1,50 € auszugleichen.

Die Nachtarbeitszuschläge, die der Betrieb zahlte, berechnete er aber nicht nach dem gültigen Mindestlohn (damals 8,50 €), sondern nach dem vereinbarten Stundenlohn von 7 € bzw. 7,15 €.

Artikeltipp: Mindestlohn und Minijob 2020

Zuschläge bei Mindestlohn – das Urteil

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte: Die Grundlage für die Berechnung des SFN-Zuschlags ist der Stundenlohn. Allerdings ist in diesen Stundenlohn natürlich die monatliche „Zulage nach dem Mindestlohngesetz“ einzuberechnen. In diesem Fall sind daher die Zuschläge anhand des Mindestlohns zu bemessen gewesen. Denn genau deshalb hat der Betrieb letztlich ja die „Zulage nach dem Mindestlohngesetz“ eingeführt, um den Anforderungen des Mindestlohns zu genügen.

Die Zuschläge bei Mindestlohn sind also mindestens nach dem gültigen Stunden-Mindestlohn zu bemessen. Eine Unterschreitung des Mindestlohns ist hier also nicht möglich und auch nicht zulässig.

Fazit: Vermeiden Sie es beim Thema Zuschläge bei Mindestlohn zu tricksen. Eine geschickte Aufsplittung der Entgeltbestandteile führt nicht dazu, dass Sie den Mindestlohn umgehen können oder Einsparungen bei SFN-Zuschlägen zu erreichen. Das gilt natürlich analog auch für die Zuschlagsberechnung der SFN-Zuschläge bei Ihren Minijobbern und Aushilfen.

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Übrigens: SFN-Zuschläge können Sie auch als festen Eurobetrag zahlen

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