Seit 1.1.2024 beträgt die Minijobgrenze 538 Euro im Monat. Doch wie ist zu verfahren, wenn das Entgelt die monatliche Minijobgrenze überschreitet. Ist dies zulässig oder ist mit dem Überschreiten der Minijobberstatus dahin?
Versicherungsrechtliche Beurteilung Minijob
Zum Beginn einer Beschäftigung beurteilt der Arbeitgeber anhand des voraussichtlichen Verdienstes, ob ein Minijob vorliegt. Grundlage bildet der voraussichtliche durchschnittliche Verdienst der nächsten zwölf Monate. Dabei werden die voraussichtlichen Monatsentgelte und etwaige Einmalzahlungen addiert und durch 12 geteilt, um das regelmäßige monatliche Entgelt zu erhalten.
Übersteigt dieses regelmäßige Monatsentgelt nicht die Minijobgrenze von 538 Euro im Monat (bzw. 6.456 Euro im Jahr), so handelt es sich bei der Beschäftigung um einen Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung).
Diese versicherungsrechtliche Beurteilung und die Ermittlung des regelmäßigen Entgelts hat zum Beginn einer Beschäftigung zu erfolgen sowie bei einer Änderung der Entgelthöhe (zum Beispiel einer Lohnerhöhung) und auch, wenn sich die Minijobgrenze verändert, wie zum Beginn 2024.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält einen festen Monatslohn von 500 Euro sowie ein Weihnachtsgeld in Höhe von ebenfalls 500 Euro.
Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts
12 x 500 Euro Monatslohn = 6.000 Euro
1 x 500 Euro Weihnachtsgeld = 500 Euro
Insgesamt 6.500 Euro : 12 = 541,67 Euro > 538 Euro – kein Minijob
Da das regelmäßige Entgelt mit 541,67 Euro über der monatlichen Minijobgrenze von 538 Euro liegt, sind die Voraussetzungen für einen Minijob hier nicht erfüllt.
Wird der Minijob in weniger als 12 Monaten ausgeübt, ist auf die entsprechend niedrigere Monatszahl zu reduzieren.
Verdienen Beschäftigte durchschnittlich im Monat mehr als 538 Euro, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (im Beispiel ein Midijob).
Überschreiten der Entgeltgrenze im Minijob
Aufgrund der Arbeitszeiten kann es auch bei Minijobbern immer wieder zu einem monatlichen Überschreiten der Minijobgrenze kommen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Stundenlöhner an bestimmten Wochentagen arbeitet und dadurch (durch mehr Arbeitstage) die Minijobgrenze einen Monat überschritten wird.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet montags und dienstags je 4 Stunden. Hierfür erhält er je Stunde 15 Euro.
Ermittlung des regelmäßigen Entgelts
8 Stunden je Woche x 52 Wochen x 15 Euro = 6.240 Euro : 12 Monate = 520 Euro
Da das regelmäßige Entgelt nicht mehr als 538 Euro beträgt, handelt es sich um einen Minijob.
Im Januar 2024 arbeitet der Minijobber insgesamt 10 Tage und erhält dafür ein Monatsentgelt von 600 Euro (= 10 Tage x 4 Stunden x 15 Euro).
Im Februar arbeitet der Minijobber insgesamt 8 Tage und erhält dafür ein Monatsentgelt von 480 Euro (= 8 Tage x 4 Stunden x 15 Euro).
Das Überschreiten der Minijobgrenze im Januar 2024 ist zulässig, da es sich um (zulässige) Schwankungen des Entgelts aufgrund der unterschiedlichen Arbeitstage handelt. Das Überschreiten im Januar wird quasi durch das Unterschreiten im Februar ausgeglichen
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Unvorhersehbares und gelegentliches Überschreiten im Minijob
Neben dem Überschreiten der Minijobgrenze durch schwankende Entgelte, ist auch ein Überschreiten der Minijobgrenze durch ein gelegentliches und unvorhersehbares Ereignis zulässig.
Ein solches Ereignis kann durch das überraschende Ausscheiden eines anderen Kollegen bedingt sein oder eine Erkrankung, so dass der Minijobber „plötzlich und unerwartet“ einspringen muss. Muss also kurzfristig Mehrarbeit geleistet werden, so ist dies auch mit Minijobbern lösbar.
Hinweis: Urlaubsvertretungen gelten nicht als gelegentlich und unvorhersehbar. Frei nach dem Motto „Urlaub ist planbar“.
Allerdings sind diesem Überschreiten seit Ende 2022 Ende Grenzen gesetzt. Das unvorhersehbare und gelegentliche Überschreiten ist maximal zweimal im Zeitjahr zulässig und der Verdienst darf das Doppelte der Minijobgrenze (2024: 2 x 538 Euro = 1.076 Euro) nicht überschreiten.
Nur wenn diese Bedingungen eingehalten werden, bleibt der Minijobstatus erhalten. Kommt es hingegen zu einem Überschreiten der „Doppelten-Entgeltgrenze“ oder es wird ein drittes Mal die Minijobgrenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um ein gelegentliches Überschreiten und es tritt Versicherungspflicht ein.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 500 Euro. Im Februar, März und April 2024 überschreitet der die Minijobgrenze aufgrund eine Krankheitsvertretung. Er erhält dann jeweils 800 Euro.
In den Monaten Februar und März liegt weiterhin ein Minijob vor, da die Minijobgrenze zum ersten und zweiten Mal innerhalb eines Zeitjahres überschritten wurde und die 800 Euro nicht über dem Doppelten der Minijobgrenze (1.076 Euro) liegen.
Im April wird die Verdienstgrenze jedoch das dritte Mal überschritten. Somit liegt im April kein Minijob vor, weil das Überschreiten nicht mehr „gelegentlich“ ist.
Minijob wurde von 520 Euro auf 538 Euro erhöht. Erhöhen sich automatisch auch die Stunden, die man bei Rentenbezug arbeiten darf oder gefährde ich mit mehr Std Arbeit meine Rente?
Guten Abend, es kommt darauf an – aktuell dürfen 10 Stunden je Woche gearbeitet werden, wenn der Stundenlohn dem Mindestlohn entspricht (12,41 Euro). Verdienen Sie mehr als Mindestlohn, muss die Stundenzahl niedriger sein.
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.
Viele Grüße
Marc Wehrstedt