Wie soll das Lohnbüro das von einer Mehrfachbeschäftigung wissen? (Teil 3)
Neben der komplizieren versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Mehrfachbeschäftigung gibt es für Sie im Lohnbüro jedoch noch ein anderes – wahrscheinlich sogar – wesentlich größeres Hindernis. Die Frage nach der Entgelthöhe im anderen Job des Mehrfachbeschäftigten ist für die Beurteilung nötig. Ohne das Fremdentgelt aus der anderen Beschäftigung ist Ihnen im Lohnbüro keine seriöse Beurteilung möglich. Doch wie sollen Sie an diese Daten kommen? Und ebenfalls entscheidend, wie erfahren Sie überhaupt von weiteren Jobs Ihres Arbeitnehmers?
Ist eine Nebenbeschäftigung überhaupt zulässig?
Viele von ihnen fragen sich sicher, ob es überhaupt zulässig ist einen weiteren Job auszuüben. Die Antwort ist ein relativ eindeutiges JA. Verbieten können Sie als Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers nämlich nicht.
Allerdings gibt es hierzu in der Rechtsprechung natürlich ein paar Fälle, in denen ein Nebenjob doch verboten werden kann. Doch im Grunde gilt: Solange der Arbeitnehmer seine Pflichten (Arbeitsleistung) in seiner Beschäftigung bei Ihnen erbringt, müssen Sie ihn gewähren lassen. Ausgenommen davon sind Tätigkeiten bei der Konkurrenz oder wenn es aus anderen Gründen Ihrem Unternehmen schaden würde.
Werbung:
Ran an den Speck – zu Hause in Topform kommen
Aktuelle Sport-Outfits jetzt online bestellen
Ein klassisches Beispiel dafür sind stets Beschäftigungen, die der Beschäftigung bei Ihnen zuwiderlaufen. Also beispielsweise die Tätigkeit einer Bankangestellten als Geldeintreiberin für ein Inkassobüro könnte darunterfallen.
Andere Nebenbeschäftigungen, also beispielsweise die Tätigkeit einer Blumenhändlerin als Thekenkraft in einem Restaurant, können kaum verboten werden.
Wie erfahren Sie nun von der Mehrfachbeschäftigung?
Idealerweise spricht Ihr Arbeitnehmer vor Beginn einer Mehrfachbeschäftigung das Thema selbst an. Vielfach wird das aber schlichtweg vergessen oder der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass eine Mehrfachbeschäftigung den anderen Arbeitgeber nichts angeht.
Das ist zwar grundlegend falsch, doch sollten Sie als Arbeitgeber Ihre Minijobber über Ihre Pflichten aufklären.
Mehrfachbeschäftigung in der Lohnabrechnung
Im Grund müssten Sie sich monatlich mit dem anderen Lohnbüro in Verbindung setzen und die Entgelthöhe erfragen. Das ist allerdings ein immenser Aufwand und ganz ehrlich kann ich Betriebe verstehen, die sich diesen Aufwand nicht machen wollen und auf diese Multi-Minijobber dankend verzichten.
Natürlich gibt es aber auch Betriebe, die einfach auf die Minijobber angewiesen sind und dringend qualifizierte Arbeitskräfte benötigen. Für diese Betriebe heißt es letztlich in den sauren Apfel beißen und eine zeitnahe Abstimmung mit dem anderen Lohnbüro auf den Weg zu bringen.
Handelt es sich bei den Minijobs in beiden Fällen um einen festen Monatslohn, ist es relativ unkompliziert. Da die Berechnung sich monatlich oft nicht unterscheiden wird. Schwierig und zeitaufwendig ist es, wenn die Jobs jeweils mit Stundenlohn berechnet werden. Dann heißt es Monat für Monat sich mit dem anderen Lohnbüro abzustimmen.
Werbung:
Software jetzt online bei amazon bestellen
So schützen Sie sich vor Nachforderungen bei Mehrfachbeschäftigung
Weiter oben in diesem Artikel, habe ich darauf hingewiesen, dass es durch die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis kommen kann. Das bedeutet für Sie als Betrieb, aber leider auch, dass es im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Nachzahlungen kommen kann.
Das gilt selbst dann, wenn Sie von der Mehrfachbeschäftigung nichts gewusst haben. Die Sozialversicherung vertritt nämlich die Meinung, dass Sie im Lohnbüro nachweisen müssen, dass Sie sich um diese Informationen bemüht haben. Können Sie diesen Nachweis nicht führen, dann kann die Sozialversicherung die Nachzahlung der Beiträge verlangen, wenn eine rückwirkende Versicherungspflicht festgestellt wird.
Nachweis einfach gemacht bei Mehrfachbeschäftigung
Um diesen Nachweis führen zu können, müssen Sie darlegen können, dass Sie von den weiteren Tätigkeiten des Arbeitnehmers nichts gewusst haben. Dies können Sie letztlich nur, wenn Sie einen entsprechenden schriftlichen Nachweis vom betroffenen Arbeitnehmer in den Lohnunterlagen haben.
Haben Sie Fragen?
Haben Sie Fragen oder Anregungen zum Thema Minijobs, dann hinterlassen Sie mir gern einen Kommentar oder senden Sie mir eine E-Mail. Ich freue mich auf Ihr Feedback. Nutzen Sie auch den kostenlosen Newsletter.
4 Antworten
[…] 3. Teil dieser Miniserie geht es darum, wie Sie sich im Lohnbüro gegen die Probleme von […]
[…] 3. Teil zeige ich Ihnen, wie Sie überhaupt von einer Mehrfachbeschäftigung erfahren und Ihre Haftung bei […]
[…] Sie noch weitere Fragen zur Gleitzonenberechnung oder Minijobbern mit mehreren Jobs, dann tragen Sie sich für meinen monatlichen Newsletter […]
[…] Lesen Sie dazu auch meinen Artikel, wie Sie im Lohnbüro von anderen Minijobs erfahren können. […]