Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können sich auf den Minijobberstatus auswirken. Unter bestimmten Umständen sind diese Zuschläge sozialversicherungspflichtig und zählen dann zum regelmäßigen Entgelt. Somit gefährden die Zuschläge im Minijob den Status und aus einem Minijob kann ein versicherungspflichtiger Job werden.
SFN-Zuschläge im Minijob – Minijobberstatus
Grundsätzlich sind steuerfreie SFN-Zuschläge kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und nehmen damit auch keinen Einfluss auf den versicherungsrechtlichen Status eines Minijobbers. Es kann aber Ausnahmen geben, so dass die SFN-Zuschläge doch zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden und dann Auswirkungen auf den Minijobberstatus haben können.
Grundsätzlich gilt, dass zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder andere ähnliche Einnahmen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn diese lohnsteuerfrei sind.
Diese zusätzlichen Einnahmen sind dementsprechend nur dem regelmäßigen Entgelt für die Beurteilung eines Minijobs hinzuzurechnen, wenn sie lohnsteuerpflichtig sind.
SFN-Zuschläge im Minijob
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) geleistet und neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze nicht übersteigen.
Bei Minijobber, die solche SFN-Zuschläge neben dem Grundlohn erhalten, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass es sich um beitragsfreie (und steuerfreie) SFN-Zuschläge handelt.
Beispiel:
Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 12 EUR. Im Abrechnungsmonat arbeitet er 35 Stunden. Davon leistete er an 10 Stunden Sonntagsarbeit, welche mit einem zusätzlichem Sonntagszuschlag von 50 % neben dem Stundenlohn vergütet werden.
Stundenlohn:
12 EUR x 35 Stunden = 420 EUR (beitragspflichtig)
Sonntagszuschlag:
12 EUR x 12 EUR x 50 % = 60 EUR (beitragsfrei)
Gesamtbrutto:
480 EUR
Der Gesamtverdienst (Gesamtbrutto) liegt mit 480 EUR über der Minijobgrenze. Da aber nur 420 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, ist hier die Minijobgrenze eingehalten.
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SFN-Zuschläge und Minijob – Beitragspflicht
Werden jedoch SFN-Zuschläge ohne tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt, weil diese dem Arbeitnehmer zustehen, kann die 450-EUR-Minijobgrenze gefährdet sein.
Dies kann beispielsweise eintreten, wenn während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder bei krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten mit der Entgeltfortzahlung SFN-Zuschläge gewährt werden.
In diesen Zeiten fehlt die tatsächliche Arbeitsleistung als entscheidendes Kriterium für die Lohnsteuerfreiheit. Somit ist in diesen Fällen keine Steuerfreiheit und damit dann leider auch keine Beitragsfreiheit mehr gegeben, so dass durch diese beitragspflichtigen SFN-Zuschläge die Minijobgrenze überschritten werden kann.
Tritt dieser Fall ein, so ist im Lohnbüro zu prüfen, ob es sich um eine dauerhafte Überschreitung der Minijobgrenze handelt. Ist dies (ausnahmsweise) der Fall, so verliert der Minijobber den Minijobberstatus.
In den meisten Fällen sollte es aber nur zu einem gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreiten der Minijobgrenze von nicht mehr als drei Monaten führen. Dies ist in aller Regel unschädlich für den Minijobberstatus.
Beispiel:
Lena Landrut arbeitet als Minijobberin und erhält monatlich 450 EUR. Zusätzlich erhält sie für regelmäßige Sonntagsarbeit einen steuer- und beitragsfreien Sonntagszuschlag von 50 EUR, so dass sie monatlich insgesamt 500 EUR verdient (450 EUR beitragspflichtig + 50 EUR beitragsfrei).
Aufgrund ihrer Schwangerschaft verordnet der Arzt ein Beschäftigungsverbot von mehr als 6 Monaten bis zur Entbindung. Es handelt sich hierbei um eine vorhersehbare längere Überschreitung der Entgeltgrenze, so dass die Minijobgrenze dauerhaft überschritten wird. Es handelt sich dann nicht mehr um einen Minijob, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
Wenn Zuschläge den Minijob gefährden – Teil 2 – hoher Grundlohn führt zu einem Überschreiten.
Ein Gedanke zu „Wenn Zuschläge im Minijob den Status gefährden – tatsächliche Arbeitsleistung – Teil 1“