Weitere Beschäftigungen bei Minijobbern sind auf den aktuellen Minijob bei Ihnen oftmals anzurechnen. Leider wird diese Prüfpflicht des Arbeitgebers in vielen Unternehmen nicht so richtig ernst genommen. Schließlich handelt es sich ja nur um Minijobber. Dennoch sollten Sie bei der Einstellung eines Minijobbers unbedingt darauf achten, ob weitere Beschäftigungen bei Minijobbern zu berücksichtigen sind.
Weitere Beschäftigungen bei Minijobbern – Problem Betriebsprüfung
Fündig werden oft die Betriebsprüfer. Denn wenn Sie im Betrieb Minijobber beschäftigen, werden diese in der Betriebsprüfung besonders unter die Lupe genommen. So hält der Prüfer ganz genau Ausschau nach Minijobbern, die dann mit einem weiteren Minijob bei einem anderen Arbeitgeber die monatliche Minijobgrenze (450-€-Grenze) überschreiten Oder aber auch nach kurzfristigen Beschäftigungen, die zusammen mit anderen aus Aushilfsjobs im Laufe des Kalenderjahres über der Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen bzw. drei Monaten liegen.
Wird der Betriebsprüfer fündig, drohen hohe Nachzahlungen. Denn bei mehreren Minijobs ist das Gesamtentgelt für die Beurteilung zu berücksichtigen. Wenn Sie von einer oder mehrerer weiterer Beschäftigungen des Minijobbers aber nichts wussten. Heißt es oft: „Pech gehabt“. Denn Sie müssen nachweisen, dass Sie den Arbeitnehmer zu weiteren Beschäftigungen nachgefragt haben. Diesen Nachweis können Sie jedoch in der Regel nur durch einen schriftlichen Nachweis führen.
Daher sollten Sie unbedingt vermeiden, einen Minijobber einzustellen, ohne dass Sie eine schriftliche Bestätigung über weitere Beschäftigungen bei Minijobbern vorliegen haben. Fehlt Ihnen ein solcher Nachweis kann es in einer Betriebsprüfung teuer werden, wenn weitere Beschäftigungen bei dem Minijobber vorliegen sollten.
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Weitere Beschäftigungen bei Minijob – LSG-Urteil
Wie ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt sollten Sie bei der Einstellung stets auf eine schriftliche Bestätigung aller Nebenjobs des Minijobbers bestehen (Urteil Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2017; AZ: L 18 KN44/17 NZB).
Im Streitfall wurde ein Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale aufgefordert, schriftliche Nachweise über weitere Beschäftigungen seiner Minijobber beizubringen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen die (damals noch geltende) 400-€-Minijobgrenze überschritten hat.
Der Arbeitgeber konnte aber lediglich sein Schreiben an den Minijobber vorlegen mit der er ihn aufforderte, schriftlich mitzuteilen, wie viel er tatsächlich erhalte. Er legte außerdem das Antwortschreiben des Minijobbers vor, in dem dieser mitteilte, dass das Entgelt für die andere geringfügige Beschäftigung 196 € im Monat betrage. Dies genügte jedoch nicht, zumal der Minijobber noch weitere geringfügig entlohnte Tätigkeiten ausübte.
Für den Arbeitgeber kam es nun leider noch schlimmer. Laut LSG hatte der Arbeitgeber grob fahrlässig gehandelt, weil er die erforderlichen Nachweise nicht beibringen konnte. Der Minijobber wurde rückwirkend als versicherungspflichtig eingestuft, so dass Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen waren.