Weihnachtsgeld und Minijob kann zum Problem werden
Weihnachtsgeld und Minijob schließen sich nicht aus. Allerdings sollten Sie in der Lohnabrechnung die Besonderheiten von Einmalzahlungen und die damit zusammenhängenden Auswirkungen für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Minijobber kennen.
Weihnachtsgeld und Minijob – ist das erlaubt?
Zunächst stellt sich bei vielen die Frage, ob die Zahlung von Weihnachtsgeld und ein Minijob überhaupt zueinander passen. Grundsätzlich ist die Zahlung eines Weihnachtsgeldes – oder anderer Einmalzahlungen – an Minijobber kein Problem. Es kann sogar ein Anspruch des Minijobbers auf eine Einmalzahlung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen sein.
Anders formuliert: Ein Minijobber kann einen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben.
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Weihnachtsgeld und Minijob – versicherungsrechtliche Beurteilung
Wenn ein Anspruch des Minijobbers auf Weihnachtsgeld besteht, so müssen Sie im Lohnbüro diese Einmalzahlung in die versicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobs einfließen lassen. Das heißt nichts anderes, als das sich das regelmäßige Entgelt des Minijobbers durch die Einmalzahlung erhöht.
Genau hier liegt das Problem: Durch die Einbeziehung der Einmalzahlung in die Berechnung des regelmäßigen Entgelts besteht die Gefahr, dass der Minijobber die zulässige Minijobgrenze von 450 Euro überschreitet.
Ist dies der Fall, so handelt es sich nicht mehr um einen Minijobber, sondern um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und der Minijobstatus ist passé.
Weihnachtsgeld und Minijob – regelmäßiges Entgelt prüfen
Haben auch Ihre Minijobber einen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder eine andere einmalige Zuwendung, so müssen Sie diese einmalige Zuwendung (Einmalzahlung) bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Sie zunächst für den Beurteilungszeitraum, also grundsätzlich für die Entgeltermittlung der kommenden 12 Monate die Einmalzahlungen zu den laufenden Entgelten hinzurechnen müssen.
Ergibt sich dabei ein (voraussichtliches) regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von maximal 5.400 Euro (= 12 Monate x 450 Euro), so handelt es sich bei dem Minijobber weiterhin um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis.
Beispiel:
Ein Minijobber erhält ein gleichbleibendes Monatsgehalt von 400 Euro. Neben diesem laufenden Gehalt erhält er im November eines Jahres noch ein Weihnachtsgeld (einmalige Einnahme) von 200 Euro zusätzlich.
Ermittlung des regelmäßigen Entgelts
Laufende Einnahmen:
12 Monate x 400 Euro = 4.800 Euro
Einmalige Einnahmen
1 x 200 Euro = 200 Euro
Regelmäßiges Jahresentgelt = 5.000 Euro
Da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nicht mehr als 5.400 Euro (Minijobgrenze auf das Jahr betrachtet) beträgt, handelt es ich hier trotz der Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) weiterhin um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis.
Weihnachtsgeld und Minijob führt zum Überschreiten der Minijobgrenze
Die Zahlung einer Einmalzahlung kann aber auch dazu führen, dass durch die einmalige Zuwendung die Minijobgrenze überschritten wird. Ist dies der Fall, dann kann es sich bei dem Minijob nicht mehr um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis handeln. Vielmehr liegt dann eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Beispiel:
Ein Minijobber erhält ein gleichbleibendes Monatsgehalt von 420 Euro. Neben diesem laufenden Gehalt erhält er im November eines Jahres noch ein 13. Gehalt als Weihnachtsgeld (einmalige Einnahme) von 420 Euro zusätzlich.
Ermittlung des regelmäßigen Entgelts
Laufende Einnahmen:
12 Monate x 420 Euro = 5.040 Euro
Einmalige Einnahmen
1 x 420 Euro = 420 Euro
Regelmäßiges Jahresentgelt = 5.460 Euro
Da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt mehr als 5.400 Euro (Jahres-Minijobgrenze) beträgt, handelt nicht mehr um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um einen versicherungspflichtigen Job in der Gleitzone.
Die Kombination Weihnachtsgeld und Minijob kann in bestimmten Fallkonstellationen dazu führen, dass der Minijobberstatus durch die Einmalzuwendung verloren geht.
Weihnachtsgeld und Minijob – Lösungsmöglichkeiten
Der Verlust des Minijobberstatus wird vielfach als bitter empfunden, so dass in diesen Konstellationen nach Lösungsmöglichkeiten gesucht wird.
Laut den Geringfügigkeitsrichtlinien ist es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zulässig, dass der Minijobber im Vorfeld schriftlich auf die Einmalzahlung verzichtet, um dadurch seinen versicherungsrechtlichen Status als Minijob aufrecht zu erhalten.
Allerdings ist diese Sichtweise aus arbeitsrechtlicher Sicht hingegen wieder problematisch. Da der Minijobber schließlich einen Anspruch auf die Zahlung einer Einmalzahlung haben kann, zum Beispiel aus einer Betriebsvereinbarung, könnte er unter Umständen trotz des schriftlichen Verzichts auf die Einmalzahlung, zu einem späteren Zeitpunkt auf die Zahlung dieser Einmalzahlung bestehen.
Für den Betrieb besteht also ein Risiko im Streitfall, das es zu bedenken gilt.
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