Immer wieder wechseln Arbeitnehmer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einen geringfügig entlohnten Minijob. Für den Arbeitnehmer hat dies oftmals den Vorteil, dass im Verhältnis zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein vergleichsweise deutlich höheres Nettoentgelt erzielt wird. Als Arbeitgeber gilt es bei dem Wechsel jedoch einiges zu beachten.
Wechsel von Versicherungspflicht zum Minijob – Steuer
Wechselt ein Arbeitnehmer in einem Minijob, dann ist sowohl im Bereich der Steuer als auch im Bereich der Sozialversicherung einiges zu beachten. So bedeutet eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus steuerlicher Sicht in aller Regel die Besteuerung nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Beim Minijob hingegen wird regelmäßig mit der 2 prozentigen Pauschsteuer die Steuer abgegolten.
Wechselt nun ein Arbeitnehmer aus einem versicherungspflichtigen in ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, so ist eine Abmeldung der ELStAM abzusenden. Mit der Beginn des Minijobs folgt dann die Pauschalversteuerung.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wurde bislang mit der Steuerklasse V als versicherungspflichtig Beschäftigter (2.500 Euro im Monat) abgerechnet. Ab 1.3.2023 wechselt er bei demselben Arbeitgeber in einen Minijob und wird pauschal mit 2 Prozent Pauschsteuer versteuert.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zum 28.2.2023 vom ELStAM-Verfahren abrufen. Ab März 2023 wird dann die Pauschsteuer vom Arbeitgeber getragen
Ferner ist mit dem Ende der Besteuerung nach den ELStAM auch eine Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer (hier mit dem Zeitraum 1.1.-28.2.2023) zu versenden.
Wechsel von Versicherungspflicht zum Minijob – Arbeitszeit
Der Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einen Minijob bedingt regelmäßig auch eine Reduzierung der Arbeitszeit im Minijob. Seit 1.10.2022 darf ein Minijobber unter Berücksichtigung des aktuellen Mindestlohns nur noch maximal 10 Stunden je Woche arbeiten, ohne dass die Minijobgrenze überschritten wird.
Ferner sind die Arbeitszeiten der Minijobber aufzeichnungspflichtig und werden gern bei Prüfungen verlangt. Zwar zeichnet sich auch für alle anderen Beschäftigungen eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten ab, doch stehen die Minijobber hier im besonderen Fokus. Es besteht eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden.
Wechsel von Versicherungspflicht zum Minijob – Urlaub
Durch die Reduzierung der Arbeitszeit und insbesondere der Wochenarbeitstage im Minijob dürfte aus der verminderten Arbeitszeit auch eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs resultieren. Es gilt: weniger Wochenarbeitstage gleich weniger Urlaubsanspruch.
Wechsel von Versicherungspflicht zum Minijob – Sozialversicherung
In der Sozialversicherung sind die Änderungen umfangreicher. Denn durch den Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einen Minijob ändert sich der versicherungsrechtliche Status. So besteht im Minijob keine Krankenversicherungspflicht über die Beschäftigung mehr. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss sich anderweitig krankenversichern, zum Beispiel über eine Familienversicherung.
Dies wird in der Entgeltabrechnung auch durch den Wechsel der Einzugsstelle deutlich. Denn der Arbeitnehmer wird nun nicht mehr zu seiner Krankenkasse gemeldet, sondern die Meldungen und Beiträge sind nun an die Minijob-Zentrale zu erstatten. Gleichwohl muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung (insgesamt 28 Prozent) zahlen.
In der Rentenversicherung besteht zwar durch einen Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, doch hat der Arbeitnehmer hier eine Befreiungsmöglichkeit und kann sich von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dafür ist ein entsprechender Befreiungsantrag beim Arbeitgeber zu stellen.
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Im Minijob neuer Beitragsgruppenschlüssel
Die Änderungen werden durch einen neuen Beitragsgruppenschlüssel für den Arbeitnehmer deutlich. So gilt im Minijob für gesetzlich krankenversicherte Minijobber die Beitragsgruppenkombination „6500“ (rentenversicherungsfreier Minijob) bzw. „6100“ (rentenversicherungspflichtiger Minijob).
Für privat krankenversicherte Minijobber entfallen die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, so dass es zu folgenden Beitragsgruppenkombinationen kommt(„0500“ oder „0100“).
Beispiel:
Ein Minijobber wechselt zum 1.3.2023 aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einen Minijob (rentenversicherungsfrei).
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet zum 28.2.2023.
Abmeldung Grund 31 bei der Krankenkasse
Beitragsgruppe: 1111
Meldezeitraum 1.1.2023 – 28.2.2023
Beginn Minijob ab 1.3.2023
Anmeldung Grund 11 bei der Minijob-Zentrale
Beitragsgruppe: 6500
Meldezeitraum 1.3.2023