Was bedeutet die Gleitzone in der Lohnabrechnung? Sie bezeichnet den Niedriglohnbereich bei regelmäßigen Monatsverdiensten zwischen 450,01 € und 850 €. Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt in diesem Bereich liegt, so sind die Gleitzonenregelungen zur Beitragsberechnung anzuwenden. Diese Besonderheit der Gleitzone gilt aber nur für die Sozialversicherung.
Versicherungsrecht in der Gleitzone
Versicherungsrechtlich handelt es sich bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Entgelt zwischen 450,01 € und 850 € im Monat um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Das heißt, es sind im Grunde volle Sozialversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung) zu zahlen. Dafür genießen die Gleitzonenarbeitnehmer aber auch den vollen Versicherungsschutz, beispielsweise in der Krankenversicherung.
Dies kann für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Kriterium sein, sich für eine Gleitzonenbeschäftigung zu entscheiden, anstatt eines (versicherungsfreien) Minijobs. Denn im Minijob gibt es keinen Krankenversicherungsschutz.
Beitragsrecht in der Gleitzone
Das besondere an der Gleitzone ist die Beitragsberechnung. Hier werden die Sozialversicherungsbeiträge nämlich anhand einer besonderen Gleitzonenformel berechnet. Letztlich wird das tatsächliche Entgelt heruntergerechnet auf eine beitragspflichtige Einnahme und von dieser werden dann die Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Allerdings gilt dies wiederum auch nur eingeschränkt. Denn der Arbeitgeber muss den Beitrag vom tatsächlichen Entgelt zahlen. Der Arbeitnehmer muss dann nur noch die Differenz zahlen und zahlt somit verminderte Sozialversicherungsbeiträge.
Berechnungssystematik in der Gleitzone
Die Beitragsberechnung der Gleitzonen-Arbeitnehmer erfolgt nach einem Schema in drei Schritten.
Zuerst ist der Gesamtbeitrag je Sozialversicherungszweig auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu ermitteln. Dies erfolgt anhand der jährlich angepassten Gleitzonenformel. Vor der Beitragsberechnung muss also zunächst die beitragspflichtige Einnahme des Beschäftigten berechnet werden (Gleitzonenformel).
Unter Umständen sind noch der Zusatzbeitrag zu der Krankenkasse des Arbeitnehmers und gegebenenfalls der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu berechnen. Diese beiden werden dann dem Arbeitnehmerbeitrag noch hinzugeschlagen.
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Im nächsten Schritt wird dann der Arbeitgeberanteil berechnet. Dies geschieht durch Berechnung des halben Beitragssatzes (Arbeitgeberanteil) je Sozialversicherungszweig mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (hier 600 €).
Im letzten Schritt wird dann der Arbeitnehmeranteil ermittelt. Dies geschieht dadurch, dass der Gesamtbeitrag um den Arbeitgeberbeitrag reduziert wird.
Beispiel Gleitzonenarbeitnehmer:
Ein Arbeitnehmer verdient in der Gleitzone 700 € im Monat.
Zuerst ist hier die beitragspflichtige Einnahme zu ermitteln. Diese lautet für 2018:
1,2759625 x Arbeitsentgelt – 234,568125
Bei 700 € Entgelt sind dies:
1,2759625 x 700 € – 234,568125 = 658,61 €
Aus diesem Ergebnis werden dann die Beiträge der einzelnen Sozialversicherungszweige berechnet:
Krankenversicherung (Zusatzbeitrag 0,8 %):
658,61 € x 14,6 % =96,16 €
658,61 € x 0,8 € = 5,27 € (Zusatzbeitrag)
Rentenversicherung (18,6 %)
658,61 € x 18,6 % =122,50 €
Arbeitslosenversicherung (3,0 %)
658,61 € x 3,0 % = 19,76 €
Pflegeversicherung (2,55 %)
658,61 € x 2,55 € =16,79 €
Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %)
658,61 € x 0,25 % =1,65 €
Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind hingegen aus dem tatsächlichem Entgelt (700 €) zu berechnen:
Krankenversicherung:
700 € x 7,3 % = 51,10 €
Rentenversicherung:
700 € x 9,3 % = 65,10 €
Arbeitslosenversicherung:
700 € x 1,5 % = 10,50 €
Pflegeversicherung:
700 € × 1,275 % = 8,93 €
Die Beitragsanteile des Arbeitgebers resultieren also aus dem tatsächlichen Entgelt, so dass der Arbeitgeberanteil im Vergleich zur Beitragslast des Arbeitnehmers höher ist.
Die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers ist die Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag abzüglich der Arbeitgeberanteile:
Krankenversicherung:
96,16 € -51,10 € = 50,33 € (=45,06 + 5,07 € Zusatzbeitrag)
Rentenversicherung:
122,50 € -65,10 € = 57,40 €
Arbeitslosenversicherung:
19,76 € -10,50 € = 9,26 €
Pflegeversicherung:
16,79 € – 8,93 € = 7,86 € (ggf. zuzüglich Beitragszuschlag Kinderlose 1,65 €)
Wie Sie sehen, liegen die Beitragsanteile des Arbeitnehmers unterhalb der Arbeitgeberbeiträge. Es gilt dabei übrigens: Je höher der Bruttoverdienst ist, desto näher liegen die Beitragsanteile von Arbeitgeber und – nehmer zusammen.
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Steuerliche Betrachtung von Gleitzonenarbeitnehmern
Im Steuerrecht gibt es – im Gegensatz zur Sozialversicherung – keine Sonderregelungen für die Gleitzonenarbeitnehmer. Hier trifft die Gleitzonenarbeitnehmer die „volle“ Steuerlast. Die Arbeitnehmer der Gleitzone werden also mit ihren individuellen ELStAM abgerechnet, die tatsächliche Steuerbelastung richtet sich also nach der individuellen Steuerklasse.
Die „Unterwerfung des Bruttoentgelts“ der vollen Steuerlast hört sich zunächst einmal schlimmer an als es ist. Denn tatsächlich werden (in aller Regel) in den Steuerklassen 1-4 keine Steuern fällig. Zwar werden die Einkünfte des Gleitzonenarbeitnehmers besteuert, allerdings sind die Einkünfte so niedrig, dass die Steuer bei 0 Euro liegt. Nur in den Steuerklassen 5 und 6 sieht es anders aus. Hier ist die steuerliche Belastung relativ hoch, sodass hier zu prüfen ist, inwieweit es sich um einen „angemessenen Nettolohn“ handelt, für den ein Arbeitnehmer arbeitet.
Übrigens: In der Gleitzone ist keine Pauschalversteuerung möglich. Es muss also immer nach den individuellen ELStAM die Steuer berechnet werden.
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Mindestlohn bei Gleitzonenarbeitnehmern?
Natürlich erhalten auch Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone den Mindestlohn. Das sind aktuell (2018) mindestens 8,84 € je Stunde.
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„Die Arbeitnehmer der Gleitzone werden also mit ihren individuellen Als Damen abgerechnet“
„Zwar werden die Einkünfte des Leids und Arbeitnehmers besteuert, allerdings sind die Einkünfte so niedrig, dass Steuer bei null Euro nur den Steuerklassen fünf und sechs des anders aus“
Was möchte uns der Autor damit sagen?
… der Autor wollte ELStAM sagen… vielen Dank für den Hinweis.