Vorteile eines Minijobs
Immer wieder wird mir die Frage gestellt was die Vorteile eines Minijobs sind. Aus Arbeitnehmersicht ist das schlagende Argument sicher, dass Brutto für Netto gearbeitet wird. Aber haben Minijobber auch Vorteile für den Arbeitgeber?
Vorteile eines Minijobs – Arbeitnehmersicht
Aus Sicht des Arbeitnehmers sind die Vorteile eines Minijobs sicher zunächst in der Vergütung zu sehen. Denn ein Großteil der Minijobber lässt sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, so dass der Bruttoverdienst letztlich auch der Auszahlungsbetrag ist.
Beispiel:
Ein Minijobber hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und verdient 420 Euro im Monat.
Da der Minijobber keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge zahlt, fallen für ihn keine Arbeitnehmeranteile an und er erhält den Bruttobetrag von 420 Euro auch (voll) netto ausgezahlt.
Noch mehr Vorteiles eines Minijobs
Doch neben der rein finanziellen Sicht, geben viele Minijobber als entscheidenden Vorteil für einen Minijob an, dass sie ihre Arbeitszeit flexibel gestalten können. Auch die Lage der Arbeitszeit ist für viele entscheidend. Viele Minijobber möchten beispielsweise gern stundenweise abends oder am Wochenende arbeiten, da dies mit ihrer persönlichen Zeitplanung harmoniert.
Wieder andere Minijobber sehen die Vorteile eines Minijobs darin, dass sie durch andere Tätigkeiten, zum Beispiel Schule oder Studium, nicht mehr Zeit für einen Job aufbringen können und daher gern diese kleinen Beschäftigungsverhältnisse nutzen.
Vorteile eines Minijobs – Arbeitgebersicht
Finanziell stellt sich ein Arbeitgeber mit der Beschäftigung von Minijobbern auf den ersten Blick schlechter als mit anderen Teilzeitkräften. Schließlich belaufen sich die Lohnnebenkosten bei Minijobbern auf ca. 30 Prozent. Bei versicherungspflichtigen Teilzeitkräften fallen hingegen nur rund 20 Prozent Lohnnebenkosten an. Dies spricht zunächst gegen Minijobs.
Allerdings nutzen viele Betriebe Minijobber dazu, um kleinere Arbeiten zu erledigen, die vom Arbeitsumfang her einfach keinen Teilzeitarbeitsplatz rechtfertigen, weil die Arbeiten höchst unregelmäßig anfallen oder nur in einem sehr geringen Maß.
Vielfach berichten Betriebe aber auch, dass sie einfach keine Teilzeitkräfte finden und daher Minijobber einstellen müssen. Viele Minijobber arbeiten nämlich tagsüber regulär in einem Vollzeitjob und verdienen sich durch den Nebenjob etwas hinzu. Da wollen die Beschäftigten dann keine Abgaben zahlen und entscheiden sich dann für den Minijob. Aus Sicht der Beschäftigten ist dies durchaus verständlich. Würde der Nebenjob nämlich als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden, dann wäre dieses zweite Dienstverhältnis mit der (teuren) Steuerklasse 6 abzurechnen und dann macht der Nebenverdienst oftmals keinen Spaß.
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2 Antworten
[…] einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung auszuüben. Eine Zusammenrechnung dieser beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist nicht vorgesehen. Somit kann ein Minijobber, der das ganze Jahr auf Minijobbasis (450-€-Job) […]
[…] Geringverdiener sind nämlich – im Gegensatz zu den versicherungsfreien Minijobbern – sozialversicherungspflichtige […]