Vorgezogene Altersrente und Minijob
Die vorgezogene Altersrente ist für viele Arbeitnehmer ein lang herbeigesehntes Ziel. Sobald die Möglichkeit besteht, dem Arbeitsleben den Rücken zu kehren, nutzen viele Arbeitnehmer diese Chance. Doch viele Altersrentner üben neben der Altersrente noch einen Minijob aus. Was gilt es dabei zu beachten?
Dürfen Altersrentner im Minijob arbeiten?
Natürlich dürfen auch Altersrentner neben dem Bezug der Rente arbeiten. Hierbei ist es jedoch entscheiden, welche Rente der Altersrentner bezieht. Zu unterscheiden ist hier zwischen der Altersrente und der vorgezogenen Altersrente. Genauer, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist oder nicht. Davon ist nämlich abhängig, ob der Nebenverdienst auf die Rente angerechnet wird. Ist dies der Fall, macht es für viele Arbeitnehmer schlicht keinen Sinn, neben der Rente noch einen Job auszuüben.
Ist hingegen die Regelaltersgrenze schon erreicht, spielt die Verdiensthöhe neben der Rente keine Rolle – es kann anrechnungsfrei unbegrenzt hinzuverdient werden.
Beispiel:
Max Bauer ist 1950 geboren und begeht 2021 seinen 71. Geburtstag. Er arbeitet regelmäßig als Verkaufshilfe im örtlichen Bio-Lebensmittelmarkt seines Ortes als Minijobber und verdient dort monatlich 400 Euro.
Da Herr Bauer bereits das 67. Lebensjahr vollendet hat, wird der Nebenverdienst nicht auf seine Rente angerechnet.
Für Sie in der Entgeltabrechnung ist daher das Lebensalter des Rentners, der bei Ihnen beschäftigt ist (sein will) von großer Bedeutung. Aber es spielen noch weitere Faktoren eine wichtige Rolle, die Sie in der Lohnabrechnung beachten müssen. So stellt sich beispielsweise die Frage nach der Rentenversicherungspflicht bei einem Rentner. Für Minijobs also die Frage, ob ein Befreiungsantrag vorgelegt werden muss oder nicht.
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Junger Rentner – vorgezogene Altersrente und Minijob
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Also das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Unter Umständen erfolgt dann nämlich eine Anrechnung des Verdienstes auf die Rente. Hier muss dann genauer geprüft werden, ob die Regelaltersgrenze eventuell doch schon erreicht worden ist. Ist dies der Fall, kann der „junge Rentner“ auch schon vor Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Hat der „Jungrentner“ die Regelaltersgrenze jedoch noch nicht erreicht, dann ist der Nebenverdienst grundsätzlich auf die Rente anzurechnen und kann diese schmälern. Daher ist die Höhe des Nebenverdienstes hierbei von entscheidender Bedeutung.
Für Minijobs gibt es hier aber eine gute Nachricht. Aufgrund eines festgeschriebenen Freibetrags von 6.300 Euro jährlich (= 14 x 450 Euro), sind Minijobs neben dem Altersrentenbezug stets anrechnungsfrei. Damit sind die Nebenverdienste von Altersrentnern, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, zwar grundsätzlich auf die Rente anzurechnen, faktisch geschieht dies aber aufgrund des Freibetrags bei Minijobs nicht.
Beispiel:
Karl Jung (geboren 1959) bezieht bereits eine Altersrente. Er beginnt am 1.3.2021 einen neuen Minijob für 450 Euro monatlich im Warenlager eines Unternehmens.
Es erfolgt keine Anrechnung des Minijobverdienstes auf die Altersrente, da der Nebenverdienst stets unterhalb des Hinzuverdienstgrenzbetrages von 6.300 Euro jährlich liegt.
Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner wurde für 2020 und 2021 deutlich angehoben, so dass für diese beiden Kalenderjahre auch deutlich höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten bestehen.
Auswirkungen in der Lohnabrechnung
In der Lohnabrechnung kann Ihnen die Anrechnung auf die Rente im Grunde egal sein. Wichtig ist jedoch bei Minijobbern, die beschäftigt werden, ob ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorliegen muss.
Grundsätzlich sind beschäftigte Minijobber rentenversicherungspflichtig Beschäftigte, also mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur Rentenversicherung anzumelden. Dies gilt auch für die Minijobber, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, aber schon eine Altersrente beziehen.
Dies wiederum bedeutet für Sie, dass für die Minijobber entweder die Anmeldung zur Minijob-Zentrale mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1“ (rentenversicherungspflichtig) vorzunehmen ist oder aber ein Befreiungsantrag zur Rentenversicherung für diesen Minijobber vorliegen muss.
Leichter ist es übrigens für Altersrentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, hier ist der „Altersrentner-Minijobber“ stets rentenversicherungsfrei abzurechnen, ohne dass ein Befreiungsantrag vorliegen muss. Es gilt sogar der Sonderfall, dass der Altersrentner durch einen rentenversicherungspflichtigen Minijob seine Rentenbezüge erhöhen kann.
Es ergeben sich somit in der Lohnabrechnung folgende Fallkonstellationen, die Sie kennen sollten, wenn ein Minijobber bei Ihnen arbeitet, der eine Altersrente bezieht:
Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
- Grundsätzlich rentenversicherungsfreier Minijob (Beitragsgruppe „5“ zur Rentenversicherung). Es muss kein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflichtig in den Entgeltunterlagen vorliegen, dennoch sollten Sie eine Notiz zur Hand haben, dass die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist und daher Rentenversicherungsfreiheit vorliegt.
- Es besteht aber die Möglichkeit „freiwillig“ durch Antrag beim Arbeitgeber rentenversicherungspflichtig zu werden und dadurch seine Rente zu erhöhen.
Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze:
- In diesem Fall besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht des Minijobbers. Aber natürlich kann (und das ist der Regelfall) ein Befreiungsantrag vorgelegt werden, so dass die Beschäftigung rentenversicherungsfrei ausgeübt werden kann.
3 Antworten
Wenn ich mich als Altersrenterin vor der Regelaltersgrenze in einen Minijob mit Rentenversicherungspflicht begebe, erhöht das dann meine Rente?
ja, aber erwarten Sie hier nicht zu viel.
Sie können sich die voraussichtliche Höhe bei einer Auskunftstelle der Rentenversicherung mit Ihren Daten berechnen lassen
1.eine Frührentnerin will in zwei Minijobs arbeiten, zeitweise überschreiten beide 450 €, aber Ende der Jahres kommt es nicht über die Summe von 6300 € Geht das?
2. Sie kommt über die Grenze von 6300 €. Wie wird das das steuerlich gerechnet?