Viele Betriebe werden mit dem Wunsch von Aushilfen konfrontiert, dass die Aushilfen gern als geringfügig entlohnt Beschäftigte tätig sin wollen. Aber welche Voraussetzungen gelten dafür. Was muss der Betrieb dabei beachten?
Minijob: Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
Um sprachliche Verwirrungen gleich zu Beginn auszuschließen: Wenn von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gesprochen wird, ist dies gleichbedeutend mit einem Minijob oder einem 450-Euro-Job. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese Begrifflichkeiten synonym verwendet. Hier auf dem Blog verwende ich beispielsweise den Begriff Minijob für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine nichtselbstständige Beschäftigung, deren regelmäßiges Entgelt nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt. Wenn hier von regelmäßigem Entgelt gesprochen wird, bedeutet dies, dass in einem Prognosezeitraum von 12 Monaten durchschnittlich nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient wird. Oder anders formuliert: Innerhalb der kommenden 12 Monate voraussichtlich nicht mehr als 5.400 Euro (= 12 x 450 Euro) erzielt wird.
Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung: Regelmäßiges Entgelt alleiniges Kriterium
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung ist letztlich die Entgelthöhe alleiniges Kriterium. Die Anzahl der Wochenarbeitsstunden findet hier keine direkte Berücksichtigung. Jedenfalls sagt die grundlegende Rechtsnorm dazu nichts aus (§ 8 SGB IV).
Allerdings wird die Wochenstundenzahl bzw. Monatsstundenzahl eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers (Minijobbers) sehr wohl auch durch die Stundenanzahl begrenzt. Denn aufgrund des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, besteht letztlich doch eine Stundengrenze für die Ausübung einer solchen Beschäftigung.
Der Betrieb muss also bei der Beschäftigung von geringfügig entlohnt Beschäftigten darauf achten, dass das regelmäßige monatliche Entgelt die magische Grenze von 450 Euro im Monat bzw. 5.400 Euro im Jahr nicht überschreitet. Liegt die Beschäftigung nicht über diese Grenze (Geringfügigkeitsgrenze), so liegt grundsätzlich ein versicherungsfreier Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) vor.
Lohnabrechnung und Minijob
In der Lohnabrechnung sind neben der versicherungsrechtlichen Beurteilung, also der Einstufung als geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eben auch nicht, aber auch noch weitere Punkte zu klären, die nur bei Minijobs relevant sind.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – oder nicht
Steht fest, dass es sich bei einem Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt so stellt sich gleich die Frage, ob der Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte. Per Gesetz handelt es sich bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nämlich um eine Beschäftigung, die versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist. Zur Rentenversicherung besteht jedoch (seit 2013) Versicherungspflicht. Von dieser Rentenversicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer jedoch auf Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.
Arbeitszeiten aufzeichnen
Ein anderer wichtiger Punkt bei der Beschäftigung von Minijobbern, der nicht übersehen werden darf. Die tatsächlichen Arbeitszeiten des Minijobbers müssen aufgezeichnet werden, um bei einer Betriebsprüfung oder einer Mindestlohnkontrolle vorgelegt werden zu können.
Nebenbeschäftigungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen beachten
Darüber hinaus sollten Sie als Arbeitgeber bei geringfügig entlohnt Beschäftigten abfragen, ob es weitere Beschäftigungen gibt. Hier kann es durchaus sein, dass der Minijobber bei einem anderen Arbeitgeber noch einen Job hat. Ist diese der Fall, so muss dieser ggf. angerechnet werden und bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden. Hier sollten Sie als Arbeitgeber auf eine schriftliche Information des Arbeitnehmers setzen, ob eine weitere Beschäftigung vorliegt oder auch nicht. Denn durch eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung kann der Minijobberstatus (versicherungsrechtliche Beurteilung) gefährdet sein. Damit Sie als Arbeitgeber hier nicht haftbar gemacht werden können, müssen Sie diese Abfrage schriftlich dokumentieren.
Urlaub auch für geringfügig entlohnte Beschäftigung
Als besondere Fragestellung im Zusammenhang mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen taucht immer wieder die Frage nach dem Anspruch auf Erholungsurlaub auf. Es gilt: Auch geringfügig entlohnt Beschäftigte haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Da es sich jedoch regelmäßig um Teilzeitkräfte handelt, erhalten sie in aller Regel natürlich auch nur einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Krankmeldung und Lohnfortzahlung
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit müssen sich natürlich auch geringfügig entlohnt Beschäftigte krankmelden und gegebenenfalls ein ärztliches Attest vorlegen. Sie erhalten für diese Abwesenheiten – wie die übrigen Arbeitnehmer auch – Entgeltfortzahlung.
Tipp: Sofern der Betrieb umlagepflichtig zur U1-Umlagekasse ist, erhalten Sie das fortgezahlte Entgelt von der Minijob-Zentrale auf Antrag erstattet.
Kein Krankenversicherungsschutz in geringfügig entlohnter Beschäftigung
Ein weiterer wichtiger Punkt, der im Zusammenhang mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen gern übersehen wird, ist der fehlende Krankenversicherungsschutz. Durch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind die Arbeitnehmer nicht krankenversichert, sondern müssen sich hier selbst versichern. Vielfach unterliegen die geringfügig entlohnt Beschäftigten aber der Familienversicherung von Eltern oder Ehepartnern.