Vollarbeiterrichtwert im elektronischen Lohnnachweis für Stundenermittlung nutzen
Vollarbeiterrichtwert im elektronischen Lohnnachweis? Was bedeutet das denn? Gerade für Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen bringt der elektronische Lohnnachweis an die Unfallversicherung derzeit einige Probleme bei der Zusammenstellung der Arbeitsstunden im Lohnnachweis mit sich. Gewußt wie, lassen sich die Probleme bei der Stundenermittlung aber oft lösen.
Der Lohnnachweis an die Unfallversicherung muss nicht nur in Papierform bzw. über die Internetseiten der Berufsgenossenschaften gemeldet werden. Vielmehr ist bereits seit 2016 zwingend der elektronische Lohnnachweis vorgeschrieben. Dieser elektronische oder auch digitale Lohnachweis muss aus Ihrer Lohnsoftware an die Berufsgenossenschaft gesendet werden.
Die dort anzugebenden Arbeitsstunden sorgen gerade bei Minijobbern und kurzfristigen Aushilfen, wie Ferienjobbern oft für Stirnrunzeln bei den Lohnbüros.
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Vollarbeiterrichtwert im elektronischen Lohnnachweis – was ist das?
Der Vollarbeiterrichtwert ist ein pauschaler Wert, der von der Unfallversicherung jedes Jahr neu vorgegeben wird. Er wird immer für ein Kalenderjahr festgesetzt. Der Vollarbeiterrichtwert für das Jahr 2017 beträgt 1.570 Stunden.
Er ist übrigens auch für alle Berufsgenossenschaften gleich. Das ist im Bereich der Unfallversicherung ja leider nicht immer selbstverständlich, dass einheitlich vorgegangen wird. Beim Vollarbeiterrichtwert verwenden aber alle Berufsgenossenschaften denselben Wert.
Sie können diesen Vollarbeiterrichtwert nutzen, um die Arbeitsstunden Ihrer Minijobber und kurzfristigen Aushilfen oder anderer Teilzeitarbeitnehmer im elektronischen Lohnnachweis zu erfassen.
Vollarbeiterrichtwert im elektronischen Lohnnachweis – Erläuterung
Der Vollarbeiterrichtwert gibt die Stundenzahl eines Vollzeitarbeitnehmers an, die der Vollzeitarbeitnehmer arbeitet, wenn er das komplette Kalenderjahr beschäftigt ist.
Es handelt sich hierbei um einen vorgegebenen Stundenwert seitens der Unfallversicherung. Dieser Vollarbeiterrichtwert hat nichts mit den tatsächlichen Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitnehmers zu tun. Schließlich liegt die tatsächliche Arbeitsstundenanzahl wesentlich höher. Ausgehend von 6 Wochen Urlaub verbleiben schließlich rund 45 Arbeitswochen im Jahr zu 40 Stunden. Dies würde schon einen Stundenwert von 1.800 Stunden (= 40 Stunden x 45 Wochen) bedeuten.
Auch ist nirgend definiert, was Vollzeit bedeutet. Das heißt hier kommt es auf Ihre betriebliche Vollzeitarbeit an. Dies kann also 38 Stunde je Woche sein, aber auch 40 oder 41 Stunden die Woche.
Vollarbeiterrichtwert im elektronischen Lohnnachweis für Teilzeitkräfte nutzen
Für Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen bedeutet dies, dass Sie entspannt den Vollarbeiterrichtwert für die Stundenberechnung (Angabe der Arbeitsstunden) im Lohnnachweis nutzen können.
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Vollarbeiterrichtwert im elektronischen Lohnnachweis – Vorgehen Minijobs
Um die Arbeitsstunden Ihrer Minijobber und kurzfristigen Aushilfen für den Lohnnachweis nutzen zu können, müssen Sie zunächst die betriebliche Vollarbeitszeit bestimmen. In vielen Fällen dürfte diese bei 40 Stunden je Woche liegen. Im zweiten Schritt müssen Sie dann die individuelle Wochenarbeitszeit des Minijobbers bestimmen. Anschließend bilden Sie das Verhältnis zwischen der individuellen Arbeitszeit des Minijobbers zur Vollarbeitszeit und erhalten dann einen Faktor, den Sie mit dem Vollarbeiterrichtwert multiplizieren können.
Beispiel Vollarbeiterrichtwert – Stundenermittlung Minijobber:
In einem Betrieb beträgt die betriebsübliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Die Minijobber arbeiten regelmäßig 8 Stunden je Woche.
Stundenermittlung nach Vollarbeiterrichtwert:
8 Stunden Minijobber : 40 Stunden Vollzeit = 0,2 x 1.570 Stunden = 314 Stunden
Für einen Minijobber können hier im Lohnnachweis 314 Stunden gemeldet werden.
Vollarbeiterrichtwert im elektronischen Lohnnachweis – Vorgehen kurzfristig Beschäftigte
Bei kurzfristigen Aushilfen erfolgt die Stundenermittlung nach dem Vollarbeiterrichtwert ähnlich. Allerdings ist hier in aller Regel die Beschäftigung auf weniger Wochen oder Monate begrenzt, so dass hier nicht die Stundenzahl herunterzurechnen ist, sondern die Beschäftigungsdauer. Kurzfristige Aushilfen arbeiten oft Vollzeit auf maximal 3 Monate befristet.
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Beispiel Vollarbeiterrichtwert – Stundenermittlung kurzfristige Aushilfe:
In einem Betrieb beträgt die betriebsübliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Die kurzfristige Aushilfe arbeitete ebenfalls 40 Stunden je Woche, aber nur für 2 Monate.
Stundenermittlung nach Vollarbeiterrichtwert:
40 Stunden Vollzeit = 1.570 Stunden : 12 Monate x 2 Beschäftigungsmonate = 261,67 Stunden = 262 Stunden im Lohnnachweis
Für die kurzfristige Aushilfe können hier im Lohnnachweis 262 Stunden gemeldet werden.
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