Vergleich Minijob und Midijob
Minijobs und Midijobs werden im täglichen Sprachgebrauch oft durcheinander gebracht. Die ähnliche Schreib- und Sprachweise sorgen hier oft für Verwirrung. Doch schaut man sich diese Beschäftigungsarten genauer an, so sind deutliche Unterschiede auszumachen. Diese Unterschiede sollten Sie im Lohnbüro kennen, wenn es um die Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen geht.
Das ist ein Minijob
Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dabei darf das regelmäßige Entgelt im Monat 450 Euro nicht übersteigen. Es handelt sich dann um eine grundsätzlich versicherungsfreie Beschäftigung. Dies kann den Nachteil für den Arbeitnehmer haben, dass er (über den Minijob) keine soziale Absicherung hat.
Der Minijob hat aber für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass (bei Rentenversicherungsbefreiung) keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung anfallen und somit das Nettoentgelt gleich dem Bruttoentgelt ist. Dafür genießt der Minijobber auch keinen Krankenversicherungsschutz durch den Minijob, sondern muss sich anderweitig (Eltern, Ehegatte) krankenversichern.
Lässt sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien – dies macht ein Großteil der Minijobber – so erwachsen aus dem Minijob auch keine Rentenansprüche. Der Minijobber kann sich aber die vollen Rentenansprüche sichern, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.
Steuerlich kann ein Minijob mit 2 Prozent Pauschsteuer versteuert werden. Diese werden häufig vom Arbeitgeber getragen, so dass hier – wenn überhaupt – nur geringe Abzüge für den Arbeitnehmer anfallen.
Für den Arbeitgeber belaufen sich die Lohnnebenkosten auf rund 30 Prozent.
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Das ist ein Midijob
Liegt das regelmäßige Entgelt eines Arbeitnehmers über 450 Euro (ab 450,01 Euro) monatlich bis maximal 1.300 Euro im Monat, so handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob). Im Gegensatz zum Minijob handelt es sich hierbei um eine (voll) sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das bedeutet, der Arbeitnehmer ist über diese Beschäftigung sozialversichert.
Im Midijob muss der Arbeitnehmer (geringere) Sozialversicherungsbeiträge zahlen, so dass ein Teil des Arbeitslohns als Abzug auf der Gehaltsabrechnung erscheint und sich somit das Nettoentgelt verringert. Je geringer der Verdienst, desto geringer ist der Beitragsanteil des Arbeitnehmers. Erst bei einem Monatsentgelt von 1.300 Euro zahlt der Arbeitnehmer die Dafür ist der Midijobber aber auch abgesichert und hat durch den Midijob unter anderem Krankenversicherungsschutz.
Der Arbeitgeber zahlt stets die Sozialversicherungsbeiträge aus dem vollen Entgelt, so dass sich hier kein Unterschied zu anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern ergibt.
Für Midijobber ist eine pauschale Versteuerung grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr werden sie nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert. Tatsächlich ist die Lohnsteuer aber in aller Regel recht gering, so dass teilweise auch Midijobber keine Lohnsteuer zahlen müssen.
Ein Midijob hingegen kostet den Arbeitgeber „nur“ rund 20 Prozent Lohnnebenkosten.
Minijob und Midijob – Arbeitnehmersicht
Letztlich muss hier im Einzelfall geschaut werden, was „besser“ ist. Viele Arbeitnehmer wollen einen Minijob ausüben, da sie keine Sozialabgaben zahlen wollen. Gerade bei Schülern und Studenten oder auch „Hausfrauen“ ist dies oftmals der Fall, da diese Personenkreise anderweitig abgesichert sind und nur auf die Höhe des Nettoentgelts geschaut wird.
Anderen ist hingegen wichtig sozial abgesichert zu sein, da sie beispielsweise nicht in einer Krankenversicherung sind und über eine Beschäftigung diesen Schutz erlangen können. Sie sehen, es ist eine recht individuelle Einschätzung.
Minijob und Midijob – Arbeitgebersicht
Gemessen an den relativen Lohnnebenkosten ist der Midijob mit 20 Prozent günstiger, als der Minijob mit rund 30 Prozent Lohnnebenkosten.
Allerdings wollen viele Arbeitnehmer nur einen Minijob ausüben, so dass diese Wahl dem Arbeitgeber gar nicht obliegt.
Wenn Sie als Arbeitgeber jedoch vor der Wahl stehen, sollten Sie auch die Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten mit in Ihre Entscheidung einbinden, wenn es um Minijob oder Midijob geht.
Für Minijobber müssen Sie zwingend die Arbeitszeiten präzise aufzeichnen. Diese Regelung aus dem Mindestlohngesetz gilt nicht für Midijobber (ausgenommen es gilt in der Branche ein Branchen-Mindestlohn).