Urlaubsabgeltung und Minijob

Urlaubsabgeltung und Minijob

Urlaubsabgeltung

Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub. Doch wie ist zu verfahren, wenn ein Minijobber sein Arbeitsverhältnis beendet und dann noch Resturlaub vorhanden ist, der nicht mehr in Freizeit genommen werden kann. Dann haben auch Minijobber Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Doch welche Auswirkungen ergeben sich dadurch?

Urlaubsanspruch für Minijob

Minijobber haben auch Urlaubsansprüche. Minijobber gelten als (Teilzeit)Arbeitnehmer und haben daher auch Anspruch auf Erholungsurlaub. Da sie meist nicht jeden Arbeitstag im Einsatz sind, erhalten sie im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen geringeren anteiligen Urlaubsanspruch.

Doch wie verhält es sich bei der Abgeltung von Resturlaubsansprüchen, weil der Minijobber seine Beschäftigung beendet?

Artikeltipp: So berechnen Sie die Urlaubsansprüche von Minijobbern.

Kann der Urlaubsanspruch nicht durch Erholungsurlaubstage (Freizeit) erfüllt werden, weil das Beschäftigungsverhältnis endet und daher noch Resturlaubsansprüche bestehen, so sind diese abzugelten.

Auch bei Minijobbern ist die Urlaubsabgeltung möglich. Das bedeutet, wenn ein Minijobber aus dem Minijob ausscheidet, können Resturlaubsansprüche in Geld abgegolten werden.

Urlaubsabgeltung und Überschreiten der Minijobgrenze

Eine Frage, die im Zusammenhang mit einer Urlaubsabgeltung im Minijob viele Lohnbüros umtreibt, führt das Überschreiten der Minijobgrenze zur Versicherungspflicht.

Beruhigend: Wird in dem Auszahlungsmonat der Urlaubsabgeltung die Minijobgrenze von 538 Euro überschritten, so führt dies nicht zur Versicherungspflicht.

Da es sich bei einer Urlaubsabgeltung um eine nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartender Einmalzahlung handelt, ist die Urlaubsabgeltung nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzuordnen. Daher hat diese Urlaubsabgeltung auch keinen Einfluss auf die Minijobgrenze.

Vielmehr wird diese Zahlung als ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze gesehen. Damit bleibt es bei der (ursprünglichen) Beurteilung als Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung).

Beiträge sind auch über 538 Euro fällig

Ein Überschreiten der Minijobgrenze hat keine Auswirkung auf die Beitragszahlung. Hier verlangt die Minijob-Zentrale aus dem vollen Entgelt, also nicht nur bis zur Minijobgrenze die Beiträge. Es gilt hier, dass auch aus dem 538 Euro übersteigenden Betrag die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Beispiel:

Ein Minijobber verdient regelmäßig 500 Euro im Monat. Er tritt zum 30.9. aus der Beschäftigung aus. Da er noch Resturlaubsansprüche hat, lässt er sich diese im Wert von 100 Euro im Abrechnungsmonat September auszahlen.

Das Überschreiten der Minijobgrenze im September gefährdet hier die Minijobgrenze nicht.

Die Beiträge sind hier aus insgesamt 600 Euro, also inklusive der Urlaubsabgeltung, zu zahlen.

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