Unbezahlter Urlaub führt dazu, dass die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Dieses galt bislang jedoch nicht für Urlaubsansprüche, die in dieser „arbeitsfreien Phase“ erworben worden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil (vom 19.3.2019) hier seine Rechtsauffassung jedoch zugunsten der Arbeitgeber geändert.
Unbezahlter Urlaub kürzt die gesetzlichen Urlaubsansprüche
Während eines unbezahlten Sonderurlaubs entstehen grundsätzlich keine gesetzlichen Urlaubsansprüche. Das hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden (Urteil vom 19.3.2019; AZ: 9 AZR 315/17). Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsauffassung geändert.
Bislang vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass bei einem unbezahlten Sonderurlaub dennoch Urlaubsansprüche entstanden sind (BAG Urteil vom 6.5.2014; AZ: 9 AZR 678/12). Dies führte zu der kuriosen Situation, dass ein Arbeitnehmer ein ganzes Jahr unbezahlten Urlaub nehmen konnte und anschließend noch bezahlten „Resturlaub“ an diesen anhängen konnte. Doch von dieser Sichtweise aus dem Jahr 2014 hat sich das Bundesarbeitsgericht nunmehr verabschiedet.
Neue Rechtsauffassung unbezahlter Urlaub
Nunmehr vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass Arbeitnehmer während eines unbezahlten Sonderurlaubs keine laufenden Ansprüche auf bezahlten gesetzlichen Urlaub erwerben. Das BAG begründete seine geänderte Rechtsauffassung damit, dass Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen haben. Dies entspricht einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. Ist die Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgebenden Arbeitszeitverteilung berechnet werden. Nur so kann eine gleichwertige Urlaubsdauer für alle Arbeitnehmer gewährleistet werden.
Diese gängige Umrechnung möchte das Bundesarbeitsgericht offensichtlich auch auf die Zeiten unbezahlten Urlaubs übertragen.
Künftig ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung der Urlaubsdauer Zeiten unbezahlten Urlaubs herausgerechnet werden müssen.
Denn die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind während eines unbezahlten Urlaubs vorübergehend ausgesetzt. Das bedeutet letztlich, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.
Anmerkung: Gespannt darf man sein, inwieweit diese neue Sichtweise in der Praxis umgesetzt wird. Bei längeren unbezahlten Urlaubszeiträumen, zum Beispiel ein Jahr unbezahlter Urlaub, dürfte eine entsprechende Kürzung des Urlaubsanspruchs einleuchtend für alle sein. Fraglich ist jedoch, wie es sich verhält, wenn kürzere unbezahlte Urlaubszeiträume genommen werden. Nimmt ein Arbeitnehmer beispielsweise mehrfach unbezahlten Urlaub für einige Tage, so stellt sich sicherlich die Frage, ob künftig hierdurch auch der Urlaubsanspruch zu kürzen ist.
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Artikel zu Resturlaubsansprüchen bei Tod eines Arbeitnehmers.