Übungsleiter im Minijob – Übungsleiterfreibetrag 2021

Übungsleiter im Minijob – Übungsleiterfreibetrag 2021

Übungsleiterfreibetrag 2021

Der Übungsleiterfreibetrag 2021 steigt auf 3.000 Euro jährlich. Davon profitiere zahlreiche Trainer, Betreuer und sonstige Übungsleiter. Denn vielfach arbeiten die Übungsleiter in einem Minijob inklusive des Übungsleiterfreibetrags.

Übungsleiterfreibetrag 2021 – Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Abrechnung mit dem Übungsleiterfreibetrag haben sich auch 2021 nicht geändert. S gilt weiterhin, dass die Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten, steuerfrei gestellt sind. Darüber hinaus sind diese Einnahmen auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Damit bleiben sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außen vor.

Steuerfrei sind Einnahmen

  • als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
  • aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
  • aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

bis zu einem Betrag von bis 3.000 Euro im Jahr 2021, also 250 Euro monatlich. Bislang betrug der Übungsleiterfreibetrag jährlich „nur“ 2.400 Euro. Doch mit dem Jahressteuergesetz 2020 ist diese Übungsleiterpauschale um 600 Euro jährlich angehoben worden.

Als nebenberufliche Tätigkeit gilt, wenn der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit im Vergleich zu einem Hauptberuf aufwendet. Das sind im Schnitt 14 Stunden wöchentlich.

Daneben muss sich die nebenberufliche Tätigkeit auch vom Hauptberuf unterscheiden. Aus steuerlicher Sicht – und die ist für die spätere versicherungsrechtliche Beurteilung relevant, kann eine nebenberufliche Tätigkeit auch als Student, Arbeitsloser, Rentner oder Hausfrau oder Hausmann ausgeübt werden.

Die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags gilt ab 1.1.2021 – Jahressteuergesetz 2020

Übungsleiterfreibetrag 2021 – wer ist begünstigt

Den Übungsleiterfreibetrag kann nicht jede Person in jeder Tätigkeit nutzen. Vielmehr kann den Übungsleiterfreibetrag nur ein fester Personenkreis nutzen. Dies sind Übungsleiter, Trainer, Erzieher oder Betreuer. Es geht hierbei um Tätigkeiten mit einer pädagogischen Ausrichtung, Ebenfalls ist auch die Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen. Nicht begünstig sind hingegen Tätigkeiten als Gerätewart oder Platzwart im Sportverein.

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Übungsleiterfreibetrag 2021 – öffentlich-rechtlich

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags 2021 ist, dass die Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgt. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Als gemeinnützige Körperschaften gelten beispielsweise Sportvereine, der Sportbund oder ein Sportverband. Nicht begünstigt ist hingegen die Tätigkeit für einen Arbeitgeberverband.

Übungsleiterfreibetrag 2021 und Minijob

Beliebt ist die Kombination zwischen Minijob und der Übungsleiterpauschale. Denn richtig angewendet, kann die Kombination ein ordentliches Entgeltextra für den Minijobber sein.

Hierbei kann der Übungsleiterfreibetrag entweder als Ganzes (en bloc) eingesetzt werden. Hierbei wird der Gesamtbetrag am Stück aufgebraucht. Die andere Variante ist, den Übungsleiterfreibetrag monatlich aufzuteilen (pro rata).

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Minijobbers hat die Variantenwahl entscheidenden Einfluss. Denn der Übungsleiterfreibetrag ist kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Das bedeutet, dass – abhängig von der gewählten Variante – ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann oder auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.


Beispiel en bloc Übungsleiterfreibetrag

Ein Übungsleiter erhält eine monatliche Vergütung von 600 Euro. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung das regelmäßige Entgelt zu ermitteln. Der Übungsleiter erhält im Jahr 12 x 600 Euro = 7.200 Euro. Davon ist der Übungsleiterfreibetrag 2021 in Höhe von 3.000 Euro abzuziehen, so dass 5.200 Euro verbleiben (< 5.400 Euro). Es liegt somit ein Minijob vor.

Der Übungsleiterfreibetrag wird zum Beginn des Jahres 2021 (am Stück) eingesetzt.

Monat Vergütung eingesetzter Freibetrag Arbeitsentgelt
Januar 2021 600 Euro 600 Euro
Februar 2021 600 Euro 1.200 Euro
März 2021 600 Euro 1.800 Euro
April 2021 600 Euro 2.400 Euro
Mai 2021 600 Euro 3.000 Euro
Juni 2021 600 Euro 600 Euro

Anmeldung zur Minijob-Zentrale ab 1.6.2020.


Beispiel pro rata Übungsleiterfreibetrag

Ein Übungsleiter erhält eine monatliche Vergütung von 600 Euro. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung das regelmäßige Entgelt zu ermitteln. Der Übungsleiter erhält im Jahr 12 x 600 Euro = 7.200 Euro. Davon ist der Übungsleiterfreibetrag 2021 in Höhe von 3.000 Euro abzuziehen, so dass 5.200 Euro verbleiben (< 5.400 Euro). Es liegt somit ein Minijob vor.

Der Übungsleiterfreibetrag 2021 wird monatlich (pro rata) eingesetzt.

Bei einem monatlichen Verdienst von 600 Euro sind 250 Euro (= 3.000 : 12 Monate) in Abzug zu bringen. Es sind hier somit monatlich 350 Euro Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (= 600 Euro – 250 Euro).

Anmeldung zur Minijob-Zentrale ab 1.1.2021.

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13 Antworten

  1. Marcel sagt:

    Danke für den Artikel. Gut zu wissen das der Übungsleiter Freibetrag auf 3000€ steigt. Zusammen mit einem Minijob ist es möglich ein nettes Sümmchen zu erreichen, falls man die Voraussetzungen erfüllt.

  2. Jens sagt:

    Das ist gut zu wissen. Ich bin Trainer im Fußballverein und falle damit in den berechtigten Personenkreis. Bisher habe ich noch nichts bekommen. Ich denke ich werde mal mit meinen Finanzvorstand sprechen.

  3. Michèle Buck sagt:

    Ich bin seit April 2020 in Kurzarbeit.
    In den Beispielen wird es nur über feste monatliche Vergütungen geredet.
    Ich gebe aber Kurse für die Volkshochschule so gibt es keine Garantie, dass ein Kurz belegt somit stattfinden wird. Ich habe nur eine Vergütung, solange die Kurse stattfinden. Diese Vergütung aber variiert je nach dem wieviele Kurse ich habe. Während der Semesterferien gibt es keine Kurse.

    Ich habe meine Kurse als Mini-Job bei meinem Arbeitgeber angemeldet und nehme nur so viele Kurse an, dass ich nicht über die 450 € im Monat komme.

    Dürfte ich über die 450 € in einigen Monaten kommen, wenn ich in anderen Monat weniger verdiene, so dass ich über das ganze Jahr gerechnet, nicht über die 450 € monatlich komme ?

    Was wäre in meiner Situation die beste Strategie? Übungsleiterpauschal und Minijob gleichzeitig?
    Ohne Abzug vom Steuer oder ähnliches?

    Danke für eure Hilfe. Ich muss zugeben, ich fühle mich total verloren.

    LG
    Michèle

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      ein Überschreiten der Minijobgrenze in einigen Monaten ist zulässig, wenn das Entgelt im Jahr die Grenze von 5.400 Euro (=12 x 450 Euro) nicht überschreitet. Sie also einige Monate über der Grenze liegen und andere Monate wieder unter der Grenze.

      Durch die Anwendung der Übungsleiterpauschale können Sie jetzt sogar bis zu 700 Euro (450 +250) im Monat verdienen.

      Sprechen Sie bitte die Abrechnungsstelle des Bildungsträgers (den Arbeitgeber) direkt an. Er dürfte sich mit dem Sachverhalt auskennen. Dort kann man Ihnen bestimmt am Besten weiterhelfen und kennt auch Ihren konkreten Fall.
      Ich hoffe, dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  4. Beate sagt:

    Guten Morgen!
    Ich befinde mich momentan auch in Kurzarbeit und habe die Möglichkeit, nebenberuflich in einem Impfzentrum zu arbeiten. Da dort jede Hilfe willkommen ist, kann man sowohl einen Minijob annehmen und , so wie ich es verstanden habe, auch die Übungsleiterpauschale von 3000€.
    Ist das so korrekt, man kann also den Minijob mit der Übungsleiterpauschale kombinieren?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,

      grundsätzlich kann die Übungsleiterpauschale kombiniert werden. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob dies auch für ein Impfzentrum gilt. Vom ersten Gefühl her würde ich dies verneinen. Daher würde ich Ihnen empfehlen, dies noch mit dem Impfzentrum zu klären – bestenfalls schriftlich.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

      • Beate sagt:

        Vielen Dank für Ihre Antwort.
        Das Impfzentrum ist sowohl Impf- als auch Testzentrum und ich arbeite dort im Sanitätsdienst. Der Arbeitgeber würde uns die Möglichkeit geben, den Minijob und den Freibetrag ( Übungsleiterfreibetrag) zu kombinieren. Meine Frage ist, ob das Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld hat. Die Arbeitsagentur schreibt, dass ein Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, die Aufwandsentschädigung als Übungsleiter auch nicht. Aber wie ist es mit einer Kombination?

        • Marc Wehrstedt sagt:

          Guten Abend,
          ich sehe mit der Kombination kein Problem. Allerdings sollten Sie sich das schriftlich von der örtlichen Arbeitsagentur bestätigen lassen.
          Wichtig: Fraglich ist für mich, ob der Übungsleiterfreibetrag angewendet werden darf – ist dies geklärt?

          Viele Grüße
          Marc Wehrstedt

      • Beate sagt:

        Guten Tag,

        jetzt weiß ich nicht, ob meine 2. Anfrage übertragen wurde.
        Das Impfzentrum, in dem ich als Sanitätshelfer arbeite, bietet uns die Möglichkeit an, den Minijob mit dem Freibetrag ( Übungsleiterfreibetrag) zu kombinieren. Meine Frage ist, ob sich diese Kombination auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.
        Laut Arbeitsagentur Daf man einen Minijob haben ( der nicht angerechnet wird)- auch der Freibetrag ( Übungsleiterfreibetrag) ist anrechnungsfrei. Aber was ist mit einer Kombination?
        Herzliche Grüße
        Andrea Leger

  5. Bianca sagt:

    Guten Tag,
    ich arbeite in einem Studio als Trainer und erstelle Rechnungen. In zwei weiteren Vereinen bin ich als Trainerin tätig. Alle Einnahmen addiert gebe in in meiner Steuererklärung an, um steuerfrei bis zum Steuerfreibetrag zu sein. Alles was drüber geht, muss ich steuern zahlen.
    Wenn ich nun einen Minijob im Studio habe und dort weiterhin als Trainerin tätig bin, kann ich außerdem zusätzlich bis zu 3000 € als Trainerin in Vereinen dazuverdienen – steuerfrei? Zählen die Einnahmen des Minijobs dann nicht dazu?
    Viele Grüße
    Bianca

  6. Thomas Strack sagt:

    Ich bin schon länger in Rente und habe 2 getrennte Übungleiterjobs und
    komme dabei über 3000€. Daneben arbeite ich noch gegen Aufwandsentschädigung. Wie gehe ich das steuerrechtlich an und wie belege ich das dem Finanzamt gegenüber? Danke für Ihre Antwort. Thomas S.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,

      bitte beim Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein nachfragen – hier kommt es auf Details an, die ich nicht kenne

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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