Überstunden im Minijob gibt es natürlich immer wieder. Gerade Minijobber werden gern flexibel eingesetzt, um Arbeitsengpässe abzufangen. Da diese Engpässe in der betrieblichen Praxis nur bedingt planbar sind. Kommt es auch zu Überstunden im Minijob. Diese Überstunden müssen Sie dann natürlich auch aufzeichnen.
Arbeitsstunden sind aufzuzeichnen
Grundsätzlich sollten Sie die Arbeitsstunden Ihrer Arbeitnehmer aufzeichnen. In vielen Betrieben ist dies auch die Regel für die vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter. Doch bei Minijobbern und kurzfristigen Aushilfen wird (leider) oftmals von diesem Grundsatz abgewichen. Das kann jedoch teure Folgen haben.
Es gilt nämlich gerade für Minijobber und kurzfristige Aushilfen, dass die Arbeitszeiten zwingend aufzuzeichnen sind (§ 17 MiloG).
Überstunden im Minijob sind aufzuzeichnen
Die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten für Minijobber umfasst die tatsächlichen Arbeitszeiten sowie die tatsächliche Arbeitsdauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes. Für Ihre Arbeitszeitaufzeichnungen ist daher arbeitstäglich der tatsächliche Beginn, das tatsächliche Arbeitsende sowie die tatsächliche Arbeitsdauer (ohne Pausen) aufzuzeichnen.
Beispiel:
Ein Minijobber beginnt seinen Arbeitseinsatz um 8.30 Uhr und beendet seinen Einsatz um 12 Uhr. In der Zeit von 10 Uhr bis 10.30 Uhr legte er eine Frühstückspause ein.
Aufzuzeichnen sind folgende Werte:
Arbeitsbeginn: 8.30 Uhr
Arbeitsende: 12 Uhr
Arbeitsdauer: 3 Stunden (die 30 Minuten Pause gehört nicht zur Arbeitsdauer)
Diese Aufzeichnungspflicht gilt natürlich auch für die Überstunden im Minijob. Diese sind natürlich ebenfalls von der Aufzeichnungspflicht der tatsächlichen Arbeitszeiten betroffen und daher zwingend mit aufzuzeichnen.
Beispiel:
Ein Minijobber hat eine vereinbarte Arbeitszeit von 5 Stunden in der Woche. Tatsächlich arbeitet er jedoch an einem Arbeitstag von 8 Uhr bis 16.30 Uhr (inklusive 30 Minuten Pause).
Die tatsächliche Arbeitszeit – inklusive der Überstunden – sind für diesen Arbeitstag aufzuzeichnen.
Pauschale Arbeitszeiten reichen nicht
Es genügt hierbei übrigens nicht, wenn Sie im Arbeitsvertrag pauschale Arbeitszeiten, wie zum Beispiel „Arbeitszeit jeweils 3 Stunden montags“ vereinbaren, wenn Sie nicht auch die tatsächlichen Zeiten dokumentieren.
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