Eine Überschreitung der Minijobgrenze hat Folgen für das Beschäftigungsverhältnis. So kann die Überschreitung der Minijobgrenze beispielsweise dazu führen, dass der Status des Beschäftigten als Minijobber nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Doch was muss das Lohnbüro tun, wenn es zu einer Überschreitung der Minijobgrenze kommt?
Überschreitung der Minijobgrenze – nicht immer schlimm
Zunächst einmal ist festzustellen, dass eine Überschreitung der Minijobgrenze nicht immer eine Auswirkung auf die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Minijobs hat. Bei der monatlichen Verdienstgrenze von 450 € in Minijob handelt es sich nämlich um einen Durchschnittswert. Das Überschreiten der Minijobgrenze ist also möglich, solange der tatsächliche Verdienst im Monat Durchschnitt nicht über 450 € liegt und wenn der Minijobber im Jahr maximal 5.400 € verdient.
So ist eine Überschreitung der Minijobgrenze im Grunde problemlos möglich, wenn der Durchschnittsverdienst maximal 450 € monatlich beträgt. Sie sollten allerdings im Lohnbüro wachsam sein, wenn die 450 € Grenze im Monat überschritten wird. Denn es gilt dann zu prüfen, ob der Durchschnittsverdienst noch die Kriterien eines Minijobs erfüllt. Wird der Jahresverdienst von 5.400 € nicht überschritten, so handelt es sich immer noch um einen Minijob.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet regelmäßig 40 Stunden im Monat und erhält dafür 400 €. Im Mai hat er einige Stunden Mehrarbeit geleistet und erzielt im Mai dadurch 520 €.
Da der Durchschnittsverdienst auf ein Jahr betrachtet immer noch nicht mehr als 450 € beträgt, handelt es sich auch weiterhin um einen Minijob.
Berechnung:
11 Monate x 400 € = 4.400 €
1 Monat x 500 € = 520 €
Gesamtverdienst = 4.920 € : 12 Monate = 410 €
Wird hingegen der Jahresverdienst von 5.400 € überschritten, ist im Grunde der Minijobstatus dahin. Der Minijob wird dann zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
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Zulässige Überschreitung der Minijobgrenze
Ist dies der Fall, gibt es aber noch eine andere Möglichkeit. Es kommt dann darauf an, ob das Überschreiten der Minijobgrenze für Sie im Lohnbüro (als Arbeitgeber) vorhersehbar war oder unvorhersehbar eingetreten ist.
Es gilt nämlich grundsätzlich, dass der Arbeitgeber das regelmäßige Entgelt zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen bestimmen muss. Hier ist eine gewissenhafte Schätzung/Abschätzung der voraussichtlichen Entgelte vorzunehmen.
Eine dauerhafte Veränderung des Entgelts liegt in aller Regel vor bei einer Lohnerhöhung. Bei der Entgeltberechtigung sind alle Entgelte zu berücksichtigen die der Arbeitnehmer mit hinreichender Sicherheit erhalten wird. Dies sind also feste Monatslöhne aber auch Sonderzahlungen wie ein Weihnachtsgeld oder ein einmaliges Urlaubsgeld.
Überschreitet der Minijobber also dauerhaft die Minijobgrenze, dann ist der Minijob- Status passé, wenn das durchschnittliche Monatsentgelt über 450 € liegen wird.
Überschreitung der Minijobgrenze – das ist zulässig
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 ist problemlos möglich und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Das ist aber nur der Fall, wenn es sich um einen unvorhersehbareres Ereignis handelt. Klassisch ist hier von einer Krankheitsvertretung die Rede. Als gelegentlich gilt hierbei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Das Zeitjahr endet immer mit dem Kalendermonat, für den ein aktuell unvorhersehbareres überschreiten vorliegt.
Kurzum: Innerhalb eines Zeitjahres ist eine dreimalige Überschreitung der Minijobgrenze zulässig, wenn die Überschreitung aufgrund eines unvorhersehbaren gelegentlichen Ereignisses beruht.
Beispiel:
Ein Minijobber ist seit Jahren beschäftigt. Er erhält ein regelmäßiges Entgelt von 400 € im Monat. Aufgrund von Krankheitsvertretungen kommt es zu einer Überschreitung der Minijobgrenze in folgenden Monaten: März 2017, Mai 2017, September 2017 Januar 2018.
Monat | Zeitraum (Zeitjahr) | Überschreitung | Status |
März 2017 | 1.4.2016 – 31.3.2017 | 1. Überschreitung | Minijob |
Mai 2017 | 1.6.2016 – 31.5.2017 | 2. Überschreitung | Minijob |
September 2017 | 1.10.2016 – 30.9.2017 | 3. Überschreitung | Minijob |
Januar 2018 | 1.2.2017 – 31.1.2017 | 4. Überschreitung | Kein Minijob, da 4. Überschreitung |
Die Überschreitung der Minijobgrenze im Januar 2018 ist zwar ebenfalls eine unvorhersehbare Überschreitung. Da es sich aber um die 4. Überschreitung innerhalb eines Zeitjahres handelt, kann der Minijobber-Status hier nicht mehr aufrechterhalten werden.
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Überschreitung der Minijobgrenze – das ist es vorhersehbar
Die Gründe für eine Überschreitung der Minijobgrenze können unterschiedlich sein. So müssen Sie im Lohnbüro bei der Jahresplanung natürlich berücksichtigen, dass auch Urlaubszeiten anfallen. In den Urlaubszeiten steht naturgemäß natürlich weniger Personal zur Verfügung, sodass die Arbeit dann von anderen Arbeitnehmern erledigt werden muss. Ein Überschreiten der Minijobgrenze aufgrund einer Urlaubsvertretung ist vorhersehbar. Denn schließlich sind die Urlaube der Arbeitnehmer grundsätzlich planbar.
Überschreitung der Minijobgrenze – das muss der Arbeitgeber tun
Sobald Sie im Lohnbüro erkennen, dass die zulässige Entgeltgrenze für den Jahreszeitraum von 5.400 € für die Minijobber überschritten wird, müssen Sie aktiv werden.
Ist die Minijobgrenze überschritten, so müssen Sie diesen Minijobber zu einer mehr als geringfügigen Beschäftigung umstellen. Dies erfolgt ab dem Tag des Überschreitens. Eine rückwirkende Umstellung erfolgt nicht. Vorausgesetzt natürlich, dass der Arbeitgeber keinen früheren Zeitpunkt für die Umstellung hätte erkennen müssen.
Beispiel:
Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 €. Er muss dafür 45 Stunden im Monat arbeiten (= 450 €). Ab 1.5. vereinbart er mit seinem Arbeitgeber eine Erhöhung der Stundenzahl auf 80 Stunden im Monat (= 800 €).
Im Lohnbüro muss ab 1.5. eine neue Beurteilung erfolgen. Danach müsste der Minijob zum 30.4. beendet werden (Abmeldung bei der Minijob-Zentral) und ab 1.5. eine Anmeldung bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers erfolgen.
Hier finden Sie einen Artikel zur Umstellung eines Minijobs auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
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Sehr geehrter Herr Wehrstedt,
ich werde diesen Monat 64 Jahre alt, beziehe seit Anfang 2015 vorgezogene Rente f. Schwerbehinderte mit 10,8% Abzug und arbeite seit Juni 2014 als Hauswirtschaftskraft bei einem ambulanten Pflegedienst in einem 450-Euro Job/10,– Stundenlohn. Da derzeit viel zu tun ist, wurde mir ein Jahreszeitkonto angeboten, wo die überzähligen Stunden gesammelt werden bis Ende des Jahres. Ich vermute, dass am Jahresende der Abbau dieser Stunden nicht möglich sein wird. Deshalb meine Frage: Da ich für alte, kranke Menschen arbeite, diese auch mal ins Krankenhaus müssen, wo ich Lohnausfall habe, dass man zu diesen Zeiten meinen Lohn von diesem Zeitkonto auf 450 Euro auffüllt. Ist dies rechtens? Noch eine zweite Frage: Muss ich die Feiertage stundenmäßig vor- oder nachher herausarbeiten? (wurde mir gestern so gesagt, dass die Kunden ja Verträge hätten mit einer bestimmten Stundenzahl , so dass die Stunden geleistet werden müssen). So weit mir bekannt, sind gesetzliche Feiertage grundsätzlich frei und müssen auch bezahlt werden. Wie ist es an Weihnachten (24.,25.26.12. und Silvester/Neujahr?) Gelten alle diese Tage als Urlaubstage? Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen Dagmar Hollmann
Guten Tag,
ein Arbeitszeitkonto dient vielfach dazu schwankende Arbeitszeiten auszugleichen. Daher ist es aus meiner Sicht legitim die Zeiten, in denen keine Arbeit anfällt, aus dem Zeitkonto auszugleichen. Diese Stunden sind dabei natürlich auch zu vergüten.
Feiertage unterliegen auch der Entgeltfortzahlung. Also: Fällt an einem Feiertag die Arbeit aus, so ist der Feiertag so zu vergüten als wenn gearbeitet worden wäre. Das gilt auch für die genannten Feiertage.
Sehr geehrter Herr Wehrstedt,
ich habe einen Studentenstatus und einen Nebenjob mit dem ich 5201 im Jahr verdiene . Nun würde ich gerne für eine Woche zusätzlich auf einem Festival aushelfen (abgerechnet über Lohnsteuer ID) und würde dort ohne Abzüge einmalig 900 Euro für bekommen. Muss ich dadurch abgaben nachzahlen oder wird nur der zweite Job voll besteuert?
Mit freundlichen Grüßen
A.
Guten Abend,
wenn Sie mit dem ersten Job 5200 Euro verdienen gehe ich davon aus, dass es sich um einen Minijob (max. 450 Euro/Monat) handelt, der wahrscheinlich mit 2% pauschal versteuert wird. Ist dies der Fall dürften keine Steuern anfallen.
Auch in dem anderen Fall, dass es sich bei dem 5200-Euro-Job bereits um steuerpflichtige Einnahmen handelt und die 900 Euro aus dem Festival-Job noch dazu kommen, dürfte wahrscheinlich nicht zu Steuern führen.
Vorausgesetzt, dass Sie keine weitere Einkünfte erzielen.
Ich hoffe Ihnen hilft dies etwas weiter.
Marc Wehrstedt
PS. Für eine konkrete Auskunft auch hinsichtlich anderer Einkünfte, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.