Im Zuge der Corona-Krise sind die Grenzen der kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen und die Möglichkeit zum gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreiten der Minijobgrenze ausgeweitet. Die Minijobgrenze kann vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 bis zu fünf Mal überschritten werden, wenn unvorhersehbare Gründe vorliegen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Ansonsten kann dies zum Verlust der Minijobberstatus führen.
Überschreiten der Minijobgrenze – Fallkonstellationen
Grundsätzlich gilt, dass der Minijobberstatus verloren geht, wenn die Minijobgrenze von 450 Euro im Monat dauerhaft überschritten wird. Dies kann bei Entgelterhöhungen der Fall sein, aber auch bei Ausweitungen der Arbeitszeit – und einer damit zusammenhängenden Erhöhung des Monatsentgelts.
Dauerhaftes Überschreiten der Minijobgrenze
Es gilt: Überschreitete ein Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Entgelt dauerhaft die Minijobgrenze, so tritt ab dem Zeitpunkt des Überschreitens Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ein.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient regelmäßig 400 Euro im Monat (10 Euro je Stunde bei 40 Stunden Arbeitszeit im Monat). Ab Juni 2020 erhöht er seine Arbeitszeit und arbeitet nun 100 Stunden im Monat.
Bis Mai 2020 übte der Arbeitnehmer noch einen Minijob aus. Ab Juni 2020 überschreitet er mit der ausgeweiteten Arbeitszeit und der damit verbundenen Entgelterhöhung auf 1.000 Euro die Minijobgrenze dauerhaft. Es handelt sich ab Juni um eine versicherungspflichtige Beschäftigung (hier ein Midijob).
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Gelegentliches Überschreiten der Minijobgrenze
Neben dem dauerhaften Überschreiten der Minijobgrenze, gibt es aber auch Situationen, bei denen der Minijobber die Minijobgrenze nicht dauerhaft überschreitet. Vielmehr kommt es dabei zu einem gelegentlichen Überschreiten der Minijobgrenze. Im Gegensatz zum dauerhaften Überschreiten der Minijobgrenze und der damit einhergehenden Versicherungspflicht, kann es bei einem gelegentlichen Überschreiten der Minijobgrenze durchaus beim Minijobberstatus bleiben. Es kommt jedoch auf den Fall an.
So ist es zulässig bis zu drei Mal innerhalb eines Jahres (12 Monate) die Minijobgrenze von 450 Euro zu überschreiten, wenn dieses Überschreiten unvorhersehbar ist. Unvorhersehbar sind dabei beispielsweise plötzliche Krankheitsvertretungen, die ein Minijobber leistet. Urlaubsvertretungen von Kollegen sind hingegen als vorhersehbar (planbar) zu betrachten und rechtfertigen damit nicht ein „zulässiges Überschreiten“ der Minijobgrenze.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient monatlich 450 Euro. Aufgrund von unvorhersehbaren Krankheitsvertretungen verdient er in drei Monaten des Zeitjahres 600 Euro. Sein Jahresverdienst beträgt somit in der Rückschau 5.850 Euro (= 9 x 450 Euro + 3 x 600 Euro).
Da es sich um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze handelt, bleibt der Minijobberstatus hier erhalten.
Corona-Sonderregelung: Überschreiten der Minijobgrenze
Während der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 gilt sogar, dass in diesem Zeitraum die Minijobgrenze bis zu fünf Mal überschritten werden kann, wenn dieses Überschreiten gelegentlich und unvorhersehbar ist.
Kein Überschreiten der Jahres-Minijobgrenze
Eine weitere Besonderheit, die es zu beachten gilt, ist, wenn für die Beurteilung eines Minijobbers die Jahres-Minijobgrenze von 5.400 Euro für die Beurteilung zugrunde gelegt worden ist. Hier ist bereits bei der Beurteilung vorhersehbar, dass die Minijobgrenze von 450 Euro überschritten wird. Ein Minijob liegt dann nur vor, wenn die Jahres-Minijobgrenze von 5.400 Euro weiterhin eingehalten wird. Das heißt in diesem Fall ist zwar ein mehrmaliges Überschreiten der monatlichen Minijobgrenze zulässig, jedoch darf die Jahres-Minijobgrenze dann nicht mehr überschritten werden.
Beispiel:
Ein Minijobber mit schwankendem Entgelt verdient im Jahr voraussichtlich 5.400 Euro. Die monatliche Minijobgrenze wird dabei mehrfach unter- und überschritten. Aufgrund einer unvorhersehbaren Krankheitsvertretung wird die Jahres-Minijobgrenze überschritten.
Dadurch verliert der Arbeitnehmer den Minijobstatus und ist versicherungspflichtig beschäftigt.
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