Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben auf die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen reagiert. Dabei sind auch die Regelungen für ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze (Minijobgrenze) erleichtert worden. Diese Erleichterung gilt aber nur in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020.
Kurzfristigkeitsgrenzen erweitert – Überschreiten gelockert
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben mit Datum vom 30.3.2020 eine Stellungnahme/Anpassung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen veröffentlicht. Dabei ist insbesondere die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen bis 31.10.2020 besprochen worden. In diesem Zuge kam aber auch zur Sprache, dass mit den Kurzfristigkeitsgrenzen die Anzahl der möglichen (zulässigen) Überschreitungen der Minijobgrenze zusammenhängt.
Überschreiten der Minijobgrenze fünf Monate möglich
Grundsätzlich gilt, dass es zulässig ist, wenn ein Minijobber, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt 450 Euro nicht überschreitet, die Minijobgrenze innerhalb eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) bis zu drei Monate überschreiten darf. Vorausgesetzt es handelt sich um ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze.
In der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 sind die Kurzfristigkeitsgrenzen auf fünf Monate bzw. 115 Tage erweitert worden. Analog dazu gilt diese Erhöhung der Kurzfristigkeitsgrenzen auch für das Überschreiten der Minijobgrenze. Auch hier sind nun fünf Überschreitungen in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 möglich.
Anmerkung: Bitte beachten Sie die aktuellen Regelungen ab 2022.
Beispiel:
Eine Raumpflegerin arbeitet für 400 Euro monatlich. Im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie verdoppelt sich die Reinigungsleistung in den Monaten März bis Juni. Dadurch beträgt ihr Monatsverdienst 800 Euro monatlich in der Zeit von März bis Juni 2020 (vier Monate).
Das Überschreiten der Minijobgrenze ist in diesem Fall zulässig, da das Überschreiten in die „begünstigten Monate“ fällt. Es bleibt weiterhin bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
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Überschreiten der Entgeltgrenze – Zeitjahr beachten
Bei der Beurteilung, ob das Überschreiten der Minijobgrenze zulässig ist, wird von einem Zeitjahr ausgegangen. Es muss sich dabei also nicht um das Kalenderjahr handeln. Dies ist bei einem Überschreiten in dem begünstigten Zeitraum ebenfalls zu berücksichtigen.
Beispiel:
Klara Schuster arbeitet als Verkäuferin in einem Supermarkt auf Minijobbasis (450 Euro monatlich). Aufgrund einer unvorhersehbaren Erkrankung einer Kollegin (Corona-Infektion) übernimmt sie vom 1.4.2020 deren Vollzeitstelle bis 30.4.2020 (2.500 Euro).
Frau Schuster hatte bereits von Oktober 2019 bis Dezember 2019 eine Krankheitsvertretung für eine Kollegin übernommen (3 Monate). Da es nun erneut zu einem Überschreiten der Minijobgrenze kommt, ist zu prüfen, ob die Grenzen innerhalb eines Zeitjahres eingehalten worden sind.
Hier ist das Zeitjahr vom Ende der aktuellen Beschäftigung (30.4.2020) ein Jahr „rückwärts“ (also ab 1.5.2019) zu betrachten. In dieses Zeitjahr fallen bereits die drei Überschreitungen der Monate Oktober bis Dezember 2019. Da die vierte (aktuelle) Überschreitung jedoch in den „begünstigten Zeitraum“ fällt, bleibt es bei der geringfügigen Beschäftigung. Frau Schuster ist hier trotz der Überschreitung der Minijobgrenze weiterhin als Minijobberin zu betrachten.
Wichtig: Sofern es zu einem Überschreiten der Minijobgrenze kommt, sollten Sie in den Lohnunterlagen stets eine plausible Erklärung für eine spätere Betriebsprüfung zur Hand haben.
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