Grundsätzlich sind Minijobs versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Entgelt die Minijobgrenze von 450 Euro nicht überschreitet. Ein Überschreiten der Minijobgrenze ist jedoch bis zu dreimal möglich, ohne dass der Minijobstatus verloren geht.
Überschreiten der Minijob möglich
Das Überschreiten der Minijobgrenze ist kann zulässig sein, auch wenn die maßgebende Jahresgrenze von 5.400 Euro (12 x 450 Euro) überschritten wird. Dabei ist wichtig, dass es sich um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten handelt.
Ein solches unvorhersehbares Ereignis liegt vor, wenn das Ereignis zu Beginn des vom Betrieb zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Entgelts maßgebenden Prognosezeitraums nicht bekannt war bzw. nicht bekannt sein konnte. Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn sich der Arbeitseinsatz des Minijobbers aufgrund einer Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers unvorhersehbar erhöht und dadurch die Minijobgrenze überschritten wird.
Erhöht sich der Arbeitseinsatz jedoch wegen einer Urlaubsvertretung, so wird hierbei nicht von einem unvorhersehbaren Ereignis ausgegangen. Denn Urlaubsvertretungen gelten hierbei als planbar.
Wichtig: Sonderregelung beim Überschreiten aufgrund Corona-Pandemie
Gelegentliches Überschreiten der Minijobgrenze möglich
Es ist bis zu drei Monate innerhalb eines Jahres zulässig die Minijobgrenze durch unvorhersehbare Ereignisse zu Überschreiten. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Überschreitungen, zum Beispiel durch saisonale Mehrarbeit überschritten wird, dann sind diese Monate nicht zu berücksichtigen.
Eine weitere Ausnahme besteht für Beschäftigungen, die allein unter der Maßgabe der Einhaltung der Jahresgrenze von 5.400 Euro unterstellt werden. Hierbei sind zwar Überschreitungen der monatlichen Minijobgrenze von 450 Euro zulässig, dafür entfällt jedoch die Möglichkeit des gelegentlichen Überschreitens von bis zu drei Monaten im Jahr. Wird in einer solchen Beschäftigung die Jahres-Minijobgrenze überschritten, tritt sofort Versicherungspflicht ein.
Wird die Jahres-Minijobgrenze von 5.400 Euro eingehalten, ist sogar ein mehrmaliges Überschreiten zulässig.
Überschreiten der Minijobgrenze – maßgebender Jahreszeitraum
Der Jahreszeitraum für die Überprüfung eines unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreitens ist in der Rückschau zu bilden. Es wird dabei jeweils vom letzten Tag der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr rückwärts geschaut.
Beispiel: Überschreiten der Minijobgrenze
Ein Minijobber verdient 450 Euro im Monat. In den Monaten Februar, Mai, Juli und September nimmt er Krankheitsvertretungen wahr und verdient dann jeweils 800 Euro in diesen Monaten.
Februar: Jahreszeitraum: 1.3.2018 bis 28.2.2019
Erstes Überschreiten – keine Auswirkungen – weiter Minijob
Mai: Jahreszeitraum: 1.6.2018 bis 30.6.2019
Zweites Überschreiten – keine Auswirkungen – weiter Minijob
Juli: 1.8.2018 bis 31.7.2019
Drittes Überschreiten – keine Auswirkungen – weiter Minijob
September: Jahreszeitraum 1.10.2018 bis 30.9.2019
Viertes Überschreiten – daher mit Auswirkungen – kein Minijob mehr, sondern versicherungspflichtig.
Überschreiten der Minijobgrenze ist möglich, aber…
Das Überschreiten der Minijobgrenze ist unter bestimmten Voraussetzungen durchaus möglich. Das geht aber nur, wenn grundsätzlich die Minijobgrenze eingehalten wird und das Überschreiten durch ein unvorhersehbares und gelegentliches Ereignis gerechtfertigt werden kann.
Praxis-Tipp: Machen Sie sich eine Aktennotiz, wenn ein Minijobber die Minijobgrenze überschreitet, welche den Grund für das Überschreiten möglichst gut beschreibt. Dies kann beispielsweise die Kopie des ärztlichen Attests sein, wenn eine Krankheitsvertretung für das Überschreiten der Minijobgrenze ausschlaggebend war.
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Leider fehlt der Hinweis, dass Rentner bei Überschreiten der 450-Euro-Grenze sofort der Versicherungspflicht unterliegen, da dann auch die Rente wieder mit versicherungspflichtig wird. (Diese Auskunft bekam ich vom Finanzamt!). Ab 451 Euro Einkommen im Minijob muss der AG einen in dem Fall wieder sozialversicherungspflichtig anmelden. Der Mehrverdienst ohne Auswirkungen bis zu einer bestimmten Grenze gilt einzig und allein für den Rentenbezug nicht aber für die Steuerpflicht.
Hallo Herr Wehrstedt.
Wie sieht es denn bei geplanter Krankheitsvertretung, z.B. einer nötigen OP, aus ?
Das ist zwar nicht unvorhersehbar, aber gelegentlich…
Gruß aus Vechta
Guten Morgen,
gelegentlich ist es, aber nicht unvorhersehbar. Hier würde ich sagen es kommt drauf an, wie der Prüfer dies sieht. Im Zweifel würde ich davon Abstand nehmen.
Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.