5 häufige Irrtümer zu Minijobs
Obwohl in nahezu jedem Betrieb ein Minijobber arbeitet, sind zahlreiche Irrtümer über diese weitverbreitete Beschäftigungsart verbreitet. Daher ist es an der Zeit diese aufzuklären.
Obwohl in nahezu jedem Betrieb ein Minijobber arbeitet, sind zahlreiche Irrtümer über diese weitverbreitete Beschäftigungsart verbreitet. Daher ist es an der Zeit diese aufzuklären.
Bei der Abrechnung von SFN-Zuschlägen bei Krankheit sollten Sie beachten, dass die Steuerfreiheit im Krankheitsfall nicht mehr gegeben ist.
Viele Minijobber üben den Minijob als Nebenjob aus. Das heißt, der Minijob ist ein Zubrot zur Hauptbeschäftigung. Nach aktuellen Zahlen arbeiten rund 3,1 Millionen Erwerbstätige in einem weiteren Job. Oft genug ist dies ein Minijob. Was ist hierbei aber beispielsweise zu beachten, wenn der Minijobber im Hauptjob krankgeschrieben ist?
Minijobber haben auch Urlaubsansprüche. In aller Regel sollen diese Urlaubsansprüche natürlich in Form des Erholungsurlaubs genommen werden. Doch wie ist zu verfahren, wenn ein Minijobber sein Arbeitsverhältnis beendet und durch die Auszahlung der Resturlaubsansprüche die Minijobgrenze im Austrittsmonat überschritten wird?
Auch Minijobber haben einen Urlaubsanspruch. Das bedeutet, dass auch die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Urlaub nehmen können. Doch wie viele Urlaubstage bekommt ein Minijobber eigentlich?
Auch Minijobber haben einen Urlaubsanspruch. Doch ist dieser Urlaubsanspruch bereits verbraucht, bleibt auch dem Minijobber nur die Möglichkeit unbezahlten Urlaub zu nehmen.
Eine Stückelung des Urlaubs soll nicht sein. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen.
Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und damit auch auf Urlaubsentgelt. Das bedeutet, dass Sie auch den Minijobber bezahlten Urlaub gewähren müssen und diese Urlaubstage entsprechend zu vergüten sind.
Beim Minijob im Privathaushalt sind die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung günstiger als bei Minijobbern, die in einem gewerblichen Betrieb beschäftigt sind. Die günstigeren Sozialbeiträge sollen ein Anreiz für die Privathaushalte sein, die Haushaltshilfen regulär und nicht „schwarz“ zu beschäftigen.
Unbezahlter Urlaub führt dazu, dass die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Dieses galt bislang jedoch nicht für Urlaubsansprüche, die in dieser „arbeitsfreien Phase“ erworben worden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil (vom 19.3.2019) hier seine Rechtsauffassung jedoch zugunsten der Arbeitgeber geändert.