Minijob auf Minijob – Unterbrechungen erkennen
Bei Minijobs, die nacheinander oder nebeneinander ausgeübt werden, ist im Lohnbüro Vorsicht geboten.
Wenn es um das regelmäßige Entgelt bei Minijobbern geht, wird oft leider nicht ganz genau beurteilt. Das kann aber in einer Betriebsprüfung zur bösen Falle werden. Daher dokumentieren Sie, wie Sie das regelmäßige Entgelt bei Minijobbern ermitteln.
Verstirbt ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses so gehen die Resturlaubstage nicht unter. Vielmehr wird der Resturlaubsanspruch auf die Erben vererbt. Dies ist nun auch vom Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt worden.
Ab 2019 ist das Jobticket für Minijobber wieder steuerfrei als Lohnextra möglich. Als Jobticket werden die Fahrtkarten für den öffentlichen Nahverkehr bezeichnet, die der Arbeitgeber ganz oder teilweise für den Arbeitnehmer übernimmt. Dank einer aktuellen Steueränderung können diese Jobtickets nun wieder steuerfrei – auch an Minijobber – gezahlt werden.
Fällt die Arbeit aufgrund eines Feiertags aus, so erhalten auch Minijobber Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Der Betrieb ist nämlich verpflichtet, sämtlichen Arbeitnehmern für Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags ausfällt das Entgelt fortzuzahlen.
Weihnachtsgeld und Minijob schließen sich nicht aus. Allerdings sollten Sie in der Lohnabrechnung die Besonderheiten von Einmalzahlungen und die damit zusammenhängenden Auswirkungen für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Minijobber kennen.
Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 ändern sich erstaunlicherweise nicht. Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 wurden die Kurzfristigkeitsgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen ausgeweitet. Somit betrugen die Zeitgrenzen für kurzfristigen Beschäftigungen seit 2015 drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage.
Immer wieder wird mir die Frage gestellt was die Vorteile eines Minijobs sind. Aus Arbeitnehmersicht ist das schlagende Argument sicher, dass Brutto für Netto gearbeitet wird. Aber haben Minijobber auch Vorteile für den Arbeitgeber?
In einem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf werden die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 dauerhaft auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt. Damit gibt es bei den Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 keine Rückkehr zu der früher geltenden Regelung. Dank der geplanten Neuregelung bleiben Ihnen in den Lohnbüros die komplizierten Übergangsregelungen der Sozialversicherungsträger (hoffentlich) erspart.
Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung können ein Risiko in der Lohnabrechnung darstellen. Denn unter Umständen handelt es sich hier um eine berufsmäßige Beschäftigung. Dann ist Kurzfristigkeit ausgeschlossen.