Die aktuelle Corona-Pandemie und den damit teilweise einschneidenden Maßnahmen bringt viele Betriebe in arge Bedrängnis. Ende des Monats stehen auch noch die Gehälter und die Sozialversicherungsbeiträge an, so dass dies vielen Betrieben schon die letzten liquiden Mittel raubt. Es gibt aber die Möglichkeit, der Stundung der Beiträge für Minijobber. Nutzen Sie diese Möglichkeit, falls Sie in einer solchen Situation sind.
Stundung der Beiträge für Minijobber – was ist das?
Die Beiträge für Ihre Minijobber werden am 27.03.2020 fällig. An diesem Tag müssen Sie die Beiträge zur Minijob-Zentrale überwiesen haben, um die Beitragsschuld für den März 2020 zu begleichen. Zahlen Sie nicht, drohen Ihnen Säumniszuschläge, Mahngebühren und unter Umständen die Vollstreckung der Beitragsschuld.
Sie können sich die Beiträge für Minijobber aber auch stunden lassen, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung mit der Minijob-Zentrale schließen. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung hat hier am 25.3.2020 eine Verlautbarung zu veröffentlicht.
Aus dieser geht hervor, dass sich die Einzugsstellen, also auch die Minijob-Zentrale, kulant gegenüber den Betrieben (Beitragsschuldnern) zeigen sollen., wenn es um die Stundung der Beiträge geht.
Stundung der Beiträge soll letztes Mittel sein
Grundsätzlich erheben die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale Säumniszuschläge bei verspäteter Beitragszahlung. Auf diese Säumniszuschläge kann jedoch verzichtet werden. Voraussetzung für den Betrieb ist dabei natürlich, dass rechtzeitig eine Stundungsvereinbarung mit der Einzugsstelle getroffen worden ist.
Ein Formular für die Beitragsstundung gibt es nicht. Vielmehr ist dies normalerweise eine Verhandlungssache zwischen Betrieb und Krankenkasse. In der aktuellen Krise weist der GKV-Spitzenverband deutlich daraufhin, dass die Stundung der Beiträge nicht die erste Wahl sein sollte. Vielmehr sollen zunächst (alle anderen) Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Liquidität zu verbessern. Dies ist jedoch oft leichter gesagt als getan. Denn vielfach stehen die Betriebe derzeit neben den wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch dem Verwaltungsapparat gegenüber. Bei der Arbeitsagentur werden die Anträge auf Kurzarbeitergeld nicht bearbeiten bzw. die Betriebe haben noch keine Antwort darauf erhalten und die Förderung der klein- und mittelständischen Betriebe ist zwar zwischenzeitlich entschieden, aber die Förderbanken bzw. die Kommunen wissen noch nicht was sie machen sollen. Und nun fordern die Kassen auch noch zahlreiche Nachweise der Umsatzeinbußen (die Umsätze des März sind natürlich schon jetzt ermittelt und verbucht…).
Der Nachweis, den hier der Spitzenverband fordert, ist aktuell eher schwer zu erbringen. Dennoch sollen sich die Kassen kulant zeigen, daher sollten Betriebe, die jetzt in Schwierigkeiten sind, ein Schreiben an die Einzugsstellen senden, welches folgende Punkte enthält.
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Stundung der Beiträge – Musterformulierung (ohne Gewähr):
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage und den behördlich veranlassten Einschränkungen, wie z.B. Schließung von Restaurants, Friseurläden, Einzelhandelsverkaufsstätten.., hat unsere Betrieb (Name des Betriebes und Betriebsnummer) im März drastische Umsatzeinbußen erlitten.
Um die Arbeitnehmer nicht entlassen zu müssen haben wir bereits den Arbeitsausfall angezeigt (Kurzarbeitergeld beantragt) und sind mit den Förderbanken im Gespräch zwecks Nothilfe bzw. Sofortkrediten. Die Kopien der Anträge und des Schriftverkehrs liegen bei (können bei Bedarf gern nachgereicht werden).
Daher bitten wir die Sozialversicherungsbeiträge ab dem Monat März 2020 zinslos zu stunden. Bitte senden Sie uns eine kurze Bestätigung dieses Schreibens als Anerkenntnis der Stundungsvereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
….
Stundung der Beiträge – Lastschriftverfahren
Viele Betriebe lassen die Sozialversicherungsbeiträge per Lastschrifteinzug von ihren Bankkonten einziehen. Dies kann sich in einer solchen Situation als fatal erweisen. Denn am 27.3.2020 sind die Märzbeiträge fällig und dann ziehen die Krankenkassen und auch die Minijob-Zentrale die März-Beiträge ein. Daher ist Eile geboten, um die Stundungsvereinbarungen rechtzeitig auf den Weg zu bringen. Sprechen Sie im Zweifel auch Ihre Bank an, um den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge unter Umständen zu vermeiden und Zahlungsunfähigkeit zu verhindern.
Seien Sie schnell – am 27.3.2020 wird der Märzbeitrag fällig.
Update 28.6.2020: Bitte beachten Sie, dass für die Stundung der Beiträge zwingend eine Vereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse geschlossen werden muss!!!
Guten Tag ,ich wende mich heute an Sie mit einem kleinem Anliegen Mitte letzten Jahres veröffentlich Sie die Neuen Reglungen zum Midijob ,ab wann dieser dieser Abgaben frei
wäre .Ich habe einen Minijob ; so wie jetzt einen Midijob ;der midijob soll bis 449€ Abgaben frei sein ich würde Gerne die ganzen Unterlagen noch einmal beziehen .womit ich zum Steuerberater gehen
könnte .Neben dem Midijob soll auch ein Minijob Steuer Rechtlich erlaubt sein. mich hat man in die
Steuerklasse 6 eingestuft. damit bin ich nicht ganz einverstanden.Kein KInd und Kegel Partnerin ist auch nicht mehr. Besten Dank für Ihre Mühen .R. Bohnow
Guten Tag,
ich weiß nicht, ob ich das Anliegen ganz verstehe.
Sie haben einen Midijob (Übergangsbereich) und daneben einen Minijob (geringfügig entlohnte 450 Euro Tätigkeit).
Der Midijob ist dabei nach Steuerklasse (wahrscheinlich I) zu versteuern.
Der Minijob (450 Euro) kann entweder über die Steuerklasse versteuert werden, dann Steuerklasse VI, oder mittels 2 %iger Pauschsteuer versteuert werden.
Wenn die Steuerklasse 6 im Minijob bislang genutzt wurde, sind dort in aller Regel Steuern angefallen und gezahlt worden. Wahrscheinlich können Sie sich diese über die Steuererklärung erstatten lassen.
Hier ein paar Infos dazu
https://www.minijobs-aktuell.de/was-ist-die-gleitzone/
https://www.minijobs-aktuell.de/minijob-und-steuer-ist-die-pauschsteuer-pflicht/
https://www.minijobs-aktuell.de/vergleich-minijob-und-midijob/
ich hoffe dies hilft Ihnen weiter…
Viele Grüße
Marc Wehrstedt