Studentenjob: Voraussetzungen der Werkstudenten-Regelung

Studentenjob: Voraussetzungen der Werkstudenten-Regelung

Student

Die Voraussetzungen der Werkstudenten Regelung sollten Studenten, aber auch Betriebe kennen, die Studenten beschäftigen wollen. Denn gewusst wie, sind Studenten flexible und auch kostengünstige Arbeitskräfte, da kaum Sozialversicherbeiträge anfallen.

Voraussetzungen der Werkstudenten-Regelung – ordentliches Studium

Arbeitet ein Student neben seinem Studium, so stellt sich regelmäßig die rage, ob die Werkstudentenregelung auf ihn zutrifft. Dies gilt im Grunde immer dann, wenn es sich aufgrund des Verdienstes nicht mehr um einen Minijobber handelt, also das monatliche Entgelt mehr als 450 Euro beträgt.

Es gibt aber noch weitere Voraussetzungen der Werkstudentenregelung. So muss es sich bei dem Studenten um einen ordentlich Studierenden handeln. Dies ist bei Vollzeitstudenten, die an einer Hochschule oder Fachhochschule oder einer staatlich anerkannten Fachschule immatrikuliert sind und ihre Abschlussprüfungsergebnisse noch nicht vorliegen haben, der Fall. Außerdem darf die Beschäftigung beim Studenten nicht im Vordergrund stehen, sondern das Studium muss überwiegen.

Voraussetzungen der Werkstudenten-Regelung – 20 Stunden je Woche

Damit das Studium bei dem Studenten überwiegt, gibt es die sogenannte 20-Stunden-Grenze. Diese besagt, dass der Student nicht mehr als 20 Stunden neben seinem Studium arbeiten darf. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, liegen im Grunde die Voraussetzungen der Werkstudenten-Regelung vor.

Hintergrund 20-Stunden-Grenze: Ausgehend von einer 40 Stunden Arbeitswoche überwiegt eine Beschäftigung, wenn diese mehr als die Hälfte dieser Zeit (mehr als 20 Stunden) ausgeübt wird.

Voraussetzungen der Werkstudenten-Regelung erfüllt – Vorteil?

Wenn die Voraussetzungen der Werkstudenten-Regelung erfüllt sind, stellt sich natürlich auch die Frage, gibt es hier einen Vorteil? Die Vorteile des „Werkstudenten-Privilegs“ sind für Arbeitgeber und Student enorm. Denn wenn die Voraussetzungen der Werkstudenten-Regelung vorliegen, ist der Student versicherungsfrei zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Es fallen dann in diesen Sozialversicherungszweigen keine Beiträge an. Das entspricht einer Einsparung von rund 10 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Es sind bei Werkstudenten nur die Rentenversicherungsbeiträge (und Umlagen) zu zahlen. Dies spart dem Betrieb die Lohnnebenkosten und der Arbeitnehmer erhält ein höheres Nettoentgelt.

Artikelhinweis: Kein Kurzarbeitergeld für Studenten

Beispiel:

Ein Student arbeitet neben seinem Studium 15 Stunden wöchentlich in einer Gaststätte und verdient dabei rund 650 Euro im Monat.

Da der Student mehr als 450 Euro im Monat verdient, sind die Voraussetzungen für einen Minijob nicht mehr gegeben. Da die Voraussetzungen der Werkstudenten-Regelung vorliegen, kann hier das Werkstudenten-Privileg gelten.

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