Steuerentlastung 2020 auch für kurzfristige Aushilfen

Das Jahr 2020 hält für Arbeitnehmer eine Steuerentlastung bereit. Diese gilt jedenfalls für alle Arbeitnehmer, die nach den individuellen ELSTAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) abgerechnet werden. Je nach Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns fällt die Entlastung für die Arbeitnehmer höher oder auch niedriger aus. Die Steuerentlastung ab Januar 2020 wirkt sich aber auch auf die Nettoentgelte Ihrer kurzfristigen Aushilfen aus, wenn diese nach Steuerklasse abgerechnet werden.

Steuerentlastung 2020

Die Steuerentlastung 2020 rührt aus einer „Verschiebung des Steuertarifs“. Dadurch sinkt die Steuerbelastung bei gleichbleibenden steuerpflichtigen Einkünften ab 1.1.2020. Dies führt bei Arbeitnehmern letztlich dazu, dass sich grundsätzlich auch die Lohnsteuer vermindert (im Vergleich zum Vorjahr). Sinkt die Lohnsteuerbelastung, so verringert sich auch die Belastung durch den Solidaritätszuschlag und durch die Kirchensteuer. Denn Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind von der Höhe der Lohnsteuer abhängig.

Der Solidaritätszuschlag beträgt grds. 5,5 Prozent der zu zahlenden Lohnsteuer und die Kirchensteuer beträgt grds. 9 Prozent der Lohnsteuer (in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent).

Kurzfristige Aushilfen und Steuerentlastung 2020

Die Steuerentlastung trifft alle Arbeitnehmer und damit natürlich auch Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen. Allerdings nur, wenn die geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmer auch nach den individuellen ELStAM abgerechnet/versteuert werden.

Bei Minijobbern wird in der Regel die Versteuerung mit der 2-prozentigen Pauschsteuer gewählt, hier wirkt sich die Steuerentlastung nicht aus.

Bei kurzfristigen Aushilfen wird hingegen häufig die individuelle Versteuerung nach ELStAM gewählt, da die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer oft wesentlich teurer ist. Außerdem ist die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent Lohnsteuer an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die ebenfalls eingehalten werden müssen.

Voraussetzungen Pauschalversteuerung kurzfristige Aushilfen (§ 40a Absatz 1 EStG ab 1.1.2020):

  • der Arbeitnehmer wird bei dem Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt,
  • die Dauer der Beschäftigung übersteigt nicht 18 zusammenhängende Arbeitstage und
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro (bisher 72 Euro) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 15 Euro (bisher 12 Euro) durchschnittlich je Stunde nicht übersteigt

 

Pauschalversteuerung oft teuer bei kurzfristigen Aushilfen

Die Pauschalversteuerung erweist sich oft als teure Möglichkeit Ihre kurzfristigen Aushilfen „einfach zu versteuern“. Scheinbar reflexartig wird in der Lohnabrechnung eine Pauschalierungsmöglichkeit gewählt, ohne sich den Einzelfall genauer zu betrachten.

Tatsächlich ist die Pauschalversteuerung der kurzfristigen Aushilfen nämlich oft eine recht teure Variante. Denn die Pauschalversteuerung wird oftmals vom Arbeitgeber getragen, so dass sich neben dem Bruttolohn für die kurzfristigen Aushilfen noch zusätzlich rund 30 Prozent Lohnnebenkosten an pauschalen Steuern ergeben.

Hier kann es durchaus sinnvoll sein, die individuelle Versteuerung nach ELStAM zu wählen, um damit die Lohnkosten nicht zu hoch werden zu lassen. Daneben kann es auch eine Überlegung sein, der kurzfristigen Aushilfen einen etwas höheren Lohn zu zahlen und dafür letztlich die Steuerlast auf die kurzfristige Aushilfe zu übertragen.

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Übersicht Steuerbelastung kurzfristige Aushilfen 2020:

 

Steuerklasse     500,00 €   1.000,00 €   1.500,00 €   2.000,00 €
I    500,00 €      998,56 €   1.397,97 €   1.749,25 €
II/1    500,00 €   1.000,00 €   1.444,92 €   1.820,54 €
III    500,00 €   1.000,00 €   1.500,00 €   1.983,30 €
IV    500,00 €      998,56 €   1.397,97 €   1.749,25 €
V     446,05 €      872,92 €   1.187,62 €   1.462,63 €
VI     432,88 €      858,99 €   1.146,12 €   1.426,94 €
pauschal 25 %     360,62 €        721,75 €   1.081,87 €   1.442,50 €

 

Anmerkungen zur Übersicht:

  • alle Steuerklassen ohne Kinder und mit Kirchensteuer (Niedersachsen), Steuerklasse II mit 1 Kind, Pauschalsteuer hier vom Arbeitnehmer getragen, bei Tragung durch Arbeitgeber = 0 Euro, keine Umlagen mit eingerechnet
  • Pauschale Steuern durch Arbeitgeber getragen, dann Brutto = Netto
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