Auch für kurzfristige Aushilfen sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten. Denn auch für die kurzfristigen Aushilfen gelten im Grunde dieselben Meldespielregel wie für die übrigen Arbeitnehmer. Jedenfalls fast – denn es sind auch ein paar Besonderheiten zu beachten.
Sozialversicherungsmeldungen für kurzfristige Aushilfen
Bei kurzfristigen Aushilfen sind zwar keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, dennoch müssen Sie die Sozialversicherungsmeldungen erstatten. Das heißt auch für die Ferienjobber oder anderen kurzfristigen Aushilfen gilt es zum Beginn und Ende der Beschäftigung Anmeldungen zur Sozialversicherung bzw. Abmeldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.
Auch bei den kurzfristigen Aushilfen gelten die Beschäftigungszeiten als Meldezeiten. Das heißt, zum Beginn der Beschäftigung ist für die kurzfristige Aushilfe eine Anmeldung mit dem Abgabegrund „10“ zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist per Abmeldung und dem Abgabegrund „30“ ebenfalls zu melden.
Da als Einzugsstelle für alle geringfügig entlohnt Beschäftigten die Minijob-Zentrale fungiert, sind die Sozialversicherungsmeldungen für kurzfristige Aushilfen auch dorthin zu senden. Eine Besonderheit gilt beim meldepflichtigen Entgelt (Meldeentgelt). Hier ist für kurzfristige Aushilfen in den Sozialversicherungsmeldungen stets als Meldeentgelt 0 Euro zu melden.
Ausgenommen davon sind lediglich die UV-Jahresmeldungen für die kurzfristigen Aushilfen. Bei diesen ist das meldepflichtige (beitragspflichtige) Entgelt zwar ebenfalls mit 0 Euro zu melden, es muss aber das Feld für das unfallversicherungspflichtige Entgelt (UV-Entgelt) mit dem Entgelt befüllt werden.
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Beispiel:
Eine kurzfristige Aushilfe ist vom 1.8. bis 15.9.2020 tätig. Der Gesamtverdienst in der Zeit beläuft sich auf 3.000 Euro.
Sozialversicherungsmeldungen:
Anmeldung zum 1.8.2020 – Abgabegrund 10
Abmeldung zum 15.9.2020 – Abgabegrund 30
Meldezeitraum 1.8.2020 bis 15.9.2020 – Meldeentgelt 0 Euro
Sozialversicherungsmeldungen für kurzfristige Aushilfen – Abgabegrund 40
Neben den klassischen Abgabegründen „10“ und „30“ bei Anmeldungen und Abmeldungen existiert für kurzfristige Aushilfen noch eine weitere Meldemöglichkeit. Dadurch dass bei den kurzfristigen Aushilfen Beginn und Ende der Beschäftigung im Grunde feststehen, kann eine gleichzeitige An- und Abmeldung für die Aushilfen erstattet werden. Diese gleichzeitige An- und Abmeldung hat dann den Abgabegrund „40“ und enthält quasi mit der Anmeldung auch gleich die Informationen aus der Abmeldung.
Beispiel:
Eine kurzfristige Aushilfe ist vom 1.8. bis 15.9.2020 tätig. Der Gesamtverdienst in der Zeit beläuft sich auf 3.000 Euro.
Sozialversicherungsmeldungen:
An- und Abmeldung zum 15.9.2020 – Abgabegrund 30
Meldezeitraum 1.8.2020 bis 15.9.2020 – Meldeentgelt 0 Euro
Anmerkung: Die gleichzeitige An- und Abmeldung mit Grund „40“ ist eine Besonderheit, die in den Lohnsoftwareprogrammen oftmals nicht umgesetzt wird, um den Korrekturaufwand gering zu halten. Denn bei den gleichzeitigen An- und Abmeldungen mit Grund „40“ sind Stornierungen oftmals nötig. So kann sich das ursprüngliche Endedatum ändern und schon ist eine Stornierung und Neumeldung nötig. Daher wird die Möglichkeit der „40er-Meldung“ oftmals nicht verwendet.
Sozialversicherungsmeldungen für kurzfristige Aushilfen – Jahresmeldung
Eine weitere Besonderheit bei den Meldungen für die kurzfristigen Aushilfen ist die Jahresmeldung, die normalerweise mit der Januarabrechnung an die Minijob-Zentrale versendet werden sollte.
Für kurzfristige Aushilfen sind keine Jahresmeldungen (seit 2016) zu erstatten.
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