Sonderzahlungen im Minijob können problematisch sein

Im November und Dezember eines Jahres stehen in vielen Betrieben Sonderzahlungen an. Diese Einmalzahlungen – oft als Weihnachtsgeld tituliert – können Einfluss auf die Beurteilung der Minijobber haben. Im Extremfall kann eine solche Sonderzahlung sogar den Minijobstatus vernichten. Welchen Einfluss haben die Sonderzahlungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobbern?

Einmalzahlungen im Minijob

Zunächst ist festzustellen, dass auch für Minijobber Einmalzahlungen zulässig sind. Problematisch wird es allerdings, wenn die Einmalzahlung Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobbers hat. Handelt es sich nämlich um eine Einmalzahlung, auf die der Minijobber einen rechtlichen Anspruch hat und diese regelmäßig (mindestens) einmal jährlich erwarten kann, dann ist die Einmalzahlung (Sonderzahlung) bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Konkret: Die Einmalzahlung ist bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält ein festes Monatsgehalt von 400 Euro monatlich. Zusätzlich erhält er im Dezember eine Weihnachtsgratifikation von 240 Euro (Einmalzahlung).

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts sind neben dem Gehalt auch das vertraglich zugesicherte Weihnachtsgeld zu berücksichtigen.

Es ergibt sich somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 5.040 Euro (= 12 x 400 Euro + 240 Euro). Auf den Monat heruntergerechnet sind dies 420 Euro, also immer noch im Bereich eines Minijobs.


In diesem Beispiel wird die Minijobgrenze – trotz der Einmalzahlung – eingehalten. Somit ist die hier dargestellte Einmalzahlung kein Problem. Bei der Beitragsberechnung ist die Einmalzahlung natürlich zu berücksichtigen. Es gilt auch hier, dass auf die Einmalzahlung die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Pauschsteuer anzuwenden ist. Das gilt übrigens auch für den Teil, der oberhalb der Minijobgrenze liegt.

Beispiel:

Im Dezember erhält der Minijobber insgesamt ein Arbeitsentgelt von 600 Euro (= 400 Euro laufendes Entgelt + 200 Euro Einmalzahlung).

Arbeitgeberbeiträge:

Krankenversicherung: 600 Euro x 13 % = 78,00 Euro

Rentenversicherung: 600 Euro x 15 % = 90,00 Euro

Pauschsteuer: 600 Euro x 2 % = 12,00 Euro

U1: 400 Euro x 0,9 % = 3,60 Euro (ohne Einmalzahlung)

U2: 400 Euro x 0,19 % = 0,76 Euro (ohne Einmalzahlung)

Die Einmalzahlung ist ebenfalls zu verbeitragen. Ausgenommen davon sind die Umlagebeiträge U1 und U2 (AAG-Erstattungen).

 

Sonderzahlung im Minijob kann problematisch sein

In dem oben dargestellten Beispiel ist die Einmalzahlung für den Minijobber kein Problem, da das regelmäßige Entgelt die Minijobgrenze nicht überschreitet. Problematisch ist es jedoch, wenn durch eine Einmalzahlung das regelmäßige Entgelt die Minijobgrenze überschreitet. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für einen Minijob nicht mehr vor, der Minijobstatus ist somit passé.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält ein festes Monatsgehalt von 450 Euro monatlich. Zusätzlich erhält er im Dezember eine Weihnachtsgratifikation von 200 Euro (Einmalzahlung).

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts sind neben dem Gehalt auch das vertraglich zugesicherte Weihnachtsgeld zu berücksichtigen.

Es ergibt sich somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 5.600 Euro (= 12 x 450 Euro + 200 Euro). Auf den Monat heruntergerechnet sind dies 466,67 Euro, also oberhalb des Bereichs eines Minijobs. Es handelt sich daher (von Beginn an) nicht um einen Minijob, sondern um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob).

 

Verzicht auf Sonderzahlung im Minijob kann helfen

Aus Sicht der Sozialversicherung kann dieses Dilemma gelöst werden, wenn der Minijobber schriftlich im Voraus auf die Einmalzahlung verzichtet. Dann würde im obigen Beispiel der Minijobstatus erhalten bleiben.

Für die Praxis gilt es hier zu prüfen, ob dieser Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.

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