So können Sie dauerhaft Rahmenvereinbarungen treffen und trotzdem kurzfristig beschäftigen

So können Sie dauerhaft Rahmenvereinbarungen treffen und trotzdem kurzfristig beschäftigen

Kurzfristige Aushilfen und Rahmenvereinarung

Wenn Sie kurzfristige Aushilfen mit einer Rahmenvereinbarung beschäftigen, gilt der Grundsatz, nach 12 Monaten Arbeitsverhältnis eine mindestens 2-monatige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken. Ohne diese Unterbrechung, sind nämlich die Sozialversicherungsprüfer schnell dabei und kreieren eine teure versicherungspflichtige Beschäftigung aus der „versicherungsfreien kurzfristigen Aushilfstätigkeit“. Wenn Sie ein BSG-Urteil kennen, haben Sie aber auch noch eine andere günstigere Möglichkeit, wie Sie in diesem Beitrag lesen.

Rahmenvereinbarungen maximal für 12 Monate abschließen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie durch eine Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen längstens für ein Jahr befristet ist. Hierzu kann sicher klassischerweise der „Zeitungsjunge“ als Beispiel angeführt werden, der sonntags die Zeitung an die Haushalte verteilt.

Diese Zeitungszusteller werden teilweise über einen Rahmenarbeitsvertrag für ein Jahr (12 Monate) beschäftigt und anschließend durch eine andere Kraft ersetzt, da sich dann oft die Interessen des Schülers ändern oder eh gerade Sommerferien sind, die genutzt werden um eine zweimonatige Unterbrechung in der Beschäftigung zu haben.

Rahmenvereinbarungen: Keine Kurzfristigkeit bei einer Dauerbeschäftigung

Dagegen liegt keine kurzfristige Beschäftigung (mehr) vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und dabei über mehrere Jahre (mehr als 12 Monate) regelmäßig ausgeübt werden soll. In diesem Fall gehen die Sozialversicherungsprüfer nämlich davon aus, dass es sich – trotzt der Einhaltung der Grenze von 70- Arbeitstagen im Kalenderjahr – um eine regelmäßige Dauer-Beschäftigung handelt.

Begründet wird dies unter anderem damit, dass eine „hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt“ der einzelnen Arbeitseinsätze vorliegt. Deshalb muss es sich nach Auffassung der Sozialversicherung, um eine regelmäßige Beschäftigung handeln.

Die Folge für den Betrieb ist dann weniger schön: Eine Rahmenvereinbarungen, die über mehrere Jahre getroffen werden, ist damit im Normalfall als eine regelmäßige Beschäftigung zu betrachten und kann nicht kurzfristig sein. Es fallen also bei einer Überschreitung der 450 €-Grenze volle Sozialversicherungsbeiträge an oder mindestens die Beiträge für einen Minijob.

Fällt eine solche Konstellation im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung auf, können selbst kleinere Überschreitungen eine äußerst teure Angelegenheit mit Nachzahlungen von weit über 1.000 € für den Betrieb werden.

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Unterbrechung der Rahmenvereinbarung oft die Lösung

Um genau dieses Problem zu lösen, empfiehlt es sich häufig zwischen zwei einjährigen Rahmenvereinbarungen eine 2-monatige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses „einzubauen“.

Denn eine regelmäßige Beschäftigung (Dauerbeschäftigung) wird von der Sozialversicherung nicht angenommen, wenn zwischen 2 Rahmenvereinbarungen bei demselben Arbeitgeber eine Zeitspanne von mindestens 2 Monaten liegt.


Beispiel Rahmenvereinbarungen:

Ein Betrieb beschäftigt eine Reinigungskraft als kurzfristige Aushilfe einmal wöchentlich (ca. 50 Einsätze im Kalenderjahr). Die Rahmenvereinbarung ist vom 1.1. bis 31.12. geschlossen.

Es darf keine „Verlängerung“ der Rahmenvereinbarung ab 1.1. des Folgejahres geschlossen werden, wenn der Status als kurzfristige Aushilfe erhalten bleiben soll.

Der nächste Rahmenarbeitsvertrag wäre nach 2-monatiger Unterbrechung beim demselben Arbeitgeber möglich, also ab 1.3. des Folgejahres.


Für besonders Clevere: BSG-Urteil sinnvoll für Rahmenvereinbarungen ausnutzen

Wenn Sie die letzten Zeilen aufmerksam gelesen haben, dann haben Sie sicher festgestellt, dass die Sozialversicherung bei kurzfristigen Aushilfsbeschäftigung auch darauf achtet, dass diese Beschäftigungen nur „gelegentlich“ und nicht „dauerhaft“ ausgeübt werden.

Das bedeutet also auch, wenn Sie nachweisen können, dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht dauerhaft ausgeübt wird, dann nehmen Sie den Sozialversicherungsträger einen wesentlichen Angriffspunkt bei einer Betriebsprüfung.

Hierzu hat das Bundessozialgereicht im Jahr 2014 ein Urteil gefällt, dass vielen Betrieben, zum Beispiel in der Gastronomie aber auch in anderen Bereichen helfen kann, wenn der Betriebsprüfer versucht Ihre versicherungsfreien kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen in versicherungspflichtige Jobs zu ändern. Dieses BSG-Urteil kann Ihnen einige Nachzahlungen sparen, denn in den Betriebsprüfungen scheint dieses Urteil oft gar nicht bekannt zu sein, oder es wird bewusst nicht herangezogen, um das Prüfergebnis nicht zu gefährden.

Im Lohnbüro sollten Sie dieses Urteil aber kennen, denn es kann bares Geld sparen.

Darum ging es in dem BSG-Urteil – Rahmenvereinbarungen

Das BSG-Urteil vom 7.5.2014 (Az.: B 12 R 5/12 R) behandelte einen Streitfall zwischen der Rentenversicherung und einer Reinigungsfirma aus Baden-Württemberg. Im Streitfall ging es um die Jahre 2003 bis 2005. Der Betrieb hatte zwei Rentner immer wieder für Einsätze angefragt und beschäftigt. Allerdings wurde dabei in keinem Kalenderjahr die Zeitgrenze für Kurzfristige (damals 50 Arbeitstage, derzeit 70 Arbeitstage) überschritten.

Die Deutsche Rentenversicherung forderte aber dennoch Gesamtsozialversicherungsbeiträge für diese beiden Personen vom Betrieb nach. Die Rentenversicherung begründete dies damit, dass es sich um „Dauer-Beschäftigungen“ gehandelt habe.

Die Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung geschah jedoch zu Unrecht. Denn genau dies verneinte das Gericht, weil in diese Fall keine Abrufverpflichtung der Arbeitnehmer bestand und letztlich der Arbeitgeber bei jedem Arbeitseinsatz abfragen musste, ob der Arbeitseinsatz für den Arbeitnehmer möglich sei. Daneben fehle es auch an einem regelmäßigen Rhythmus der Arbeitseinsätze, da sie unregelmäßig und unvorhersehbar sind. Dadurch liegt keine Dauerbeschäftigung vor. Die Nachforderungen seitens der Deutschen Rentenversicherung wurden also zu Unrecht gestellt.

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Konkret heißt es in der Urteilsbegründung:

Zwar seien die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jedoch unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgt und Bedarfszeiten nicht von vornherein absehbar gewesen. Auch die Dauer der Einsatzzeiten sei sehr unterschiedlich gewesen. Ein Rhythmus oder eine Planbarkeit der Arbeitseinsätze habe gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es der Zeitgeringfügigkeit auch nicht entgegen, wenn Rahmenarbeitsverträge für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden seien, zwischen einem alten Rahmenarbeitsvertrag und einem neuen, inhaltlich gleichen Arbeitsvertrag aber kein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege. Die Arbeitsvertragsparteien seien sich hier einig gewesen, die für Zeitgeringfügigkeit geltende Grenze von 50 Arbeitstagen je Kalenderjahr einzuhalten. Faktisch sei es insoweit auch nie zu einer Überschreitung gekommen. Das eine Geringfügigkeit ausschließende Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ sei nicht gegeben,…“


Das bedeutet das BSG-Urteil für die Praxis zur Rahmenvereinbarungen

Das BSG-Urteil (BSG, Urteil vom 7.5.2014, Urteil Kurzfristigkeit – Az: B 12 R 5/12 R – ) besagt, dass eine kurzfristige Beschäftigungen auch bestehen kann, wenn Rahmenvereinbarungen sich wiederholende Arbeitseinsätze über mehrere Jahre vorsehen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

Das heißt, es können auch Rahmenvereinbarungen aneinander anschließen, ohne dass eine 2-monatige Unterbrechung vorliegt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • bei den einzelnen Arbeitseinsätzen besteht keine Abrufbereitschaft,
  • die Einsätze erfolgen unvorhersehbar und zu unterschiedlichen Anlässen,
  • sie verfolgen keinen erkennbaren Rhythmus,
  • sie sind auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet und
  • der Betrieb des Arbeitgebers ist nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet.

Fazit: Wiederkehrende Rahmenvereinbarungen unter Bedingungen machbar

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass es durchaus möglich ist Rahmenvereinbarungen zu treffen, die ohne eine 2-monatige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses auskommen.

Allerdings ist dabei auch die besondere Fallkonstellation zu beachten. Hier handelte es sich wirklich um absolute „Notfall-Arbeitskräfte“, die vom Betrieb scheinbar nur in absoluten Notfällen angerufen worden sind. Das heißt „eine vorausschauende“ Planung der Arbeitseinsätze, zum Beispiel jeden Mittwoch, liegt eindeutig nicht vor.

Das heißt aber dann auch, dass derartige Arbeitsverhältnisse in einigen Betrieben nicht zum Zuge kommen können, da die vorausschauende Planung der Arbeitseinsätze ein wesentlicher Faktor ist.

In anderen Bereichen, in denen plötzlich viele Arbeitskräfte benötigt werden, und es dann durchaus öfter einen „Notfall“ gibt, sollten Sie sich über dieses spezielle Möglichkeit der kurzfristigen Aushilfen ein paar Gedanken machen. Denn diese sind schließlich beitragsfrei zur Sozialversicherung, also wesentlich günstiger als ein Minijobber.

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2 Antworten

  1. […] Keine Jahresmeldungen zur Sozialversicherung (Abgabegrund) „50“ mehr. Das gilt auch für Ihre kurzfristigen Aushilfen mit Rahmenarbeitsverträgen. […]

  2. […] können das Ganz rechtsicher gestalten, wenn Sie eine Rahmenvereinbarung schließen. Dabei gilt es aber zu beachten, […]

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