Das Weihnachtsgeld kürzen bei Kurzerkrankungen? Wie Sie bereits in den ersten beiden Teilen dieser Artikelserie zu den Kurzerkrankungen gelesen haben, sind die Kurzerkrankungen von Minijobbern derzeit im Fokus. Das hat damit zu tun, dass mir immer wieder Betriebe berichten, dass es Arbeitnehmer gibt, die sich beim ersten kleinen Anzeichen einer Erkältung sofort krankmelden.
Natürlich sollen erkrankte Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, sondern sich verdientermaßen erholen. Doch die Erholung nehmen einige Arbeitnehmer etwas zu genau. Viele scheinen sich nämlich zu denken, dass ein zusätzlicher freier Tag nicht ganz so schlecht ist und machen einfach einen Tag lang blau.
Wir reden hier nicht vom Gros der Arbeitnehmer, aber es gibt leider immer wieder einige schwarze Schafe, die sich auf Kosten der Gemeinschaft ein bequemes (Arbeits)leben machen. Sei es, dass sie jemanden kennen, der sich eine Erkältung zugezogen hat oder sei es einfach das schöne Wetter, welches natürlich auch einen guten Grund bieten kann, sich bei der Arbeit krank zu melden. Als Arbeitgeber können Sie hier aber den Lohn kürzen!
Kurzerkrankungen clever eindämmen und Weihnachtsgeld kürzen?
Neben der Möglichkeit, bereits ab dem ersten Krankheitstag das ärztliche Attest im Betrieb vorlegen zu müssen (Teil 1: So wehren Sie sich gegen Kurzerkrankungen) oder der Lohnkürzung bei fehlenden Arztbescheinigungen (Teil 2: Wie Sie bei fehlenden Attesten reagieren können) gibt es aber auch noch einen weiteren Weg, um Kurzerkrankungen in Ihrem Betrieb einzudämmen. Sie können – sofern Sie Weihnachtsgeld zahlen – dieses kürzen, wenn der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung erhält.
So kürzen Sie das Weihnachtsgeld oder andere Sondervergütungen
Wenn Sie freiwillig Weihnachtsgeld an Ihre Minijobber auszahlen, dann können Sie dieses auch vermindern. Es ist nämlich zulässig und auch gesetzlich vorgesehen, dass Sie Arbeitnehmern, die infolge Krankheit längere Zeit gefehlt haben, das Weihnachtsgeld kürzen können.
Allerdings darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit 25 % des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten (§ 4a Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG).
Da staunen Sie. Es geht also doch. Allerdings müssen Sie dazu eine entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitnehmern treffen, also zum Beispiel in die Arbeitsverträge aufnehmen oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen.
Eine solche Vereinbarung sende ich Ihnen gern zu. Tragen Sie sich einfach am Ende des Artikels in meinen Newsletter ein.
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So funktioniert die Berechnung, wenn Sie das Weihnachtsgeld kürzen
Ein Arbeitnehmer fehlte in den letzten 12 Monaten vor Zahlung des Weihnachtsgelds an insgesamt 10 Arbeitstagen. In den vorangegangenen 12 Monaten betrug sein durchschnittliches Entgelt 80 € pro Tag brutto. Die Kürzung, zu der Sie aufgrund der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung berechtigt sind, berechnet sich wie folgt:
80 € durchschnittliches tägliches Entgelt geteilt durch 4 (maximale Kürzung = 25 %) multipliziert mit der Zahl der Krankheitstage =>
80 € : 4 x 10 Tage = 200 €.
Sie können das Weihnachtsgeld also um glatte 200 € kürzen.
Eine Kürzung um einen höheren Betrag als die Sonderzahlung selbst ist nicht zulässig.
Weitere Artikel
Lesen Sie auch weitere Artikel zu dem Thema Kurzerkrankungen in diesem Blog:
Teil 1 – So wehren Sie sich gegen Kurzerkrankungen
Teil 2 – So können Sie bei einem fehlenden Attest reagieren
Häufige Kurzerkrankungen und Kündigungsmöglichkeiten (BAG-Urteil)
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