Minijobber erhalten auch SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge), wenn sie zu den begünstigten Zeiten arbeiten. Vorausgesetzt natürlich, dass im Betrieb diese SFN-Zuschläge auch gezahlt werden. Grundsätzlich sind diese SFN-Zuschläge in bestimmten Grenzen steuerfrei, wenn sie für die tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt werden.
Grundsatz: SFN-Zuschläge auch für Minijobber
Grundsätzlich gilt auch für Minijobber, dass sie für die Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen oder in den Nachtstunden einen SFN-Zuschlag erhalten, wenn dieser auch den anderen Arbeitnehmern zusteht.
Die SFN-Zuschläge sind in bestimmten Grenzen (Höchstsätzen) steuerfrei und damit auch beitragsfrei. Das bedeutet, der Minijobber erhält diese SFN-Zuschläge brutto für netto ausgezahlt.
Höchstbeträge steuerfreie SFN-Zuschläge
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind steuerfrei, wenn diese für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden und die genannten Zuschlagssätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG).
begünstigte Arbeitszeit | in der Zeit von … bis … |
steuerfreier Zuschlag in %
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Anmerkungen |
Sonntags-arbeit | 0 Uhr bis 24 Uhr | 50 % | Der begünstigte Zeitraum verlängert sich jeweils bis 4 Uhr des folgenden Tages, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. |
Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen | von 0 Uhr bis 24 Uhr am 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % | |
am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai | 150 % | ||
Nachtarbeit | von 20 Uhr bis 6 Uhr | 25 % | — |
von 0 Uhr bis 4 Uhr | 40 % | Der erhöhte Zuschlagssatz von 40 % ist nur steuerfrei, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. |
Voraussetzung für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) ist, dass diese für tatsächlich geleistete Arbeit und neben dem vereinbarten Grundlohn gezahlt werden. Es ist deshalb falsch, einen steuerfreien Zuschlag rechnerisch aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn zu ermitteln.
SFN-Zuschläge – steuerfrei bei tatsächlicher Arbeitsleistung
Neben der Höhe des Zuschlags gilt noch eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit (und Beitragsfreiheit) der SFN-Zuschläge. Wichtig ist, dass die Arbeitsleistung zu den begünstigten Zeiten auch tatsächlich erbracht worden ist.
In der Praxis sind die SFN-Zuschläge aus arbeitsrechtlicher Sicht auch zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer krank ist oder Erholungsurlaub (bezahlten Urlaub) hat. Auch für diese Zeiten hat der Minijobber einen Anspruch auf die (Fort)Zahlung der SFN-Zuschläge.
Steuer- und Beitragspflicht von SFN-Zuschlägen
Für die oben genannten Zeiten fehlt die Voraussetzung der „tatsächlichen Arbeitsleistung“ für die Steuer- und Beitragsfreiheit. Dies wiederum heißt für Sie in der Lohnabrechnung, dass diese Zuschläge dann steuer- und auch beitragspflichtig werden.
Es stellt sich damit auch die Frage, ob ein dadurch verursachtes Überschreiten der Minijobgrenze schädlich ist. Dies ist im Falle der Entgeltfortzahlung zu verneinen, da es sich in der Regel um ein ungeplantes und nicht vorhersehbares Ereignis handelt, so dass ein solche Überschreiten der Minijobgrenze unschädlich ist.
Aber: Urlaube und damit verbundene Urlaubsentgeltzahlungen sollten bereits bei der Planung (Prognose) berücksichtigt werden, so dass Überschreitungen aufgrund der Urlaubsentgeltzahlungen inklusive der darauf entfallenden SFN-Zuschläge durchaus zu einem schädlichen Überschreiten der Minijobgrenze führen können.
Beiträge auch oberhalb der Minijobgrenze
Überschreitet ein Minijobber aufgrund von beitragspflichtigen SFN-Zuschlägen die Minijobgrenze, so ist dieser Betrag (auch oberhalb der Minijobgrenze) ungeachtet der versicherungsrechtlichen Beurteilung immer zu verbeitragen.