Die Minijob-Zentrale hat bekanntgegeben, dass die U2-Umlage für Minijobber ab 1.6.2019 auf 0,19 Prozent sinkt. Es bleibt dabei natürlich bei der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft in Höhe von 100 Prozent.
U2-Umlage für Minijobber – Beitragspflicht
Die U2-Umlage für Minijobber ist im Grunde von allen Arbeitgebern zu zahlen. Sie dient der Finanzierung der Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.
Im Gegensatz zur U1-Umlage sind hier jedoch grundsätzlich alle Arbeitgeber unabhängig von ihren Mitarbeiteranzahl beitragspflichtig. Das gilt auch für Betriebe, die nur männliche Minijobber beschäftigen und daher vermutlich niemals Erstattungen aus der U2-Umlage für Minijobber erhalten.
Die U2-Umlagebeiträge sind stets allein vom Arbeitgeber zu tragen und können nicht auf die Minijobber abgewälzt werden. Gleiches gilt übrigens auch für die U1-Umlage für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Berechnungsbeispiel: U2-Umlage für Minijobber bis 31.5.2019
Ein Minijobber mit einem Entgelt von 300 Euro, der sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat und in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kostet den Betrieb folgende Sozialbeiträge inklusive 2 % Pauschsteuer.
Krankenversicherung:
300 Euro x 13 % = 39,00 Euro
Rentenversicherung:
300 Euro x 15 % = 45,00 Euro
Pauschsteuer:
300 Euro x 2 % = 6,00 Euro
Insolvenzgeldumlage:
300 Euro x 0,06 % = 0,18 Euro
U1-Umlage
300 Euro x 0,9 % = 2,70 Euro
U2-Umlage
300 Euro x 0,24 % = 0,72 Euro
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Berechnungsbeispiel: U2-Umlage für Minijobber ab 1.6.2019
Krankenversicherung:
300 Euro x 13 % = 39,00 Euro
Rentenversicherung:
300 Euro x 15 % = 45,00 Euro
Pauschsteuer:
300 Euro x 2 % = 6,00 Euro
300 Euro x 0,06 % = 0,18 Euro
U1-Umlage
300 Euro x 0,9 % = 2,70 Euro
U2-Umlage
300 Euro x 0,19 % = 0,57 Euro
In diesem Beispiel spart der Arbeitgeber somit 0,15 Euro monatlich.
U2-Umlage für Minijobber
Die Einsparung bei der U2-Umlage für die Minijobber ist sicherlich nicht der Riesenwurf, der zu einer großen Ersparnis bei den Minijob-Arbeitgebern führt. Dennoch sind hier natürlich auch kleine Einsparungen sicherlich immer willkommen.
Mehr Informationen zur Berechnung der Schutzfristen bei Mutterschaft finden Sie in diesem Artikel.
Praxis-Hinweis:
Beachten Sie, dass Sie in Ihrer Lohnsoftware die aktuellen U2-Umlagebeiträge der Minijob-Zentrale ab Juni 2019 verwenden.