Schwankende Entgelte und Überschreiten der Minijobgrenze
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Entgelt die monatliche Minijobgrenze nicht überschreitet. Was ist aber, wenn der Verdienst doch einmal oberhalb der Minijobgrenze liegt?
Schwankende Entgelte und Jahres-Minijobgrenze
Das Überschreiten der monatlichen Minijobgrenze ist unproblematisch, wenn die Jahres-Minijobgrenze eingehalten wird. Diese Konstellation tritt häufig auf, wenn Minijobber schwankende Entgelte erzielen. Dies ist der Fall, wenn ein Minijobber nach Stunden vergütet wird und an festen Wochenarbeitstagen eingesetzt wird.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet freitags und sonntags jeweils 4 Stunden als Servicekraft.
Dies führt dazu, dass er im Oktober 2024 an 8 Tagen arbeitet und im November 2024 an 9 Tagen. Bei einem Stundenlohn von 15 Euro liegt sein Entgelt im Oktober bei 480 Euro (= 8 Einsätze x 4 Stunden x 15 Euro) und im November bei 540 Euro (= 9 Einsätze x 4 Stunden x 15 Euro).
Er überschreitet somit im November die monatliche Minijobgrenze.
Jahres-Minijobgrenze nutzen
Fraglich ist, ob das Überschreiten im November Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Einstufung des Minijobbers hat. Hierzu kann eine Jahresbetrachtung herangezogen werden. Dabei ist der (voraussichtliche) Verdienst für die nächsten 12 Monate anzustellen und mit der Jahres-Minijobgrenze zu vergleichen. Wird die Jahres-Minijobgrenze nicht überschritten, liegt ein Minijob – trotz mehrmaligen Überschreitens aufgrund schwankender Entgelthöhen – vor.
Im Beispiel wäre eine versicherungsrechtliche Beurteilung (idealerweise im Januar 2024) hilfreich, die beispielsweise in dieser Form aufgestellt wird.
Arbeitseinsätze an 52 Wochen x 2 Tage x 4 Stunden x 15 Euro = 6.240 Euro
Hier wird der voraussichtliche Jahresverdienst (Jahresarbeitsentgelt) des Minijobbers ermittelt. Ob es sich bei diesem Jahresverdienst auch weiterhin um einen Minijobber handelt, lässt sich über einen Vergleich des Jahresverdienstes mit der Jahres-Minijobgrenze des jeweiligen Kalenderjahres prüfen (= 12 Monate x 538 Euro = 6.456 Euro).
Da die Jahres-Minijobgrenze 2024 bei 6.456 Euro liegt, ist das Überschreiten des Minijobbers im November 2024 ohne Auswirkung auf den Minijobstatus, da das regelmäßige Monatsentgelt mit 520 Euro (= 6.240 Euro : 12 Monate) die monatliche Minijobgrenze 2024 (538 Euro) nicht überschreitet.
Anzeige: DATALINE Lohnsoftware – jetzt kostenlos testen
Das (mehrmalige) Überschreiten der monatlichen Minijobgrenze ist also problemlos, wenn weiterhin die Jahres-Minijobgrenze eingehalten wird.
Wichtig: Nehmen Sie stets zum Jahresbeginn eine entsprechende versicherungsrechtliche Beurteilung (schriftlich) vor, um bei einer späteren Betriebsprüfung konkrete Argumente bei der Hand zu haben.
Vorsicht bei extremen Schwankungen
Anders sieht die Lage bei extremen Schwankungen aus. Wenn ein Minijobber z. B. 3 Monate im Jahr Vollzeit arbeitet und die restlichen Monate so wenig, dass die Jahres-Minijobgrenze von 6.456 Euro eingehalten wird, liegt dennoch kein durchgehender Minijob vor.
Solche extremen Entgeltschwankungen sind nicht im Sinne eines Minijobs.
Ein Betriebsprüfer kann hier leicht unterstellen, dass bewusst getäuscht werden soll. Dies wiederum kann zu einem Versagen des Minijobstatus führen und auch noch teure Nachzahlungen nach sich ziehen, die regelmäßig der Arbeitgeber zu tragen hat.