Für Schüler sind Minijobs eine sehr gute Möglichkeit das Taschengeld aufzubessern. Aber auch für die Betriebe sind Schüler oft eine hilfreiche Unterstützung in der Urlaubszeit und eine Chance künftige Arbeitskräfte zu gewinnen. Und manchmal wird aus einer Schüler-Aushilfe der künftige Auszubildende. Wenn es gut läuft, sind Schüler-Minijobber also ein Gewinn für beide Seiten. Im Lohnbüro sollten Sie aber gerade bei Schülern das ein oder andere beachten, um nicht bei einer Betriebsprüfung nachzahlen zu müssen.
Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie den Schüler-Minijobber überhaupt im Betrieb gewinnbringend einsetzen zu können. In aller Regel können Schüler einfache Tätigkeiten problemlos ausüben, die schnell erlernbar sind. Sicher ist am Anfang eines Schüler-Minijobs daher eine gewisse Anlernphase einzuplanen.
Daneben sind auch noch die zeitlichen Einsatzmöglichkeiten zu beachten. Schüler-Minijobber können Sie aufgrund des Schulbesuchs in aller Regel nur am Nachmittag und am Wochenende einsetzen.
Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Schüler im Minijob
Ein weiterer nicht zu verachtender Aspekt ist der Jugendarbeitsschutz. Denn Schüler sind oft noch nicht volljährig und können deshalb nicht für jede beliebige Tätigkeit und zu jeder Zeit eingesetzt werden. Zu den Regelungen des Jugendarbeitsgesetztes bei Schülern habe ich Ihnen die wichtigsten Punkte in einem Blogbeitrag zusammengestellt.
Natürlich gelten neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Schüler auch die „normalen Arbeitnehmerschutzrechte“.
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Nun aber zur Lohnabrechnung von Schüler-Minijobbern. Im Grunde gelten für die Schüler die herkömmlichen Bedingungen wie bei allen anderen Minijobbern auch. Allerdings gibt es auch einige Möglichkeiten die Schüler-Minijobs geschickt zu gestalten. Zunächst werfe ich daher ein Blick auf die Besteuerung der Schüler-Minijobber.
Lohnsteuer bei Schüler-Minijobbern – Steuerklasse ist sinnvoll
Reflexartig fällt im Zusammenhang mit Minijobs sofort auch der Begriff der Pauschsteuer. Diese pauschale Lohnsteuer von 2 % enthält auch Kirchensteuern und den Solidaritätszuschlag. Durch den niedrigen Steuersatz ist dies natürlich eine echte Verlockung. Doch dieser sollten Sie im Lohnbüro nicht unbedingt erliegen. Denn gerade bei Schülern, die regelmäßig mit Steuerklasse I abgerechnet werden können, ist die Pauschsteuer auch in Höhe von 2 %, viel zu teuer.
Bei Schülern sollten Sie unbedingt die ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) des Schülers abrufen, denn dies bedeutet zwar, dass der Schüler nach Lohnsteuerklasse versteuert wird, faktisch bedeutet dies aber aufgrund des niedrigen Minijobverdienstes 0 € Steuern, also keine Steuern. Ausgenommen davon sind lediglich Minijobber in Steuerklasse V oder VI, doch das dürfte bei Schülern die absolute Ausnahme sein.
Warum sollten Sie als Betrieb für jeden Schüler-Minijobber 2 % Pauschsteuer berappen? Es geht schließlich günstiger.
Minijobregelungen gelten auch für Schüler
Sozialversicherungsrechtlich gelten die herkömmlichen Bedingungen. Das heißt das monatliche Entgelt darf regelmäßig nicht mehr als 450 € betragen. Als Arbeitgeber müssen Sie dann pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen.
Hier gibt es aber auch eine schöne Möglichkeit etwas zu sparen. Handelt es sich nämlich um einen privat krankenversicherten Schüler, so entfallen die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung.
Tipp:
Lassen Sie sich die eine Bescheinigung der Privaten Krankenversicherung ausstellen und legen Sie diese zu den Lohnunterlagen, das spart 13 % pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung!
Befreiungsantrag zur Rentenversicherung auch für Schüler
Wenn die herkömmlichen Bedingungen für die Schüler-Minijobber gelten, heißt das natürlich auch, dass grundsätzlich Rentenversicherungspflicht im Minijob besteht. Von dieser kann sich aber natürlich auch ein Schüler von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Wichtig: Da Schüler oft noch minderjährig sind, muss der Befreiungsantrag auch von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden, damit er wirksam wird.
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Mindestlohn gilt (nicht) für Schüler
Ein weiterer Vorteil bei Schüler-Minijobbern ist eine Sonderregelung beim Mindestlohn. Denn bei Schülern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gilt der Mindestlohn nicht. Das heißt, hier können Sie unter Umständen einen geringeren Lohn als den Mindestlohn zahlen.
Arbeitszeiten müssen Sie aufzeichnen – auch für Schüler
Denken Sie bei den Schüler-Minijobbern auch daran die Arbeitszeiten zu dokumentieren. Denn hier gelten dieselben Spielregeln wie bei allen anderen Minijobbern auch. Lesen Sie dazu auch meinen Blogbeitrag zu den Arbeitszeitaufzeichnungs-Pflichten.
Fazit: Schüler als Minijobber einzustellen ist eine clevere Möglichkeit, da es eine kostengünstige Alternative zu anderen Minijobbern darstellen kann.
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Guten Tag, Herr Wehrstedt,
darf eine 16jährige Schülerin während der Schulzeit an Samstagen und zweimal/Monat an Sonntagen ab 08:00 Uhr für jeweils 5 Stunden/Tag im Frühstücks-Service arbeiten ?
Vielen Dank und schöne Grüße
Guten Abend,
aus meiner Sicht spricht nichts dagegen. Siehe § 16 JArbSchG und http://www.minijobs-aktuell.de/schueler-im-minijob-und-das-jugendarbeitsschutzgesetz/
ich hoffe das hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Wehrstedt