Saisonarbeitnehmer beschäftigen

Wenn Sie Saisonarbeitnehmer beschäftigen, gelten grundsätzlich die gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen, wie für alle anderen Arbeitnehmer auch. Eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer kann wie jede andere Beschäftigung zu einer Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen führen. Das gilt übrigens auch für die Unfallversicherung, hier gibt es keine Besonderheiten.

Kurzfristig Saisonarbeitnehmer beschäftigen

Wenn Sie einen Saisonarbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einstellen, ist diese Beschäftigung versicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Voraus befristet nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Tage eingesetzt wird. Zudem darf die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Die Berufsmäßigkeit ist oft ein schwieriges Thema. Denn die Berufsmäßigkeit wird sozialversicherungsrechtlich anhand von Indizien geprüft. So ist eine kurzfristige Beschäftigung, die von einer erwerbslosen Person (arbeitslos) ausgeübt wird, immer als berufsmäßig anzusehen. Bei der Prüfung der kurzfristigen Beschäftigung werden vorherige Beschäftigungen auf die aktuelle Beschäftigung angerechnet.

Wichtig: Klären Sie unbedingt, ob Vorbeschäftigungen vorliegen – und zwar schriftlich. Dies sollten Sie anhand eines Einstellungsfragebogens machen. Der Nachweis über die Vorbeschäftigungen, aber auch wenn keine Vorbeschäftigungen vorliegen, sollte in jedem Fall in den Entgeltunterlagen zu finden sein.

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Ausländische Saisonarbeitnehmer beschäftigen

Beschäftigen Sie Saisonarbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten beispielsweise als Erntehelfer, zum Beispiel während der Spargel- oder Obsternte, so müssen Sie prüfen, ob die Person in ihrem Heimatland eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt.

Ist dies nicht der Fall, unterliegt sie den deutschen Rechtsvorschriften. Übt sie dagegen eine Beschäftigung oder eine ähnliche selbständige Erwerbstätigkeit in ihrem Heimatland aus, so gelten während der Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Heimatlandes. Diese Saisonarbeitnehmer müssen Ihnen dann eine „Bescheinigung A1“ vorlegen.

Mit der Bescheinigung A1 weist ein ausländischer Arbeitnehmer nach, dass für ihn nicht die deutschen Rechtsvorschriften, sondern die Rechtsvorschriften des jeweiligen Herkunftsstaates der Hauptbeschäftigung gelten. Entsprechend reicht es aus, wenn eine Kopie der A1-Bescheinigung zu den Entgeltunterlagen genommen wird.

In diesem Fall müssen Sie keine deutschen Sozialversicherungsbeiträge entrichten, da ja die Regelungen des Heimatlandes greifen. Allerdings kann es durchaus passieren, dass Sie als Arbeitgeber Sozialbeiträge nach den Vorschriften des Heimatlandes entrichten müssen.

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Arbeitsstunden müssen aufgezeichnet werden

 

Meldekennzeichen, wenn Sie Saisonarbeitnehmer beschäftigen

Beschäftigen Sie versicherungspflichtige Saisonarbeitnehmer, so müssen Sie in den DEÜV-Anmeldungen bereits seit 1.1.2018 ein entsprechendes „Saison-Arbeitnehmer-Kennzeichen“ setzen.

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Lohnsteuer, wenn Sie Saisonarbeitnehmer beschäftigen

Die Besteuerung der Saisonarbeitnehmer erfolgt im Grunde nach den herkömmlichen Kriterien. Also nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Alternativ kann auch eine pauschale Versteuerung in Höhe von 25 % Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag erfolgen, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Ausländische Saisonarbeitnehmer und die Steuer

Wenn Sie ausländische Saisonarbeitnehmer beschäftigen, fallen diese häufig unter die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Das sind im Grund Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen ständigen Aufenthaltsort haben, aber in Deutschland einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Hier müssen die Arbeitnehmer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug anfordern – dies kann auch durch den Arbeitgeber erfolgen.

Diese besondere Bescheinigung enthält die Angaben zur Lohnsteuer, die Sie bei der Abrechnung verwenden müssen. Eine Anforderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt hier derzeit nicht.

Mindestlohn auch für Saison-Arbeitnehmer

Der allgemeine Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeitnehmer. Das heißt auch hier gelten natürlich die Mindestlohnregelungen und werden auch gern vom Zoll überprüft. Achten Sie daher darauf die notwendigen Arbeitszeitaufzeichnungen für die Saisonarbeitnehmer vorzuhalten und natürlich auch den Mindestlohn zu zahlen.

 

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Übrigens: Weitere Informationen zur Krankenversicherung bei ausländischen Saisonarbeitnehmern, können Sie auch bei der DVKA anfordern

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