Die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung 2024 stehen mittlerweile fest. Sie erhöhen sich leicht im Vergleich zum Vorjahr 2023. Die neuen Sachbezugswerte gelten für alle Arbeitnehmer – damit auch für Minijobber, die Sachbezüge erhalten.
Die Sachbezugswerte werden jährlich angepasst. Sie orientieren sich an den Verbraucherpreisen. Die Sachbezugswerte werden jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlässt die Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Bundesrat muss dann der Verordnung noch zustimmen. Dies ist inzwischen geschehen.
Sachbezugswerte
Im Unterschied zur Einzelbewertung ist der geldwerte Vorteil nicht auf den einzelnen Abgabeort bezogen festzustellen, sondern wird mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt.
Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für die Sachbezüge 2024 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 maßgeblich.
Sachbezugswerte 2024
Ab 1.1.2024 beträgt der Monatswert für Verpflegung 313 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete liegt bei 278 Euro.
Sachbezug Verpflegung 2024
Der Monatswert für Verpflegung beträgt ab 1.1.2024 auf 313 Euro. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
- für ein Frühstück 2,17 Euro
- für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro
je Kalendertag anzusetzen.
Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 10,43 Euro.
Sachbezug Unterkunft 2024
Ab 1.1.2024 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 278 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV).
Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2024 dann 9,27 Euro.
Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung und ab Januar 2024 anzuwenden.