Verstirbt ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses so gehen die Resturlaubstage nicht unter. Vielmehr wird der Resturlaubsanspruch auf die Erben vererbt. Dies ist nun auch vom Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt worden.
Resturlaubsanspruch bei Ende des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Abgeltung des Resturlaubs, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibt (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Bei Tod des Arbeitnehmers geht der Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Gibt es einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Arbeitsvertrag weitere Urlaubsansprüche, so sind diese ebenfalls bei Tod des Arbeitnehmers abzugelten.
Resturlaubsanspruch ist vererbbar
Bislang ging das Bundesarbeitsgericht stets davon aus, dass der verbleibende Resturlaub beim Tod eines Arbeitnehmers untergeht und damit auch keine Ansprüche der Erben bestanden. Zwischenzeitlich hat sich diese Auffassung jedoch grundlegend gewandelt, da der Europäische Gerichtshof die Resturlaubsansprüche als vererbbar eingestuft hat.
Im verhandelten Sachverhalt war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die Witwe (Alleinerbin) forderte nach dem Tod ihres Mannes vom Arbeitgeber die Abgeltung von den 25 Urlaubstagen aus dem Todesjahr. Sie begründete dies damit, dass der Ehemann diese Urlaubstage nicht mehr nehmen konnte. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch den Resturlaubsanspruch abzugelten. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod untergegangen sei. Eine Abgeltung könne daher nicht verlangt werden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun zugunsten der Erbin. Der Arbeitgeber habe den Resturlaubsanspruch abzugelten. Dies betreffe den gesetzlichen Mindesturlaub, den darüberhinausgehenden tariflichen Urlaub und auch den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Der Arbeitgeber wurde daher verpflichtet eine Urlaubsabgeltung für die restlichen Urlaubstage zu zahlen (BAG; Urteil vom 22.1.2019, AZ: 9 AZR 45/16).
Fazit: Natürlich gilt diese Regelung auch für Ihre Minijobber.
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