Die Rentenversicherungspflicht im Minijob ist bei neuen Minijobbern Pflicht. Es besteht aber für die Minijobber die Möglichkeit, auf diese Rentenversicherungspflicht zu verzichten. Die Entscheidung hierfür liegt bei dem Minijobber. Der Betrieb hat hier kein Mitspracherecht. Den Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht für den Minijob stellt der Minijobber direkt beim Arbeitgeber.
Rentenversicherungspflicht im Minijob – Grundsatz
Grundsätzlich unterliegen Minijobber, die neu in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) eintreten, der Rentenversicherungspflicht im Minijob. Dies bedeutet, dass der Minijobber von seinem Arbeitsentgelt einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag entrichten muss. Dieser Rentenversicherungsbeitrag wird im Rahmen der monatlichen Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber berechnet und einbehalten. Der Arbeitgeber führt diesen Beitrag über den Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale (mit den übrigen Beiträgen) ab.
Aktuell beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung für Minijobber 3,6 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Der Arbeitgeber muss auch in diesem Fall den pauschalen Beitrag von 15 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts für den Minijobber zahlen.
Beispiel:
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber erzielt ein monatliches Entgelt von 400 Euro.
Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (Pauschalbeitrag):
400 Euro x 15 % = 60,00 Euro
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung:
400 Euro x 3,6 % = 14,40 Euro
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Rentenversicherungspflicht im Minijob – Mindestbemessungsgrundlage
Ein Sonderfall gilt für rentenversicherungspflichtige Minijobber bei der Beitragsermittlung. Liegt das monatliche Entgelt eines rentenversicherungspflichtigen Minijobbers bei nicht mehr als 175 Euro im Monat, so greift die Mindestbemessungsgrundlage. Dies bedeutet, dass die Beiträge zur Rentenversicherung mindestens aus 175 Euro berechnet (und gezahlt) werden müssen. Liegt der Verdienst also unter dieser Mindestbemessungsgrundlage, dann hat der rentenversicherungspflichtige Minijobber die vollen Beiträge (also inklusive des 15 Prozent Pauschalbeitrags des Arbeitgebers) aus der Differenz von Mindestbemessungsgrundlage und tatsächlichem Entgelt zu zahlen. Für den Arbeitgeber bleibt es bei der normalen Beitragsbelastung von 15 Prozent vom beitragspflichtigen Entgelt. Die Mindestbemessungsgrundlage spielt für den Arbeitgeber daher finanziell keine Rolle.
Beispiel:
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber erzielt ein monatliches Entgelt von 100 Euro. Hier ist die Mindestbemessungsgrundlage zu beachten.
Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (Pauschalbeitrag):
100 Euro x 15 % = 15,00 Euro
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung:
100 Euro x 3,6 % = 14,40 Euro
Differenz aus Mindestbemessungsgrundlage und tatsächlichem Entgelt:
175 Euro – 100 Euro = 75 Euro
Arbeitnehmerbeitrag:
75 Euro x 18,6 % = 13,95 Euro
Gesamt-Arbeitnehmerbeitrag:
14,40 Euro + 13,95 Euro = 28,35 Euro
Rentenversicherungspflicht im Minijob – Befreiungsmöglichkeit
Zwar sind Minijobber zunächst rentenversicherungspflichtig in einem Minijob, sie haben aber die Möglichkeit sich davon befreien zu lassen. Hierfür muss der Minijobber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei seinem Arbeitgeber stellen. Der Arbeitgeber darf den Befreiungsantrag nicht ablehnen. Es liegt also in der Hand des Minijobbers, ob er eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen will oder nicht. Der Großteil der Minijobber nutzt diese Befreiungsmöglichkeit Gebrauch.
Der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht kann bei neuen Minijobs und auch in laufenden Beschäftigungsverhältnissen beantragt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss vom Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach der Beantragung per DEÜV-Meldung an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Regelmäßig erfolgt dies jedoch im Rahmen der nächsten Entgeltabrechnung.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird in der Meldung zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 5 in der Rentenversicherung gemeldet. Rentenversicherungspflichtige Minijobber haben den Beitragsgruppenschlüssel „1“.
Nach Eingang der Meldung hat die Minijob-Zentrale einen Monat lang Zeit, der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu widersprechen. Wenn dies nicht innerhalb eines Monats erfolgt oder ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet wird, gilt der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als bewilligt.
Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Die Befreiung gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung verliert erst mit Aufgabe des letzten parallel ausgeübten Minijobs ihre Wirkung.