Minijobber, die einen neuen Minijob aufnehmen, unterliegen der Rentenversicherungspflicht im Minijob. Das heißt, für die Minijobber ist der volle Rentenversicherungsbeitrag aus dem Minijob zu zahlen.
Rentenversicherungspflicht im Minijob
Nimmt ein Arbeitnehmer einen Minijob neu auf, so unterliegt er in diesem Minijob der Rentenversicherungspflicht. Allerdings besteht für den Minijobber die Möglichkeit, sich von dieser Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen. Dieser Befreiungsantrag zur Rentenversicherung ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen.
Liegt ein solcher Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht nicht vor, dann trägt der Minijobber einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von grundsätzlich 3,6 Prozent. Der Arbeitgeber trägt dabei den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag (für Arbeitgeber) in Höhe von 15 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient monatlich 200 Euro und ist rentenversicherungspflichtig.
Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung:
200 Euro x 15 % = 30 Euro
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung:
200 Euro x 3,6 % = 7,20 Euro
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Rentenversicherungspflicht im Minijob – Mindestbemessungsgrundlage
Eine Besonderheit gilt für rentenversicherungspflichtige Minijobber, deren Entgelt die Mindestbemessungsgrundlage nicht überschreitet. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent aus dem tatsächlich erzielten Entgelt. Der Arbeitnehmer zahlt aus dem tatsächlichen Entgelt seinen Arbeitnehmeranteil von 3,6 Prozent. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer den vollen Rentenversicherungsbeitrag (18,6 Prozent) aber noch aus dem Differenzbetrag zwischen Mindestbemessungsgrundlage und dem tatsächlichen Entgelt entrichten.
Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt aktuell 175 Euro im Monat. Sie steht für den Betrag, aus dem mindestens die Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind.
Beispiel:
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber verdient 100 Euro.
Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung:
100 Euro x 15 % = 15 Euro
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung:
100 Euro x 3,6 % = 3,60 Euro
75 Euro x 18,6 % = 13,95 Euro (Zusatzbelastung für den Minijobber wegen Rentenversicherungspflicht)
Für einen nicht rentenversicherungspflichtiger Minijobber ( z.B. ein Pensionär) bezahlt der Arbeitgeber auch 15 % in die Rentenversicherung ein. Der Minijobber hat allerdings keine Möglichkeit seinen
Anteil auch zu entrichten um dann irgendwann in den Genuss einer „Minirente“ zu kommen.
Hier ist doch vom Gesetz her etwas falsch. Wer profitiert dann von der Einzahlung? Natürlich nur die Rentenkasse! Das empfinde ich sehr ungerecht!!