Reinigungskräfte dürfen Minijobgrenze überschreiten
Nach Informationen der Minijob-Zentrale ist bei Reinigungskräften in einem Minijob ein unvorhersehbares Überschreiten auch anzunehmen, wenn der Reinigungsaufwand aufgrund der Corona-Pandemie höher ist als bisher. Damit können auch Reinigungskräfte die Minijobgrenze bis zu fünf Mal innerhalb eines Zeitjahres überschreiten, wenn Mehrarbeit aufgrund der höheren Reinigungsfrequenz gegeben ist.
Reinigungskräfte und Überschreiten der Minijobgrenze
Die aktuelle Corona-Krise erfordert insbesondere von Reinigungskräften einen erhöhten Arbeitseinsatz. Denn in vielen Firmen sind aufgrund der erhöhten Hygieneanforderungen die Reinigungsintervalle deutlich erhöht worden. Vielfach müssen die Reinigungskräfte nun das Doppelte oder Dreifache leisten.
Für Reinigungskräfte in einem Minijob sind hierbei schnell die Grenzen erreicht. Genauer gesagt durch die anfallende Mehrarbeit ist die Minijobgrenze von 450 Euro im Monat schnell überschritten. Das gilt auch für Reinigungskräfte im Minijob, die bislang keine Berührungspunkte mit der Minijobgrenze hatten und bei denen an ein Überschreiten der Minijobgrenze (bislang) nicht zu denken war.
Doch in der aktuellen Lage ist vieles anders. Betriebe erhöhen aus Sorge um die Gesundheit der Beschäftigten die Putzintervalle von Gemeinschaftsräumen und Sanitäreinrichtungen. Teilweise werden zusätzliche Reinigungskräfte gesucht, die regelmäßig Türklinken und Handläufe reinigen, um das Infektionsrisiko im Betrieb klein zu halten.
Fraglich war bislang, ob für das unvorhersehbare und plötzliche Überschreiten der Minijobgrenze auch die jetzt notwendigen erhöhten Reinigungsintervalle bei Reinigungskräften in Betracht kommen. Die Minijob-Zentrale hat glücklicherweise ein entsprechendes Beispiel dazu veröffentlicht und damit die Bedeutung der Reinigungskräfte hervorgehoben. Mindestens genauso wichtig ist aber die Aussage, die sich dahinter verbirgt. Denn bislang musste der Betrieb das plötzliche und gelegentliche (auch unvorhersehbare gelegentliche) Überschreiten der Minijobgrenze ausführlich nachweisen. In der Praxis gab es hierbei (fast immer) Probleme bei Betriebsprüfungen. Denn der Betrieb muss bei Überschreiten der Minijobgrenze nachweisen, dass er das Überschreiten der Minijobgrenze (also die Entgelterhöhung über 450 Euro) nicht hat im Vorfeld planen können.
Bislang konnte der Nachweis fast nur geführt werden, wenn eine andere Kraft (krankheitsbedingt) ausgefallen ist und dann die andere Minijob-Kraft die Arbeitsleistung der erkrankten Person übernehmen musste. Aber auch nicht jede Mehrarbeit wird hier von den Prüfern akzeptiert. Nur wenn die Mehrarbeit (und damit die Überschreitung der Minijobgrenze) unvorhersehbar, wurde sie anerkannt. Urlaubsvertretungen entfallen hiermit (da Urlaub planbar ist).
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Minijobgrenze kann fünf Mal überschritten werden
Neu ist nunmehr (glücklicherweise), dass auch die Erhöhung der Reinigungsleistung aufgrund der Corona-Pandemie als Grund für ein unvorhersehbares und gelegentliches Überschreiten gesehen wird. Dies ermöglicht Reinigungskräften im Minijob Mehrarbeit ohne Bedauern, weil die Minijobgrenze überschritten wird.
Begrenzter Zeitraum für fünf Mal Überschreiten
Es gilt nun für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020, dass ein unvorhersehbares und gelegentliches Überschreiten der Minijobgrenze unter bestimmten Voraussetzungen bis zu fünf Mal zulässig sein kann. Es besteht auch weiterhin die Voraussetzung, dass das Überschreiten innerhalb eines 12-Monatszeitraums (Zeitjahres) fallen muss. Nur wenn das fünfmalige Überschreiten der Minijobgrenze in den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 fällt ist es zulässig. Fällt es in den vorherigen (oder anschließenden) Zeitraum gilt die Sonderregelung nicht.
Beispiel:
Eine Raumpflegerin arbeitet seit dem 01.01.2019 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Euro. Im März 2020 bittet der Arbeitgeber sie, vom 01.04. bis zum 31.05.2020 mehr zu arbeiten, da aufgrund der Corona-Pandemie ein erhöhter Reinigungsbedarf besteht. Dadurch erhöht sich der Verdienst in den Monaten April und Mai 2020 auf monatlich 2.000 Euro.
Die Raumpflegerin hatte bereits im Juni, September und Dezember 2019 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450-Euro überschritten.
Die Beschäftigung der Raumpflegerin bleibt auch für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.05.2020 ein 450-Euro-Minijob. Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums wurde maximal in 5 Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar überschritten.
Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Somit verläuft die Frist für den Monat Mai 2020 vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Reinigungskraft in 5 Kalendermonaten unvorhersehbar mehr verdient (Juni, September und Dezember 2019 sowie April und Mai 2020). Damit liegt ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze vor und es handelt sich weiter um einen Minijob.
(Quelle:Minijob-Zentrale)
Vor diesem „Ausnahme-Zeitraum“ galt (seit Jahren) die Regelung, dass ein unvorhersehbares und gelegentliches Überschreiten der Minijob bis zu dreimal in einem Zeitjahr möglich ist.
Dies gilt auch für den danach liegenden Zeitraum. Überschreitet somit ein Minijobber ab 1.112020 die Minijobgrenze unvorhersehbar so gilt dies nur noch als gelegentlich, wenn das Überschreiten maximal im letzten Zeitjahr drei Mal vorgekommen ist.
Ein weiteres Überschreiten ab 1.11.2020 (also ein viertes Mal) führt sofort zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
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