Praktikanten und Mindestlohn – was gilt?

Praktikanten und Mindestlohn – was gilt?

Praktikum Mindestlohn

Ein schwieriges Thema ist das Zusammenspiel von Praktikanten und Mindestlohn. Die Lohnabrechner fragen sich bei Praktika stets, ob der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Ein aktuelles Urteil vom Bundesarbeitsgericht sorgt für etwas mehr Klarheit.

Praktikanten und Mindestlohn – die Regelung

Praktikanten, die während eines Studiums oder einer Berufsausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, bekommen den gesetzlichen Mindestlohn (2019: 9,19 Euro) für die Zeiten, die über drei Monate hinausgehen.

Handelt es sich hingegen um ein Pflicht-Praktikum, welches im Rahmen einer Ausbildung, des Studiums oder des Schulbesuchs ausgeübt wird, unterliegt nicht dem Mindestlohn. Freiwillige Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, sind ebenfalls vom Mindestlohn ausgenommen, wenn das Praktikum zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen soll.

Wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Mindestlohnanspruchs für Praktikanten ist die Beschäftigungsdauer. Übersteigt das Praktikum die Dauer von drei Monaten nicht, so besteht kein Mindestlohnanspruch.

Beispiel:

Zur beruflichen Orientierung arbeitet ein Schulentlassener für 3 Wochen in einem Betrieb, um zu prüfen, ob diese berufliche Tätigkeit als Ausbildungsberuf in Frage kommt.

Hier handelt es sich um eine „berufliche Orientierung“ von nicht mehr als drei Monaten, so dass hier kein Mindestlohnanspruch besteht.


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Übersteigt diese Orientierungsphase jedoch die Beschäftigungsdauer von drei Monaten, so besteht grds. ein Mindestlohnanspruch.

Praktikanten und Mindestlohn – BAG-Urteil

Das BAG hatte in einem Fall zu entscheiden, ob ein Mindestlohnanspruch für eine Praktikantin besteht, die ein 3-monatiges Praktikum zur beruflichen Orientierung vereinbart hatte. Tatsächlich überstieg die Gesamtdauer des Praktikums jedoch drei Monate aufgrund von Krankheitstagen der Praktikantin und Schnuppertagen bei anderen Arbeitgebern.

Das Bundesarbeitsgericht sah in diesem Fall keinen Mindestlohnanspruch, da das Praktikum die zulässige Höchstdauer von drei Monaten letztlich nicht überschritten hat. Unterbrechungen des Praktikums aus persönlichen Gründen des Praktikanten zählen dann nicht dazu (BAG-Urteil vom 30.1.2019; Az: 5 AZR 556/17).

Praktikum und Mindestlohn – wer ist Praktikant

Praktikanten im Sinne des Mindestlohngesetzes sind Personen, die sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine betriebliche Tätigkeit unterziehen. Dabei handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung.

Übrigens. Studentische Ersatzarbeitskräfte fallen nicht darunter – für diese ist also der Mindestlohn zu zahlen.

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2 Antworten

  1. Gerd Ebke sagt:

    Hallo,ich habe gelesen das der Mindeslohn ab April um 30 cent gestiegen ist.War das ein Aprilscherz
    oder stimmt das ???

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