Pflegemindestlohn 2019 steigt erneut

Der Pflegemindestlohn 2019 steigt für Pflegekräfte in den alten und neuen Ländern. Ab 1.1.2019 gilt damit auch für Minijobber in Pflegebetrieben der neue Pflegemindestlohn 2019.

Pflegemindestlohn 2019 oder allgemeiner Mindestlohn

Neben dem allgemeinen Mindestlohn gibt es in einigen Branchen spezielle Branchen-Mindestlöhne. Dies bedeutet für die Arbeitnehmer in diesen Branchen, dass nicht der allgemeine Mindestlohn gilt, sondern ein eigener (spezieller) Branchen-Mindestlohn.

So gibt es beispielsweise Branchen-Mindestlöhne für

 

Dieser Branchen-Mindestlohn liegt in aller Regel oberhalb des allgemeinen Mindestlohns. Allerdings muss bei den Branchen-Mindestlöhnen stets darauf geachtet werden, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers/Minijobbers auch zu den Branchen-Tätigkeiten gehört. Ist dies der Fall, so erhält der Arbeitnehmer den Branchen-Mindestlohn. Ist dies nicht der Fall, es werden also keine „branchenüblichen“ Tätigkeiten ausgeübt, so ist vielfach nicht der Branchen-Mindestlohn, sondern „nur“ der allgemeine Mindestlohn zu zahlen.

Dies gilt natürlich auch im Pflegebereich. Grundsätzlich ist der Pflegemindestlohn für alle Arbeitnehmer im „pflegenden“ Bereich zu bezahlen. Arbeitnehmer, die mit dem „Pflegebereich“ nichts zu tun haben, zum Beispiel ein Gärtner, erhält keinen Pflegemindestlohn.

Pflegemindestlohn 2019 – Erhöhung

Der Pflegemindestlohn erhöht sich ab 1.1.2019 auf

  • 11,05 Euro in den alten Ländern (und Berlin) – 2018: 10,55 Euro
  • 10,55 Euro in den neuen Ländern – 2018: 10,05 Euro

Übrigens: ab 1.1.2020 soll der Pflegemindestlohn nochmals steigen auf 11,35 Euro (alte Bundesländer und Berlin) bzw. 10,85 Euro (neue Länder).

 

Pflegemindestlohn 2019 – Privathaushalte

Der Pflegemindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer und Minijobber, die in Pflegebetrieben arbeiten. Er gilt jedoch nicht für Pflegekräfte, die in Privathaushalten eingesetzt werden. In Privathaushalten gilt der allgemeine Pflegemindestlohn.

Pflegemindestlohn 2019 und Minijobs

Ohne Minijobber wären viele Pflegebetriebe nicht in der Lage ihre Aufgaben zu meistern. Denn erst durch die Minijobber können die Pflegebetriebe überhaupt erst die Flexibilität an den Tag legen, um den Pflegeanforderungen gerecht werden zu können.

Durch die Erhöhung des Pflegemindestlohns werden die möglichen Arbeitsstunden der Minijobber in Pflegebetrieben weiter eingeschränkt. Denn durch die Minijobgrenze von 450 Euro im Monat, ist der Arbeitseinsatz der Minijobber beschränkt.

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Pflegemindestlohn 2019 – Neue Höchstarbeitszeiten

Ein höherer Pflegemindestlohn im Pflegebereich bedeutet eine Verringerung der Arbeitszeit. Ab 2019 können daher Minijobber in Pflegebetrieben nur noch 40 Stunden (40,7 Std.) in den alten Ländern und 42 Stunden (42,65 Std.) in den neuen Ländern im Monat arbeiten. Im Vergleich zum Jahr 2018 reduziert sich somit die Arbeitszeit der Minijobber in den Pflegebetrieben um 2 Stunden im Monat.

Wichtig: Prüfen Sie die Arbeitszeitvereinbarungen mit Ihren Minijobbern. Unter Umständen müssen die Vereinbarungen angepasst werden, wenn dort eine feste Stundenzahl bei der Arbeitszeit für die Minijobber vereinbart ist.

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8 Gedanken zu „Pflegemindestlohn 2019 steigt erneut“

  1. Mindestlohn ist nicht schlecht, aber warum nach 30 Jahren Deutsche Einheit solche Unterschiede?????
    Wir leisten die selbe Arbeit, die Pflegesätze sind die selben. Wir sind doch nicht getrennt.
    Wie sieht es mit der sogenannten Solidarität aus? Nutzen Sie doch den „Soli“ , der soll ja solidarisch eingesetzt werden !!!!!
    Unser Land hat so hohe Steuereinnahmen,
    Warum keine Ausgleichszahlungen ??????
    Wir sind doch alle gleich. Behandeln Sie uns auch gleich.
    Ich möchte auch nicht, dass mein Name veröffentlicht wird.

    1. Genauso sehe ich das auch , nach 30 Jahren immer noch Unterschiede…… wir wollen eine Einheit sein ? Im Leben nicht und Honecker hatte Recht, in den Köpfen wird die Mauer immer bestehen und das trifft in jeder Hinsicht zu .

  2. Ich bin in einem Pflegedienst in Berlin in der Verwaltung tätig, leider bin ich bis jetzt nicht von der Mindestlohnerhöhung betroffen. Warum steht mir diese Erhöhung nicht zu?
    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen

    1. Guten Morgen,
      der Pflegemindestlohn gilt zunächst für alle Pflegebetriebe.
      Innerhalb der jeweiligen Tätigkeiten gibt es jedoch noch eine weitere Unterscheidung. Und hier heißt es: „Anknüpfungspunkt für den persönlichen Geltungsbereich des Pflegemindestlohns ist jedoch weiterhin die pflegerische und teilweise auch betreuende Tätigkeit.“ Letztlich wird hier auf bestimmte Tätigkeitstypisierungen zurückgegriffen, wonach „Verwaltungstätigkeiten dann letztlich nicht vom „Pflegemindestlohn“ betroffen sind. Sie haben daher aus meiner Sicht (leider) auch keinen Anspruch auf den „Mindest-Pflegelohn“.

      Ich hoffe diese Einschätzung hilft Ihnen weiter.

      Mit freundlichen Grüßen

  3. Guten Tag,
    am 1.Oktober beginne ich bei einem privaten Pflegedienst auf 450€ Basis eine Betreuungstätigkeit in zwei Seniorenwohngruppen. Ich bin eine examinierte Kinderkrankenschwester und habe für das Betätigungsfeld mehrere Kurse zu Qualifizierungen und Fortbildungen absolviert.
    Können Sie mir sagen, wie hoch der Mindestlohn oder die zu leistende Arbeitszeit sind?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Freundliche Grüße
    Hannelore

    1. Guten Abend Frau Lunkewitz,

      der Mindestlohn im Pflegebereich beträgt 2019 je Stunde 11,05 Euro. Zu der Anzahl der Stunden kann ich leider nichts sagen, dies müsste im Arbeitsvertrag geregelt sein. Auch die Höhe des Stundenlohns sollte dort geregelt sein. In vielen Pflegebetrieben gibt es einen eigenen Stundenlohn und ggf. auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.
      Fragen Sie am Besten nochmals bei dem Arbeitgeber an, damit Sie genaue Angaben erhalten.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  4. Schön zu wissen, dass die Pflegeberufe wieder von einer Gehaltserhöhung profitiert haben. Ich denke besonders in dieser Krise merken wir die Relevanz dieser Berufe und ich finde es auch schön dass diese nun profitieren dürfen. Ich habe mich auch schon auf dem Stellenmarkt für Kinderkrankenschwester gemeldet.

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