Personengruppenschlüssel bei Minijobs

Die Verwendung der Personengruppenschlüssel bei Minijobs werfen immer wieder Fragen auf. Zwar ist der Personengruppenschlüssel für Minijobs klar geregelt, doch in der Lohnabrechnung bestehen hier gerade in Kombination bestimmter Personengruppen und einer geringfügigen Beschäftigung Unsicherheiten.

Personengruppenschlüssel bei Minijobs – 109

Der Personengruppenschlüssel ist bei der Abgabe der Sozialversicherungsmeldungen (DEÜV-Meldungen) zu übermitteln. Der Personengruppenschlüssel ist der der meldepflichtigen Sozialversicherungsdaten und dient der Rentenversicherung für eine bessere Einordnung und Auswertungszwecken.

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte ist der Personengruppenschlüssel „109“ vorgesehen. Dieser gilt unabhängig von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung des Minijobbers, das heißt, unabhängig davon, ob es sich um einen rentenversicherungspflichtigen oder rentenversicherungsfreien Minijob handelt, ist stets der Personengruppenschlüssel „109“ zu verwenden.

Personengruppenschlüssel bei kurzfristigen Aushilfen – 110

Auch für kurzfristige Aushilfen gibt es einen eigenen Personengruppenschlüssel. Ihre kurzfristig beschäftigten Aushilfen sind stets mit dem Personengruppenschlüssel „110“ zu melden.

Das klingt im Grunde klar und einfach – dennoch gibt es immer wieder Fragen, welche Personengruppe für spezielle Fallgestaltungen zu verwenden sind. Schwierig wird es immer dann, wenn eine Kombination einer „besonderen“ Personengruppe mit einem Minijob auftritt. Dann stellt sich häufig die Frage, welche Personengruppe zählt denn nun bzw. welche Personengruppe hat dieser Beschäftigte.

Minijob und Rentner – Personengruppe 109

Ein echter Klassiker in diesem Zusammenhang ist die Frage bei Rentnern, die einen Minijob ausüben. Wird dieser Minijobber nunmehr als Rentner oder als Minijobber abgerechnet.

Hierzu gilt Folgendes: Zunächst einmal arbeitet ein Arbeitnehmer, der bereits eine Rente (zum Beispiel Altersvollrente) bezieht, neben diesem Rentenbezug. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ist der „Rentnerstatus“ grundsätzlich zu berücksichtigen. Das bedeutet, es werden besondere (niedrigere) Beiträge in bestimmten Sozialversicherungszweigen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Liegen jedoch die Voraussetzungen eines Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigung) vor, so ist kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegeben -der Minijob ist ja (bis auf die Rentenversicherung) versicherungsfrei. Somit gelten die Spielregeln für Minijobs in diesem Fall.

Arbeitet also ein Rentner in einem Minijob, so gelten die Regelungen und damit auch die Personengruppe für Minijobber und nicht für Rentner.

Beispiel:

Hans Alt (68 Jahre) bezieht seit Jahren eine Altersvollrente.

Ab 1.3.2020 beginnt er eine neue Beschäftigung bei der Rüstig GmbH. Hier arbeitet er 8 Stunden wöchentlich und erhält dafür 350 Euro im Monat.

Es liegen die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) vor. Herr Alt wird mit dem Personengruppenschlüssel „109“ bei der Minijob-Zentrale angemeldet.


 

Fortsetzung des Beispiels:

Herr Alt gefällt die Arbeit gut und er erhöht seine Stundenzahl auf 20 Stunden je Woche. Damit steigt auch sein Entgelt auf 1.200 Euro ab 1.6.2020.

Durch den Anstieg des monatlichen Entgelts liegen die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mehr vor. Ab 1.6. ist Herr Alt versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis).

Im Grunde liegt nun ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor – dieses wäre mit dem Personengruppenschlüssel „101“ zu melden. ABER: Nun kommt der besondere Rentnerstatus zum Zuge. Da Herr Alt die Regelaltersgrenze bereits überschritten hat und er eine Altersrente bezieht, gelten nun die besonderen Regelungen für Rentner in einer Beschäftigung für Herrn Alt. Er ist nunmehr mit der Personengruppe „119“ (ab 1.6.) anzumelden.

 

Minijob und Student – Personengruppenschlüssel 109

Beschäftigen Sie einen Studierenden als Minijobber gehen Sie im Grunde ebenso vor. Handelt es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von regelmäßig mehr als 538 Euro monatlich (ab 2024), kommen die Minijobregelungen nicht in Betracht und es gelten die Besonderheiten für Studenten in einem Job (z. B. Werkstudentenprivileg).

Beispiel:

Hanna Kluge ist als ordentlich Studierende an einer Universität eingeschrieben und studiert dort in Vollzeit. Neben ihrem Studium verdient sie sich etwas Geld bei der Futterkiste als Servicekraft dazu. Sie erhält für die Tätigkeit 550 Euro im Monat und arbeitet 12,5 Stunden wöchentlich.

Frau Kluge erzielt ein regelmäßiges Entgelt von mehr als 538 Euro im Monat, daher handelt es sich bei der Beschäftigung um keinen Minijob, sondern um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Da Frau Kluge nicht mehr als 20 Stunden je Woche neben ihrem Studium arbeitet, ist sie versicherungsfrei zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und versicherungspflichtig zur Rentenversicherung. Sie ist mit dem Personengruppenschlüssel „106“ bei ihrer Krankenkasse zu melden.


 

Abwandlung des Beispiels:

Frau Kluge verdient nur 300,- Euro bei wöchentlich 6 Stunden bei der Futterkiste.

Nun liegen die Voraussetzungen für einen Minijob vor und Frau Kluge ist mit dem Personengruppenschlüssel „109“ zur Minijob-Zentrale zu melden und nicht als Werkstudent.

 

 

Anmerkung: Die Werte zur Minijobgrenze sind auf die Werte von 2024 angepasst worden (03.05.2024).

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2 Gedanken zu „Personengruppenschlüssel bei Minijobs“

  1. Guten Tag,

    vielen Dank für Ihren sehr guten Blog. Im Absatz Minijob und Student haben Sie noch eine alte Geringfügigkeitsgrenze hinterlegt. Ab 01.01.2024 beträgt der monatliche Wert 538 Euro.

    Freundliche Grüße
    Susanne Steen

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