Im Lohnbüro können Sie kurzfristige Aushilfen nicht nur nach der individuellen Steuerklasse abrechnen. Sie haben vielmehr auch die Möglichkeit die Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen zu nutzen. Dafür sind aber einige Bedingungen zu erfüllen, die Sie in einer Lohnsteuer-Außenprüfung auch nachweisen müssen. Fraglich ist auch, ob die Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen überhaupt sinnvoll ist.
Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen 2019
Anders als in der Sozialversicherung – hier sind die kurzfristigen Aushilfen beitragsfrei – unterliegen die kurzfristigen Aushilfen der Besteuerung. Im Grunde müssen Sie auch Ihre kurzfristigen Aushilfen voll (individuell) nach Steuerklasse versteuern. Das heißt auch für Ihre kurzfristigen Aushilfen müssen Sie die ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) abrufen. Arbeitet eine kurzfristige Aushilfe im Nebenjob bei Ihnen, bedeutet dies dann unter Umständen die teure Steuerklasse VI.
Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen
Neben der individuellen Versteuerung nach ELStAM gibt es aber auch noch die Möglichkeit der Pausschalversteuerung. Hierbei wird der steuerpflichtige Arbeitslohn der Aushilfen mit 25 % pauschal lohnversteuert. Zusätzlich kommen dann Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer noch hinzu, so dass die komplette Steuerlast ca. 30 % (abhängig vom jeweiligen Bundesland ab) beträgt.
Voraussetzung bei Pauschalversteuerung kurzfristiger Aushilfen
- Die Beschäftigung wird an maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ausgeübt,
- der Stundenlohn beträgt maximal 12 €,
- der Arbeitslohn pro Tag ist nicht höher als 72 € (hier ist eine gesetzliche Erhöhung ab 1.1.2020 erfolgt).
Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen – Vor- und Nachteile
Der geringe Aufwand bei der Lohnabrechnung durch die Pauschalversteuerung ist sicher nicht zu unterschätzen. Dies spricht vielfach für die Pauschalversteuerung von kurzfristigen Aushilfen. Allerdings sollten Sie im Betrieb dabei darauf achten, dass die Pauschalsteuer nicht vom Unternehmen getragen wird, sondern – bestenfalls arbeitsvertraglich – auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Dies ist rechtlich zulässig und spart Lohnkosten.
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In der Praxis ist es jedoch in aller Regel vorteilhafter (günstiger), wenn Sie auch die kurzfristigen Aushilfen individuell versteuern, also die ELStAM für die kurzfristigen Aushilfen abrufen. Der Aufwand hält sich bei den meisten Lohnsoftwareprogrammen in Grenzen und daher ist der Aufwand im Lohnbüro nicht allzu hoch.
Die kurzfristigen Aushilfen verdienen in dem Aushilfsjob meist nicht sehr viel, so dass praktisch gar keine Steuern anfallen. So wird im Jahr 2019 beispielsweise in der Steuerklasse I erst ab einem Verdienst von mehr als 900 Euro im Monat tatsächlich (geringe) Lohnsteuer fällig.
Aber selbst wenn für die kurzfristige Aushilfe Steuern anfallen, werden diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung in aller Regel erstattet.
Artikeltipp: Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen 2020