Steuerentlastung 2020 auch für kurzfristige Aushilfen
Steuerentlastung ab 2020 auch für kurzfristige Aushilfen mit ELStAM
Steuerentlastung ab 2020 auch für kurzfristige Aushilfen mit ELStAM
Die Jahresmeldungen 2019 sind auch für Minijobber zu erstellen. Beachten sollten Sie dabei aber, dass es einige Besonderheiten geben kann.
Die Lohnsteuerbescheinigung 2019 ist auch für Minijobber zu erstellen.
Der Mindestlohn ist ab 2020 auf 9,35 Euro je Stunde gestiegen. Erfreulich für die Arbeitnehmer, die jetzt einen höheren Stundenlohn bekommen. Aber auch für die Arbeitgeber hat der Anstieg des Mindestlohns Auswirkungen. Insbesondere beim Thema Mindestlohn und Minijobs 2020 sollte im Lohnbüro aufgepasst werden.
Auch im Jahr 2020 steigt der Pflege-Mindestlohn an. Das gilt sowohl für den Pflegemindestlohn in den alten also auch für die neuen Länder.
Auch für die Arbeit an Heiligabend ist ein Feiertagszuschlag zu zahlen. Vorausgesetzt der Minijobber arbeitet auch tatsächlich zu den zuschlagspflichtigen Zeiten.
Die Jahresabschlussarbeiten im Lohnbüro sollten Sie auch für Ihre Minijobber durchführen und nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Sonderzahlungen im Minijob können problematisch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung sein.
Der Jahreswechsel in der Lohnabrechnung ist häufig mit weiteren Belastungen oder manchmal auch Entlastungen verbunden. So schauen viele Arbeitgeber zum Jahreswechsel bei den Rechenwerten und Berechnungssätzen ganz genau hin. Denn oft wird durch kleine Anpassungen die Arbeitgeberbelastung deutlich erhöht. Doch was gilt zum neuen Jahr 2020? Arbeitgeberbelastung 2020 bei Minijobs unverändert Die Arbeitgeberbelastung für…
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Der allgemeine Mindestlohn steigt 2020. Bereits 2018 hat die Mindestlohnkommission den Mindestlohn für 2020 beschlossen. Der Mindestlohn ab 1.1.2020 beträgt 9,35 Euro brutto je Stunde.