Neuer Pflegemindestlohn ab 1.7.2020
Erst zum Beginn 2020 stiegt der Pflegemindestlohn für die Arbeitgeber im Pflegebereich. Nun kommt ab 1.7.2020 die nächste Erhöhung in diesem Bereich auf die Betriebe zu. Die Pflegekommission hat sich nämlich auf neue Pflegemindestlöhne geeinigt. Aber es gibt noch mehr Neuerungen.
Neuer Pflegemindestlohn ab 1.7.2020
Der Pflegemindestlohn ist zuletzt zum 1.1.2020 angestiegen. Dieser Anstieg war bereits in der 3. Pflegearbeitsbedingungenverordnung enthalten. Diese Verordnung endet aber grundsätzlich zum 30.4.2020 und damit im Grunde auch die Vereinbarungen zum Pflegemindestlohn. Derzeit beträgt der Pflegemindestlohn 11,35 Euro je Stunde in den alten Ländern inklusive Berlin bzw. 10,85 Euro in den neuen Bundesländern.
Vorschläge der Pflegekommission zum neuen Pflegemindestlohn
Ende Januar 2020 hat sich die Pflegekommission darauf geeinigt und vorgeschlagen, den bisherigen Pflegemindestlohn noch ein paar Monate länger laufen zu lassen und ab 1.7.2020 einen neuen (höheren) Pflegemindestlohn zu vereinbaren. Aller Vorraussicht nach wird diesem Vorschlag der Gesetzgeber auch folgen.
NEU: Aus einem Pflegemindestlohn werden unterschiedliche Pflegemindestlöhne
In dieser Vereinbarung wurden aber nicht nur neue (höhere) Mindestlöhne bestimmt, sondern auch Neuregelungen hinsichtlich einer weiteren Differenzierung der Arbeitnehmer. So wird nun bei der Vergütung zwischen drei Arbeitnehmergruppen unterschieden. Künftig gelten unterschiedliche Pflegemindestlöhne abhängig vom Ausbildungsgrad der Ausbildung und Berufserfahrung. Künftig gelten unterschiedliche Pflegemindestlöhne für:
- Pflegehilfskräfte
- qualifizierte Pflegehilfskräfte
- Pflegefachkräfte.
Neben der Unterscheidung nach Qualifikation wurde auch vereinbart die Pflegeentgelte in Ost und West anzugleichen. So soll nun ab 1.4.2021 ein einheitlicher Pflegemindestlohn in den neuen und alten Ländern gelten.
Folgende Pflegemindestlöhne sollen künftig gelten:
Pflegemindestlohn für Pflegehilfskräfte
Pflegehilfskräfte erhalten ebenfalls einen Pflegemindestlohn, wenn sie pflegerische Tätigkeiten ausüben.
Pflegemindestlohn ab | West inkl. Berlin | Ost |
1.7.2020 | 11,60 Euro | 11,20 Euro |
1.4.2021 | 11,80 Euro | 11,50 Euro |
1.9.2021 | 12,00 Euro | 12,00 Euro |
1.4.2022 | 12,55 Euro | 12,55 Euro |
Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte
Neu ist ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte (angelernte Pflegehilfskräfte). Dies sind Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit im Pflegebereich.
Pflegemindestlohn ab | West inkl. Berlin | Ost |
1.4.2021 | 12,50 Euro | 12,20 Euro |
1.9.2021 | 12,50 Euro | 12,50 Euro |
1.4.2022 | 13,20 Euro | 13,20 Euro |
Pflegemindestlohn für Pflegefachkräfte
Neu ist ein eigener Pflegemindestlohn für Pflegefachkräfte, also ausgebildete Pflegekräfte. Diese erhalten ab 1.7.2021 einen bundeseinheitlichen Pflegemindestlohn von 15,00 Euro je Stunde.
Pflegemindestlohn ab | West inkl. Berlin | Ost |
1.7.2021 | 15,00 Euro | 15,00 Euro |
1.4.2022 | 15,40 Euro | 15,40 Euro |
Urlaubstage geregelt – mehr Urlaub
Die Empfehlung der Pflegekommission enthält auch eine Empfehlung zum Thema Urlaub. So sollen Pflegekräfte bei einer 5-Tage Woche für das Kalenderjahr 2020 fünf Urlaubstage (also 25 Tage) zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten und für die Kalenderjahre 2021 und 2022 jeweils sechs Tage (also 26 Tage) mehr. Dies gilt im Grunde auch für Teilzeitkräfte, wie Ihre Minijobber. Weiter heißt es in der Empfehlung nämlich, dass dieser Mehrurlaub entsprechend der (anteiligen) Jahresarbeitszeit für Teilzeitkräfte anzupassen sei.
Für Arbeitgeber, die bereits jetzt schon fünf Urlaubstage (bzw. 2021 und 2022 sechs Urlaubstage) mehr gewähren, gilt diese Regelung nicht.
Fälligkeit des Pflegemindestlohns vorgezogen – ab 2021
Ab 1.5.2021 soll die Fälligkeit des Pflegemindestlohns vom 15. des Folgemonats auf den letzten des aktuellen Monats (Monats der Arbeitsleistung) vorgezogen werden. Diese Regelung stellt einige Lohnbüros vor erhebliche Probleme, da die Stundenzettel der Arbeitnehmer vielfach noch nicht rechtzeitig in der Lohnbuchhaltung vorliegen und ausgewertet werden konnten.
Fazit: Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Vorschlägen der Pflegekommission folgt und die Vorschläge dann auch zeitnah gesetzlich umgesetzt werden.
2 Antworten
Der derzeitige Vereinbarung zum Mindestlohn in der Pflegebranche endet zum 30.04.2020. Ein neuer Pflegemindestlohn soll ab 01.07.2020 gelten. Was ist im Zeitraum 01.05.2020 bis 30.06.2020 hinsichtlich Einhaltung der Mindestlöhne geregelt? Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns 9,35 €? Weiterführung des aktuell gültigen Pflegemindestlohns über den 30.04.2020 hinaus?
Guten Abend,
der „alte“ Pflegemindestlohn wird bis 30.6.2020 fortgeführt.
Viele Grüße
Marc Wehrstedt