Neuer Mindestlohn für Maler und Lackierer 2019
Seit 1.5.2019 gilt ein neuer Mindestlohn für Maler und Lackierer. Turnusmäßig ist dieser wieder (teilweise) zum 1.5.2019 angehoben worden.
Mindestlohn für Maler und Lackierer – Lohnuntergrenze
Für Maler und Lackierer gilt eine Lohnuntergrenze, die für allgemein verbindlich erklärt worden ist. Dies bedeutet, dass Beschäftigte in diesem Gewerk mindestens die unten aufgeführten Stundenlöhne erhalten müssen. Höhere Stundenlöhne sind natürlich zulässig.
Der Mindestlohn für Maler und Lackierer wird unterschieden in „Mindestlohn I“ und „Mindestlohn II“, um eine differenzierte Vergütung des Ausbildungsstandes darstellen zu können.
Hierbei werden ungelernte Arbeiter, die in diesem Gewerk arbeiten (mindestens) nach dem Mindestlohn I vergütet. Ungelernte Arbeiter arbeiten unter Aufsicht und Anleitung von Gesellen und Vorarbeitern und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Nach dem Mindestlohn II werden hingegen gelernte Maler und Lackierer vergütet. Das sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen. Bei Arbeitnehmern, die den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss haben oder einen staatlich anerkannten Berufsschulabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausüben. Sie erhalten somit den Mindestlohn II
Tipp: Wenn Sie genau wissen wollen, welche Tätigkeiten davon betroffen sind, wenden Sie sich an Ihre zuständige Innung. Hier erhalten Sie eine kompetente Beratung.
Mindestlohn für Maler und Lackierer – Ausnahmen vom Mindestlohn
Der Mindestlohn gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer der Branche, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind jedoch:
- Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
- Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder – im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule sind oder
- aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder
- innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind und
- gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbliches Hilfspersonal, welches ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebes tätig ist.
Mindestlohn für Maler und Lackierer – Mindestlohnhöhe
Die Höhe des Mindestlohn I ab 1.5.2019 beträgt bundeseinheitlich 10,85 Euro. Für gelernte Arbeitnehmer beträgt er 13,30 Euro je Stunde (alte Länder und Berlin) bzw. 12,95 Euro (neue Länder).
Eine Antwort
Hallo Herr Wehrstedt, vielen Dank für ihren Beitrag zu Lohnuntergrenzen für Malter und Lackierer. Interessant, dass hierbei zwischen Mindestlohn I und Mindestlohn II unterschieden wird. Mein Onkel ist in diesem Handwerk tätig und ich werde mich erkundigen, was für ein Gehalt er bekommt.