Neue Checkliste für Minijobber nutzen

Um den versicherungsrechtlichen Status von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten prüfen zu können, sind zahlreiche Angaben vom Arbeitgeber einzuholen. Hier bietet sich als Grundlage die aktuelle Checkliste der BDA an, die die wichtigsten Beurteilungspunkte abfragt.
Beurteilung Minijob
Für die Beurteilung, ob es sich um einen Minijob, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt oder nicht, ist das regelmäßige Entgelt von entscheidender Bedeutung. Dieses darf im Jahr 2025 nicht mehr als 556,00 Euro monatlich betragen. Liegt das regelmäßige Entgelt oberhalb dieses Betrags, so scheidet ein Minijob grundsätzlich aus.
Dies ist bei einem einzelnen Minijob relativ einfach zu ermitteln. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Arbeitnehmer parallel mehrere Jobs und oder Minijobs ausübt. Dann kann es schnell kompliziert werden.
Dabei hilft dann aber der aktuelle Fragebogen (Checkliste), damit der Arbeitgeber alle relevanten Informationen vom Arbeitnehmer abfragt und durch den Fragebogen auch noch mit Unterschrift bestätigt bekommt.
Beurteilung kurzfristige Beschäftigung
Gleiches gilt für kurzfristig beschäftigte Aushilfen. Auch hier ist die Beurteilung der einzelnen Beschäftigung relativ einfach. Komplizierter wird es hierbei, wenn der Arbeitnehmer einen weiteren Job parallel ausübt. Ebenso sind etwaige Vorbeschäftigungen für die versicherungsrechtliche Beurteilung zu berücksichtigen. So sind diese entscheidend, ob es sich bei der aktuellen Beschäftigung tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt oder ob durch etwaige Vorbeschäftigungen die Kurzfristigkeitsgrenzen bereits überschritten worden sind.
Genau diese Angaben nach dem aktuellen Erwerbsstatus sowie Vorbeschäftigungszeiten fragt die Checkliste ab.
Kurzum: Lassen Sie sich die Checkliste Minijob von jedem Minijobber und jeder kurzfristigen Aushilfe ausfüllen, um alle Informationen für eine vollumfängliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungen zur Hand zu haben und darauf auch bei einer Betriebsprüfung zurückgreifen zu können.