Neue Betrachtung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Aushilfen
Das Bundessozialgericht hat bereits Ende 2020 geurteilt, dass die Unterscheidung zwischen Arbeitstagen und Kalendertagen bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht mehr haltbar ist. Die Sozialversicherungsträger sind daher gehalten die Geringfügigkeitsrichtlinien entsprechend anzupassen.
Kurzfristige Aushilfen Zeitgrenzen-Beurteilung
Derzeit gelten für kurzfristige Beschäftigungen die Zeitgrenzen (Kurzfristigkeitsgrenzen) von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen (in 2021 vorübergehend vier Monate und 102 Arbeitstage). Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 24. November 2020 (Az: B 12 KR 34/19 R) entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind.
Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung bei einer im Voraus befristeten und an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn diese im Laufe des Kalenderjahres zwar auf mehr als drei Monate im Voraus nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung müssen die Geringfügigkeits-Richtlinien in diesem Zusammenhang zeitnah anpassen. Bislang ist dies jedoch noch nicht geschehen. Wann hier eine Anpassung der Richtlinien erfolgt, ist derzeit nicht bekannt.
Kurzfristige Aushilfen: Zeitgrenzen 2021 verlängert
Für die Beurteilungspraxis ergibt sich damit eine geänderte Sichtweise. Bislang wurde bei einer 5-Tage-Arbeitswoche regelmäßig auf die drei-Monatsgrenze abgestellt. Diese Betrachtungsweise dürfte künftig zu kurz sein.
Vielmehr muss künftig bei der Beurteilung auch geprüft werden, ob die Kurzfristigkeitsgrenze von 70 Arbeitstagen (aktuell 102 Arbeitstagen) überschritten ist. Tatsächlich führt diese Sichtweise zu einer Verlängerung der Beschäftigungsmöglichkeiten von kurzfristigen Aushilfen für die Betriebe. Fraglich ist daher, wann die Sozialversicherungsträger eine Aktualisierung der Geringfügigkeitsrichtlinien vornehmen und ab wann diese Regelungen gelten. Da das Urteil bereits im Jahr 2020 veröffentlicht wurde, ist eine Anwendung der neuen Geringfügigkeitsrichtlinien ab Januar 2021 wünschenswert für die Betriebe.
Beispiel:
Eine kurzfristige Aushilfe arbeitet montags bis freitags befristet vom 1.4.2021 bis 8.8.2021.
Da es sich um eine fünf-Tage-Arbeitswoche handelt, würde bislang die Kurzfristigkeitsgrenze von drei (aktuell vier) Monaten greifen.
Damit wäre eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung nicht möglich, da diese Kurzfristigkeitsgrenze von (aktuell) vier Monaten überschritten ist.
Wenn das Urteil seitens der Sozialversicherungsträger in den Geringfügigkeitsrichtlinien umgesetzt ist, könnte die Beschäftigung jedoch eine kurzfristige Beschäftigung darstellen. Denn dann wäre auch noch die Kurzfristigkeitsgrenze von 102 Arbeitstagen zu prüfen.
Hier wären dies bis zum Beschäftigungsende (8.8.2021) „nur“ 92 Arbeitstage, so dass der Arbeitnehmer letztlich noch zehn weitere Arbeitstage (2 Arbeitswochen) als kurzfristige Aushilfe beschäftigt werden kann.
Eine Antwort
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